OFD Kiel, 20.9.2000, S 2145 A - St 231

Eine Vielzahl von Unternehmen veranstaltet anlässlich maritimer Feste wie der Kieler Woche mit ihren Geschäftspartnern Regattabegleitfahrten und macht die in diesem Zusammenhang gezahlten Beträge als Betriebsausgaben geltend. Es handelt sich hierbei um Kosten für gecharterte Schiffe bzw. die Buchung von Plätzen auf Schiffen, die diese Regattabegleitfahrten anbieten. Teilweise beinhalten die hierfür gezahlten Preise auch die Bewirtung an Bord, teilweise werden insoweit gesonderte Entgelte gezahlt.

Die Oberfinanzdirektion Kiel hat hierzu in der Vergangenheit in Einzelfällen die Auffassung vertreten, dass die Aufwendungen für Regattabegleitfahrten von dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG nicht erfasst werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • das Schiff wird von einem Dritten gechartert,
  • die Schiffsführung obliegt einem Fremden,
  • bei mehrtägiger Charterung der Teilnehmerkreis wechselt und
  • der Teilnehmerkreis jeweils nur Geschäftsfreunde sowie die erforderliche Anzahl von Unternehmensmitarbeitern umfasst.

An dieser Rechtsauffassung wird nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder nicht mehr festgehalten.

Die Aufwendungen fallen unter das Betriebsausgabenabzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG.

Nach dieser Vorschrift dürfen Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen den Gewinn nicht mindern.

Trotz des grundsätzlich bestehenden betrieblichen Veranlassungszusammenhangs sieht der Gesetzgeber die Aufwendungen typisierend in voller Höhe als unangemessen an und schließt die Abzugsfähigkeit insgesamt aus. Der BFH hat hierzu mit Urteil vom 3.2.1993, I R 18/92 (BStBl 1993 II S. 367) ausgeführt, dass das Gesetz die Unangemessenheit der Aufwendungen nach der Art einer unwiderlegbaren Vermutung unterstelle, weshalb von ihrer Höhe nicht auf die Abziehbarkeit bzw. die Nichtabziehbarkeit geschlossen werden könne.

§ 4 Abs. 5 EStG enthält ein Abzugsverbot für Aufwendungen, die dem Grunde nach betrieblich veranlasst sind – anderenfalls würde der Abzug bereits an der privaten Mitveranlassung der Aufwendungen scheitern § 4 Abs. 5 Satz 3 EStG) –, bei denen gleichwohl eine Beziehung zur privaten Ebene besteht.

Hierunter fallen beispielsweise Repräsentationsaufwendungen (vgl. auch die übrigen vom Abzugsverbot erfassten Aufwendungen, z.B. Geschenke, Bewirtungsaufwendungen (teilweise) oder Aufwendungen für Gästehäuser).

Der Gesetzgeber hat dementsprechend die Einführung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG mit der „Zurückführung des Spesenunwesens auf ein vertretbares Maß” begründet (BT-Drs 3/1811, S. 7). Soweit der BFH im Urteil vom 3.2.1993 (a.a.O.) das Abzugsverbot nicht anwendet, wenn eine Motorjacht nur als schwimmendes Konferenzzimmer oder nur zum Transport und zur Unterbringung von Geschäftsfreunden verwendet wird, handelt es sich um einen anders gelagerten Sachverhalt.

Der Argumentation, in den hierzu beurteilenden Fällen stünde im Vordergrund, es den Geschäftsfreunden zu ermöglichen, eine Segelregatta aus der Nähe zu betrachten, was naturgemäß voraussetze, dass sie zum einen zum Regattaort verbracht werden und zum anderen den Regattabooten folgen, kann nicht zugestimmt werden.

Im Übrigen kann auch die besondere Bedeutung der Hafenanlage einer Stadt oder die herausragende Bedeutung einer Segelveranstaltung den Betriebsausgabenabzug nicht begründen.

Im Hinblick darauf, dass die Aufwendungen in der Vergangenheit in verschiedenen Einzelfällen anerkannt worden sind und insoweit eine gewisse Verwaltungspraxis entstanden ist, ist die geänderte Rechtsauffassung erstmals für den Veranlagungszeitraum 2001 anzuwenden.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4

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