1 Zuordnung zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt
Die vom Arbeitgeber getragenen Kosten für eine Outplacement-Beratung des ausscheidenden Arbeitnehmers sind grundsätzlich beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Die Beratung erfolgt nicht im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse. Sie ist ganz gezielt auf die Interessen des einzelnen Arbeitnehmers bzw. auf dessen künftige berufliche Entwicklung zugeschnitten.
2 Beitragsfreiheit der Arbeitgeberleistung
2.1 Outplacement-Beratung im Zusammenhang mit Abfindungszahlungen
Da eine Outplacement-Beratung häufig mit der vom Arbeitgeber veranlassten Auflösung des Arbeitsverhältnisses verbunden wird, können diese Leistungen Teil des Abfindungsbetrags sein. Sie können wie die eigentliche Hauptentschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes ermäßigt nach § 34 EStG besteuert werden. Damit unterliegen sie als Teil einer steuerlich anzuerkennenden Entlassungsabfindung nicht dem Sozialversicherungsabzug.
2.2 Leistung über mehrere Jahre
Darüber hinaus kann die Outplacement-Beratung auch dann tarifbegünstigt besteuert werden und bleibt beitragsfrei, wenn diese Zusatzleistung über mehrere Jahre gewährt wird.[1]
3 Beitragsfreiheit bei Leistungen nach dem SGB III
Bei Trainings- und Qualifikationsmaßnahmen im Sinne des SGB III liegt kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt vor. Der Arbeitgeber oder eine zwischengeschaltete Beschäftigungsgesellschaft erbringen die Leistungen im Zusammenhang mit Auflösungsvereinbarungen. Hierbei handelt es sich regelmäßig um von staatlicher Seite geförderte Maßnahmen zur Verbesserung der Eingliederung in das Arbeitsleben .[1]
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