Die selbstständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch das RDG selbst oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.[1]§ 3 RDG kann nicht umgangen werden, indem sich der Handelnde der Hilfe eines Rechtsanwalts bedient.[2]

Eine gemeinnützige GmbH, die Opfern von Hassrede im Internet Unterstützung anbietet und sich eine Vollmacht für die Interessenvertretung im außergerichtlichen Verfahren unter anderem zur Beschwerdeführung erteilen lässt, bietet eine Rechtsdienstleistung in einer konkreten fremden Rechtsangelegenheit an und verstößt damit gegen § 3 RDG.[3]

Rechtsdienstleistungen, die unmittelbaren Einfluss auf die Erfüllung einer anderen Leistungspflicht haben, dürfen nicht erbracht werden, wenn hierdurch die ordnungsgemäße Erfüllung der Rechtsdienstleistung gefährdet wird.[4]

Eine solche Unvereinbarkeit liegt z.  B. vor, wenn die rechtliche Prüfung und Bewertung eines Sachverhalts im Rahmen einer beratenden Tätigkeit seitens einer Rechtsschutzversicherung unmittelbaren Einfluss auf deren Leistungspflicht aus der Versicherung gegenüber dem Versicherungsnehmer haben kann. Entsprechendes gilt, wenn durch die Ausführung einer rechtsbesorgenden Tätigkeit – z.  B. Verhandlung mit der Gegenseite – die eigene Leistungspflicht inhaltlich beeinflusst werden kann.

[3] OLG Köln, Urteil v. 26.6.2020, 6 U 37/20; s. a. LG Hamburg, Urteil v. 28.6.2019, 315 O 255/18.
[4] § 4 RDG,

LG München I, Endurteil v. 7.2.2020, 30 O 18934/17: Rechtswidrigkeit der Bündelung von Kartellschadensersatzansprüchen nach RDG – Lkw-Kartell.

1.3.1 Rechtsdienstleistung als Nebenleistung

§ 5 Abs. 1 RDG trägt der Tatsache Rechnung, dass neue Dienstleistungsberufe entstanden sind bzw. entstehen, soll aber den Ratsuchenden auch vor unqualifiziertem Rechtsrat schützen und erlaubt daher im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit Rechtsdienstleistungen, wenn diese als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören.

Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist dabei nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind.

Rechtsdienstleistungen sollen daher zulässig sein, soweit der Kern und der Schwerpunkt der Haupttätigkeit insgesamt auf wirtschaftlichem Gebiet liegen. Dies ist in jedem Einzelfall zu prüfen und zu beurteilen, wobei eine weite Auslegung möglich sein soll, wie es in der Gesetzesbegründung heißt.

Danach kommt es nicht allein auf den prozentualen Anteil der rechtsdienstleistenden Tätigkeit an der Gesamttätigkeit an, sondern auch und vor allem auf die Qualität dieser Tätigkeit und die Anforderungen, die sie an den Leistungserbringer stellt.

Prüfungsmaßstab ist, ob die umfassende rechtliche Ausbildung des Rechtsanwalts oder seine besondere Pflichtenstellung im Rechtssystem erforderlich ist, oder ob die berufliche Qualifikation des nichtanwaltlichen Dienstleisters, die z.  B. bei Wirtschaftsjuristen, Betriebswirten oder Diplomkaufleuten auch im juristischen Bereich nicht unerheblich ist, für den rechtsdienstleistenden Teil der Gesamtleistung ausreicht, weil es im Kern gerade nicht um eine umfassende Rechtsberatung geht.

Die in einem für einen Dritten verfassten Schreiben enthaltene und mit einer Begründung versehene Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber einem Mitgesellschafter stellt eine Rechtsdienstleistung i. S. v. § 2 Abs. 1 RDG dar. Ist der Verfasser des Schreibens für den Auftraggeber als Kreditsachverständiger tätig, stellt die Rechtsdienstleistung keine erlaubte Nebenleistung i. S. v. § 5 Abs. 1 RDG dar.[1]

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Rechtsdienstleistung eines Architekten nach § 5 Abs. 1 RDG als Nebenleistung zulässig ist, ist zugunsten des Architekten ein großzügiger Maßstab anzulegen, weil Architektenleistungen in vielfacher Hinsicht Berührungen zu Rechtsdienstleistungen haben. Dies gilt besonders vor dem Hintergrund, dass – jedenfalls in einigen Leistungsphasen nach HOAI – Rechtsdienstleistungskompetenzen des Architekten als Teil ihres vertraglichen Pflichtenprogramms angesehen werden. Die Grenzen der erlaubten Nebenleistung werden spätestens dann verlassen, wenn der Architekt in Bezug auf die Geltendmachung konkreter Sekundärrechte im Außenverhältnis tätig wird. Hierbei handelt es sich in der Regel um komplexe Rechtsdienstleistungen, die häufig ein erhebliches Risikopotential für den Auftraggeber haben und damit den Angehörigen der rechtsberatenden Berufe vorzubehalten sind.[2]

Schadenmanagement durch ein Leasingunternehmen stellt eine Rechtsdienstleistung dar. Es ist nicht als Nebenleistung gem. § 5 Abs. 1 RDG erlaubt.[3]

 
Hinweis

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