Ob oder welche Mitgliedsbeiträge erhoben werden dürfen, soll nach § 58 Nr. 2 BGB in der Satzung stehen. Da der Lohnsteuerhilfeverein neben dem Mitgliedsbeitrag kein besonderes Entgelt für die Hilfeleistung in Steuersachen erheben darf und dies in der Satzung festzulegen ist[1], sind zwingend Bestimmungen über die Mitgliedsbeiträge in die Satzung aufzunehmen. Sinnvollerweise sollten jedoch nur die Grundsätze der Beitragserhebung in der Satzung geregelt werden. Die Höhe der Beiträge, die regelmäßig den wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen ist, sollte hingegen – außerhalb der Satzung – durch andere Vereinsorgane (Vorstand) oder jedenfalls ohne Erfordernis satzungsändernder Mehrheiten beschlossen werden (Beitragsordnung). In der Beitragsordnung sollten auch Regelungen zur Erhebung, Durchsetzung, ggf. Ermäßigung oder aber auch zum Erlass des Mitgliedsbeitrags enthalten sein. Der Verein besitzt dabei im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben eine weitgehende Gestaltungsautonomie.[2] Die Mitgliedsbeiträge sind aber grundsätzlich zum festgelegten Fälligkeitszeitpunkt einzufordern. Von bestehenden Einzugsermächtigungen ist zu diesem Zeitpunkt Gebrauch zu machen. Zudem ist zumindest innerhalb von 6 Monaten eine erste Mahnung und in zeitlicher Nähe eine zweite Mahnung vorzunehmen. Bei anhaltender Säumnis ist das Mitglied aus dem Verein auszuschließen. Auch die Erhebungsweise des Mitgliedsbeitrags unterliegt der Autonomie des Vereins. So sind auch ec-Karten- und Barzahlungen der Mitglieder[3] in den Beratungsstellen zulässig.[4]

Das Verbot, ein besonderes Entgelt für die Hilfeleistung in Steuersachen zu erheben, bedeutet für das Mitglied, dass der Betrag, mit dem er in Anspruch genommen wird, von Anfang an feststeht, gleichgültig welche Leistungen des Vereins im Verlauf des Besteuerungsverfahrens erbracht werden. Nicht nur die Hilfe im Lohnsteuerermäßigungsverfahren, bei der Einkommensteuererklärung oder Überprüfung des Steuerbescheids, sondern auch die Einlegung außergerichtlicher und gerichtlicher Rechtsbehelfe bis hin zum Verfahren beim BFH sind durch den Mitgliedsbeitrag abgedeckt. Soweit nicht ausdrücklich eine Erstattung vorgesehen ist, sind allerdings die Gerichtskosten einschließlich Zeugen- und Sachverständigenentschädigungen in einem vom Lohnsteuerhilfeverein als Bevollmächtigten geführten Verfahren vom Mitglied selbst zu entrichten. Da dem Mitglied für einen außergerichtlichen Rechtsbehelf keine zusätzlichen Kosten entstehen, kann auch im anschließenden Gerichtsverfahren kein Ersatz der Aufwendungen für das Vorverfahren geltend gemacht werden.[5] Bei einem gerichtlichen Rechtsbehelf kann der Verein bei Obsiegen die nach RVG vorgesehenen Gebühren und Auslagen von der Gegenseite verlangen, da nach § 139 Abs. 3 Satz 2 FGO jedenfalls die nach der gesetzlichen Gebührenregelung zu fordernden Kosten zu ersetzen sind. Dies gilt auch, wenn die Vertretung durch einen Angestellten des Vereins erfolgt, der nicht Rechtsanwalt oder Steuerberater ist.[6]

Es sind nicht nur Leistungsentgelte in Form einer Gebührenordnung verboten.[7] Der Mitgliedsbeitrag darf auch nicht als eine Art verdecktes Leistungsentgelt gestaltet sein. Indizien für ein verdecktes Leistungsentgelt sind:

  • wenn der Mitgliedsbeitrag nur eingefordert wird, wenn das Mitglied die Leistung des Vereins in Anspruch nimmt,
  • auf den Beitrag verzichtet wird, wenn ein Mitglied die Leistung des Vereins in dem betreffenden Jahr nicht in Anspruch nimmt oder
  • die Beitragshöhe bei zusammenveranlagten Ehegatten, von denen nur ein Ehegatte Mitglied des Vereins ist, nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Ehegatten festgesetzt wird.[8]

Die Berücksichtigung von sozialen Aspekten (z. B. Einkommensverhältnisse, Familienstand, Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder, Arbeitslosigkeit) bei der Beitragsbemessung ist dagegen ebenso möglich[9], wie eine degressive Beitragsstaffelung des Mitgliedsbeitrags nach der Höhe der Jahreseinnahmen. In die Einnahmen kann auch das Kindergeld mit einbezogen werden.[10] Bei Neumitgliedern können die Jahreseinnahmen zur Beitragsberechnung zusammengerechnet werden, wenn eine Beratungsleistung für 2 Jahre gewährt wird.[11] Eine Beitragsbemessung, die nach der Notwendigkeit der Anfertigung zusätzlicher Anlagen zur Einkommensteuererklärung gestaffelt ist, widerspricht allerdings der gesetzlichen Anforderung.[12]

[4] Gleichlautende Ländererlasse v. 10.11.2011, BStBl 2011 I S. 1086, Tz. 2 und 3.
[5] FG Nürnberg, Beschluss v. 29.7.1980, V 75/80, EFG 1982 S. 568.
[6] Schwarz, in: Hübschmann-Hepp-Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 139 FGO Rz. 362a und 362b.

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