Leitsatz

Die Entnahme eines PKW durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen in den nichtunternehmerischen (privaten) Bereich mit späterer Beförderung (Ausfuhr) in ein Drittland ist weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht eine steuerfreie Ausfuhrlieferung.

 

Normenkette

§ 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1, § 3f Satz 1, § 4 Nr. 1 Buchst. a, § 6 Abs. 5 UStG, Art. 16, Art. 31, Art. 32, Art. 146 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL

 

Sachverhalt

Der in Deutschland als Einzelkaufmann tätiger Kläger erwarb im Mai 2008 einen PKW, ordnete ihn in vollem Umfang seinem Unternehmensvermögen zu und nahm den Vorsteuerabzug vor.

Im November 2008 verlegte der Kläger seinen privaten Wohnsitz in die Schweiz.

Im Februar 2009 entnahm der Kläger den PKW aus seinem Unternehmen in seinen nichtunternehmerischen (privaten) Bereich.

Am 4.3.2009 wurde der PKW auf einem LKW in die Schweiz ausgeführt.

Der Kläger behandelte die Entnahme des PKW zunächst als eine aufgrund von § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG im Inland umsatzsteuerpflichtige unentgeltliche Wertabgabe (Entnahme).

Später stellte er sich auf den Standpunkt, die Entnahme des PKW sei nach § 4 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. § 6 UStG als Ausfuhrlieferung steuerfrei.

Das FA folgte dem nicht, weil nach § 6 Abs. 5 UStG für unentgeltliche Wertabgaben die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen ausgeschlossen sei.

Das FG wies die Klage ab (FG Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, Urteil vom 30.1.2013, 14 K 4151/11, Haufe-Index 6495422).

 

Entscheidung

Der BFH wies die Revision des Klägers als unbegründet zurück.

Er legte zur Begründung im Einzelnen dar, die – von der späteren Beförderung (Ausfuhr) in die Schweiz zu trennende – Entnahme des PKW sei sowohl nach den (in den Praxis-Hinweisen wiedergegebenen) Vorschriften des nationalen Rechts als auch nach den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts in Deutschland umsatzsteuerbar und auch umsatzsteuerpflichtig.

 

Hinweis

Einer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbaren Lieferung gegen Entgelt wird u.a. durch § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG gleichgestellt die Entnahme eines Gegenstands durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen. Eine solche Entnahme liegt auch dann vor, wenn der Unternehmer einen Gegenstand für eigene nichtunternehmerische Zwecke entnimmt. Ferner ist für eine Besteuerung ­erforderlich, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben (§ 3 Abs. 1b Satz 2 UStG).

Nach § 3f Satz 1 UStG werden Lieferungen i.S.d. § 3 Abs. 1b UStG an dem Ort ausgeführt werden, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt.

Die Steuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen nach § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG schließt § 6 Abs. 5 UStG für Entnahmen i.S.d. § 3 Abs. 1b UStG ausdrücklich aus.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 19.2.2014 – XI R 9/13

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