Leitsatz

Ein längerer Prüfungszeitraum als drei Jahre ist bei Verdacht einer Steuerstraftat zulässig.

 

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine GbR, die einen Restaurationsbetrieb betreibt. An ihr sind zwei Gesellschafter jeweils zu 50 % beteiligt. Ein Gesellschafter gab eine Selbstanzeige ab und erklärte Kapitaleinkünfte für die Jahre 2000 bis 2009 von rund TEUR 130 nach. Im Gegenzug gab die Klägerin geänderte Feststellungserklärungen ab und erklärte nunmehr steuerfreie Trinkgelder von jährlich TEUR 24. Das Finanzamt erließ hierauf eine Prüfungsanordnung für die Jahre 2000 bis 2009. Die Prüfung begann im August 2012, am gleichen Tag erfolgte eine Durchsuchung durch die Steuerfahndung. Die Klägerin legte gegen die Prüfungsanordnung Einspruch ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Prüfungszeitraum grundsätzlich nur drei Jahre umfassen dürfe. Eine substanzielle Begründung, warum der Zeitraum länger sei, sei nicht erfolgt. Im Verlauf der Steuerfahndungsprüfung wurden weitere Tatsachen bekannt, die den Verdacht der Steuerhinterziehung erhärteten.

 

Entscheidung

Die Klage gegen die Verlängerung des Prüfungszeitraums hatte keinen Erfolg. Der Umfang des Prüfungszeitraums sei eine Ermessensentscheidung des Finanzamts. Zwar sei es zutreffend, dass nach der BpO der übliche Prüfungszeitraum drei Jahre betrage. Welcher Prüfungszeitraum jedoch im Einzelfall gelte, bestimme sich nach den im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung bekannten Tatsachen. Hier sei ein erheblicher Verdacht für das Vorliegen einer Steuerhinterziehung in einem wesentlichen Umfang gegeben. Die voraussichtlichen Steuernachzahlungen seien erheblich. In einem solchen Fall müsse das Finanzamt nicht zunächst eine Prüfungsanordnung für drei Jahre erlassen und anschließend den Prüfungszeitraum verlängern.

 

Hinweis

Nach § 4 Abs. 1 BpO bestimmt das Finanzamt den Umfang einer steuerlichen Außenprüfung nach pflichtgemäßen Ermessen. Die AO sagt zur Dauer einer Außenprüfung nichts. Die Finanzverwaltung hat ihr Ermessen in der BpO dahingehend ausgeübt, dass nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BpO bei anderen Steuerpflichtigen als den in § 4 Abs. 2 BpO aufgeführten, es sind dies im Wesentlichen Großbetriebe, der Prüfungszeitraum grundsätzlich nicht länger als drei Jahre sein soll. Dieser Grundsatz wird indes in § 4 Abs. 3 Satz 2 BpO wieder dann außer Kraft gesetzt, wenn mit nicht unerheblichen Änderungen der Besteuerungsgrundlagen zu rechnen ist oder der Verdacht einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit besteht. Hier waren beide Voraussetzungen für die Verlängerung des Prüfungszeitraums gegeben, so dass das Finanzamt die Verlängerung begründen konnte. Insofern ist die Entscheidung nicht zu beanstanden. Wichtig ist hierbei zu erkennen, dass die Voraussetzungen für die Erweiterung des Prüfungszeitraumes im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung vorliegen müssen, nicht bereits im Zeitpunkt der Anordnung.

Die Entscheidung ist vorerst nicht rechtkräftig, da Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt wurde. Das Aktenzeichen des BFH ist IB B 133/13.

 

Link zur Entscheidung

FG Düsseldorf, Urteil vom 26.09.2013, 13 K 4630/12 AO

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