Leitsatz

Nach Veräußerung von Anteilen sind Schuldzinsen aus einer Refinanzierung der Anschaffungskosten dieser Anteile nicht mehr als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen.

 

Sachverhalt

Der Kläger hatte im Jahr 1997 den Kaufpreis für die Aufstockung seiner GmbH-Anteile auf 100 % mit Kredit finanziert. Im Jahr 2000 übertrug er 49 % der GmbH-Anteile auf seinen Sohn, wobei ein Verlust i. S. des § 17 EStG entstand. Der Kredit wurde nicht zurückgezahlt. Die darauf entfallenden Schuldzinsen will der Kläger ab 2001 als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigen. Das Finanzamt versagte den Abzug.

 

Entscheidung

Das FG wies die Klage als unbegründet zurück. Soweit die Schuldzinsen auf Geschäftsanteile entfallen, die der Kläger an seinen Sohn veräußert hat, kommt ein Abzug als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen wegen der Aufgabe der Einkunftsquelle nicht mehr in Betracht. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind Zinsen aus Refinanzierungsdarlehen, die für den Erwerb einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung aufgenommenen werden, nach der Veräußerung der Beteiligung oder der Auflösung der Gesellschaft nicht als nachträgliche Werbungskosten abziehbar, es sei denn, die Aufwendungen entfallen noch auf die Zeit vor Veräußerung oder Auflösung der Beteiligung. Dabei ist es unerheblich, ob der Wegfall der Einkunftsquelle freiwillig oder zwangsweise erfolgt. In beiden Fällen entfällt mit dem Ende der Einkünfteerzielung der wirtschaftliche Zusammenhang der Schuldzinsen mit den Einkünften aus Kapitalvermögen.

Für die Abziehbarkeit von Schuldzinsen als Werbungskosten reicht es nicht aus, dass die Schuldaufnahme ursprünglich durch die Absicht, Einkünfte aus einer Beteiligung zu erzielen, veranlasst war. § 9 EStG erfordert für einen Werbungskostenabzug von Schuldzinsen einen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Einkunftsart im Zeitpunkt der Entstehung der Schuldzinsen. Diese Einschränkung gegenüber der Möglichkeit des Abzugs nachträglicher Schuldzinsen als Betriebsausgaben ist durch die unterschiedliche Ermittlung der Einkünfte im Bereich der Überschusseinkunftsarten einerseits und der Gewinneinkunftsarten andererseits gerechtfertigt und geboten. Daran ändert auch nichts, dass es sich um Anteile i.S.d. § 17 EStG gehandelt hat. § 17 EStG erfasst ausschließlich den Veräußerungs- bzw. Liquidationserlös als gewerbliche Einkünfte, nicht aber den laufenden Gewinn, der ausdrücklich den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen ist. Die zwischenzeitliche die Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze in § 17 EStG ist somit ebenfalls nicht entscheidungserheblich.

 

Link zur Entscheidung

FG Münster, Urteil vom 17.04.2008, 6 K 461/04 E

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