Leitsatz (amtlich)

Die Eintragung des Umwandlungsbeschlusses im Handelsregister entfaltet keine Heilungswirkung in Bezug auf fehlerhafte Rechtshandlungen im Zusammenhang mit der Beschlussfassung über die Umwandlung. Die Wirkung des Bestandsschutzes nach § 202 Abs. 3 UmwG steht einer richterlichen Klärung der Wirksamkeit des der Umwandlung zugrunde liegenden Gesellschafterbeschlusses durch Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage nicht entgegen.

 

Normenkette

UmwG § 202 Abs. 3, 1 Nr. 3

 

Verfahrensgang

LG München I (Aktenzeichen 14 HKO 21349/08)

 

Tenor

I. Die Berufungen der Beklagten und des Streithelfers werden zurückgewiesen.

II. Die Zwischenfeststellungswiderklage wird als unzulässig verworfen.

III. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte 5/11, der Streithelfer 6/11. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte und der Streithelfer können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über die Frage der Nichtigkeit eines Umwandlungsbeschlusses.

Der Kläger war ursprünglich Alleingesellschafter der M. GmbH. Er übertrug im Mai 2008 seine Geschäftsanteile über 76 % an F., den Streithelfer und Berufungsführer im Berufungsverfahren. Über die Rechtswirksamkeit der Übertragung schwebt zwischen den Parteien ein Rechtsstreit.

Durch mittlerweile rechtskräftige Entscheidung des LG München I vom 20.1.2009 wurde ein Beschluss der Gesellschafterversammlung der M. GmbH vom 24.9.2008, in dem die Gesellschaftsanteile des Klägers aus wichtigem Grund eingezogen worden waren, für nichtig erklärt.

Am 21.10.2008 fasste die Gesellschafterversammlung der M. GmbH den im vorliegenden Verfahren vom Kläger angegriffenen Beschluss zur Umwandlung der GmbH in die heutige Rechtsform einer GmbH und Co. KG. Die Umwandlung wurde am 7.11.2008 in das Handelsregister des AG München unter HRA ... eingetragen.

Zur Gesellschafterversammlung vom 21.10.2008 war der Kläger nicht geladen worden und erfuhr erst am 24.11.2008 von dieser Beschlussfassung.

Der Kläger ist der Auffassung, der gefasste Umwandlungsbeschluss sei wegen fehlerhafter Ladung bzw. Nichtladung eines Gesellschafters, hier des Klägers, nichtig.

Der Kläger beantragte daher:

Der in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 21.10.2008 gefasste Umwandlungsbeschluss wird für nichtig erklärt.

Die Beklagte beantragte:

Klageabweisung

Sie ist der Ansicht, dem Begehren des Klägers fehle das Rechtsschutzbedürfnis, da der Beschluss durch die Eintragung ins Handelsregister geheilt sei und eine Rückgängigmachung der Umwandlung nicht in Betracht komme.

Das LG hat die zulässige Klage als in vollem Umfang begründet angesehen und den streitgegenständlichen Umwandlungsbeschluss für nichtig erklärt. Es vertrat die Auffassung, dass das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers nicht durch die Eintragung ins Handelsregister entfallen sei, da er zumindest für den Zeitraum zwischen Beschlussfassung und Eintragung Rechtswirkungen habe entfalten können, deren Wirksamkeit mit der Feststellung der Nichtigkeit angegriffen werden könne. Da der Kläger zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch Gesellschafter gewesen sei und er daher zur Gesellschafterversammlung am 21.10.2008 hätte geladen werden müssen, läge ein die Nichtigkeit begründender Ladungsmangel vor.

Hiergegen richten sich die Berufungen des Streithelfers, der erst im Berufungsverfahren dem Rechtsstreit aus Seiten der Beklagten beitrat, und der Beklagten.

Beide halten die Entscheidung des Erstgerichts für fehlerhaft, da sie die Auffassung vertreten, das LG habe die Vorschriften des § 202 Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 2 und 3 UmwG übersehen bzw. verkannt. Danach würde ein Mangel der Beschlussfassung durch die Eintragung des neuen Rechtsträgers geheilt. Der ins Handelsregister eingetragene Formwechsel könne nicht mehr rückgängig gemacht werden mit der Folge, dass auch die beantragte Nichtigerklärung ins Leere gehe und der Klage bereits das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Der Kläger sei mit einem Anteil von 24 % Mitgesellschafter der Beklagten in ihrer heutigen Rechtsform.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 20.1.2010 ihren früheren Prozessbevollmächtigten den Streit verkündet und diese aufgefordert auf Seiten der Beklagten dem Rechtsstreit beizutreten. Ein Beitritt erfolgte nicht.

Die Beklagte und der Streithelfer beantragen im Berufungsverfahren:

Unter Aufhebung des Urteils des LG München I vom 2.10.2009, Az: 14 HK O 2349/08, wird die Klage abgewiesen.

Der Streithelfer trat mit Schriftsatz vom 6.11.2009 dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten bei und legte Berufung gegen das landgerichtliche Urteil ein.

Der Streithelfer beantragt darüber hinaus im Wege der Zwischenfeststellungswiderklage die Feststellung, dass die Beklagte unter der Firma "M. GmbH & Co. KG" als Kommanditgesellschaft besteht und der Kläger an dieser als Mitgesellschafter beteiligt ist.

Der Kläger beantragt:

I. ...

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