Verfahrensgang

LG München II

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen Entwertung eines Anteils an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

Mit notariell beurkundeter Abtretung vom 15.3.1985 hat der damals minderjährige Kläger einen Geschäftsanteil im Nominalwert von DM 15.000,-- DM an der Firma ... erworben. Das Rechtsgeschäft wurde am 4.4.1985 vormundschaftsgerichtlich genehmigt.

Die Beklagte hatte der Firma ... ab dem Jahr 1983 folgende Kredite zur Verfügung gestellt:

Im Jahr 1983 wurden drei langfristige Darlehensverträge mit nachstehenden Laufzeiten abgeschlossen:

über 650.000,-- DM ca. 35 Jahre

300.000,-- DM ca. 12 Jahre

600.000,-- DM bis zum 31.3.1995.

Am 23. und 24.10.1984 wurden weitere kurzfristige Darlehensverträge mit folgenden Tilgungsbestimmungen geschlossen:

über 250.000,-- DM hiervon 125.000,-- DM fällig am 28.2.1985

restliche Tilgung fällig am 30.8.1985

600.000,-- DM zu tilgen am 30.8.1986

250.000,-- DM zu tilgen am 30.8.1986

Schließlich hatte die Beklagte der Firma ... einen Kontokorrentkredit über zunächst 350.000,-- DM gewährt, der am 15.5.1985 auf 1.350.000,-- DM erhöht wurde; die Laufzeit sollte am 30.5.1990 enden.

Als Sicherheit diente u.a. die am 11.12.1984 vereinbarte Sicherungsübereignung von Rohdiamanten im Einkaufswert von etwa 2 Millionen DM. Das gesamte Kreditengagement einschließlich seiner Absicherung wurde zwischen der Beklagten und dem Geschäftsführer der Firma ..., im Verfahren 5 O 2226/85 vor dem Landgericht München II durch Vergleich vom 15.5.1985 neu geregelt. Aufgrund dieses Vergleichs wurde auch die Vereinbarung über die Sicherungsübereignung der Diamanten am 10.6.1985 bestätigt.

In dem Vergleich wurde hierzu neben anderem folgendes bestimmt:

"2 a) Die Verfügungsklägerin zu 1) (= Fa. ...) übereignet zur Sicherheit der Verfügungsbeklagten (= Beklagte) das gesamte Rohdiamantenwarenlager, welches nach Angaben des Verfügungskläger zu 2) ... derzeit eine Einkaufswert von wenigstens DM 2.000.000,-- beinhaltet.

Die Parteien (= Firma ... und die Beklagte) sind darüber einig, daß der Beleihungswert des Warenlagers 50 % des Einkaufswerts beträgt.

...

7 b) Die Parteien (= Firma ... und die Beklagte) sind darüber einig, daß über die Absicherung des Kreditengagements, welches derzeit DM 4,5 Millionen beträgt, spätestens zum 31.8.1986 neu verhandelt wird, wenn die 3 Darlehensverträge vom 23. bzw. 24.10.1984 über insgesamt 1,1 Millionen DM ordnungsgemäß zurückgeführt sind.

Die Verfügungsbeklagte (= Beklagte) verpflichtet sich bei Eintritt der Voraussetzungen für die Freigabe von Sicherheiten hinsichtlich der Reihenfolge den Wünschen der Verfügungskläger (= Firma ...) zu entsprechen, es sei denn, daß im einzelnen wichtige Gründe entgegenstehen".

Im Sicherungsvertrag vom 11.12.1984/10.6.1985 ist vereinbart, daß die Diamanten "zur Sicherheit für alle bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten Forderungen der ... gegen ..." dienen. In diesem Vertrag ist in Ziffer 8 weiterhin bestimmt, daß die Beklagte nur dann zur Rückgabe verpflichtet ist, wenn sie wegen "aller ihrer Ansprüche gegen den Kreditnehmer befriedigt ist." Die Beklagte hat sich im 2. Absatz der Ziffer 8 noch bereiterklärt, Rechte freizugeben, "soweit sie zur Sicherheit ihrer Ansprüche nach billigem Ermessen nicht benötigt".

Bis zum 31.8.1986 hatte die Fa. ... 675.000,-- DM zur Kredittilgung aus den kurzfristigen Darlehensverträgen vom 23. und 24.10.1984 an die Beklagte gezahlt.

Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 17.11.1986 das Gesamtkreditengagement in der damaligen Höhe von 3.233.571,73 DM, und stellte die Darlehensbeträge fällig.

Am 16.11.1987 wurde über das Vermögen der Firma ... das Konkursverfahren eröffnet.

Der Kläger trug erstinstanzlich vor, der wirtschaftliche Wert seines voll einbezahlten Stammkapitalanteils von nominal 15.000,-- DM habe in dem in Rede stehenden Zeitraum bis November 1987 auch seinem Nennwert entsprochen.

Für den Wertverlust des Anteils infolge des Konkurses hafte die Beklagte; hätte sie nicht unberechtigterweise die Freigabe von Sicherheiten, vor allem der Diamanten, verweigert und das Gesamtkreditengagement gekündigt, wäre der Konkurs vermieden worden.

Die Beklagte sei nämlich zum 31.8.1986 verpflichtet gewesen, sämtliche zur Sicherheit übereigneten Diamanten freizugeben; zu diesem Zeitpunkt sei Fa. ... über die bereits zurückgeführten 675.000,-- DM hinaus bereit gewesen, einen Scheck über 3 Millionen ÖS - zum damaligen Gegenwert 425.000,-- DM - vorzulegen.

Es sei rechtsmißbräuchlich, wenn sich die Beklagte auf den Sicherungsvertrag dahingehend berufe, daß sie zur Freigabe dieser Sicherheit nur nach Befriedigung aller ihrer Ansprüche gegen die Firma ... verpflichtet sei.

Die Beklagte habe nämlich gewußt, daß die Kredite nur mit Verkaufserlösen für die von Fa. ... gefertigten Diamantenwerkzeuge zurückgezahlt werden konnten; für die Herstellung dieser Werkzeuge hätten aber die sicherheitsübereigneten Diamanten verarbeitet werden müssen. Der Sicherungsvertrag sei insoweit auf eine von Anfang ...

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