Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 28.08.2006; Aktenzeichen 27 O 20542/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 20.07.2010; Aktenzeichen XI ZR 236/07)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen Endurteil des LG München I, 27. Zivilkammer, vom 28.8.2006 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte nur Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen hat.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebeninterverition.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger oder die Nebenintervenientin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der beklagten Bank als Insolvenzverwalter die Auskehrung des sich aus seinem Lastschriftwiderspruch ergebenden weiteren Saldos eines Girokontos der Schuldnerin.

Der Kläger wurde mit Beschluss des AG München vom 8.7.2004 zum vorläufigen Insolvenzverwalter der Schuldnerin bestellt. Zugleich wurde gem. § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (Anlage K 2). Am 9.7.2004 widerrief der Kläger per Telefax ggü. der beklagten Bank alle noch nicht genehmigten Lastschriften aus Einziehungsermächtigungen (Anlage K 4). Die Beklagte buchte jedoch nur die von ihr seit dem 1.6.2004 vorgenommenen Lastschriften zurück. Mit seiner Klage verlangt der Kläger die Auskehrung des weiteren Saldos, der sich bei Rückbuchung auch der Lastschriften für den Buchungszeitraum 1.5.2004-31.5.2004 i.H.v. unstreitig 82.841,74 EUR ergeben würde. Die Beklagte erteilte für das Konto u.a. zum 30.4. und 31.5.2004 Rechnungsabschlüsse.

Ergänzend wird auf die tatsächlichen Feststellungen des LG in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Das LG hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, an den Kläger 82.841,74 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 % Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 23.11.2005 zu zahlen. Zur Begründung hat es i.W. ausgeführt, dass weder die Schuldnerin noch der Kläger die Lastschriften ausdrücklich oder konkludent genehmigt hätten und auch Ziff. 7 Abs. 3 AGB-Banken zeitlich nicht eingreife.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Insbesondere ist sie weiterhin der Auffassung, dass es viele Indizien für eine konkludente Genehmigung der Lastschriften durch die Schuldnerin gebe und dass ihr ansonsten jedenfalls ein aufrechenbarer Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zustehe. Die Beklagte hat im Berufungsverfahren diverse Streitverkündungen ausgebracht (Bl. 115-143 d.A.). Die einzige Nebenintervenientin ist auf Seiten des Klägers beigetreten (Bl. 148 d.A.)

Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger und die Nebenintervenientin beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger und die Nebenintervenientin verteidigen das angefochtene Urteil.

Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Parteien im Berufungsverfahren Bezug genommen. Der Senat hat ohne Beweisaufnahme entschieden.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Beklagten ist weitgehend unbegründet.

I. Der Senat hält die Auffassung des LG im Wesentlichen für zutreffend und nimmt hierauf Bezug. In der für ein Berufungsurteil gesetzlich vorgeschriebenen Kürze (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) wird ergänzend folgendes ausgeführt:

1. Eine ausdrückliche, konkludente oder fingierte Genehmigung der streitgegenständlichen Lastschriften durch die Schuldnerin oder den Kläger hat das LG zutreffend verneint. Damit hat die Beklagte keinen vertraglichen Aufwendungsersatzanspruch aus § 670 BGB erworben.

a) Eine fingierte Genehmigung gem. Ziff. 7 Abs. 3 AGB-Banken n.F. kommt für die hier streitgegenständlichen Belastungsbuchungen mit dem Buchungszeitraum 1.5.2004-31.5.2004 nicht in Betracht. Denn dem Rechnungsabschluss vom 31.5.2004 hat der Kläger mit seinem Telefax vom 9.7.2004 fristgemäß innerhalb der 6-Wochenfrist des Ziff. 7 Abs. 3 AGB-Banken widersprochen. Darüber besteht zwischen den Parteien auch kein Streit.

Anders als in dem Urteil des Senats vom 26.10.2006, Az. 19 U 2327/06 (ZIP 2006, 2122) stellt sich daher hier nicht die Frage, wegen der der Senat in diesem Verfahren die inzwischen eingelegte Revision zugelassen hatte (Az. BGH IX ZR 217/06), nämlich ob Ziff. 7 Abs. 3 AGB-Banken n.F. auch für den Insolvenzverwalter gilt. Die Rückbuchung von Lastschriften, die bereits nach Ziff. 7 Abs. 3 AGB-Banken n.F. genehmigt sein könnten, macht der hiesige Kläger nicht geltend.

b) Eine ausdrückliche Genehmigung der Lastschriften ggü. der Beklagten, bei der sich die Frage ihrer Deutung nicht stellen dürfte (vgl. BGH BKR 2005, 501), ist nicht ersichtlich.

c) Auch eine konkludente Genehmigun...

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