Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachträgliche Tilgungsbestimmung

 

Leitsatz (amtlich)

Gläubiger und Schuldner können nachträglich eine Tilgungsbestimmung im Sinne des § 366 Abs. 1 BGB treffen, wenn der Schuldner eine Anrechnungserklärung des Gläubigers widerspruchslos hinnimmt.

 

Normenkette

BGB § 366

 

Verfahrensgang

LG Aachen (Urteil vom 23.12.2014; Aktenzeichen 8 O 28/14)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Aachen vom 23.12.2014 - Az. 8 O 28/14 - unter Zurückweisung der Anschlussberufung teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin insgesamt 22.451,89 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszins per Jahr ab dem 01.01.2011 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche der Klägerin gegen den Beklagten aufgrund von diversen Kauf- und Werkverträgen.

Die Parteien stehen seit dem Jahr 2000 in ständigen Geschäftsbeziehungen, bei denen die Klägerin als Betreiberin eines Landmaschinenhandels mit zugehöriger Reparaturwerkstatt zahlreiche Leistungen für den Beklagten, der in I eine Hühnerfarm betreibt, erbrachte. Eine Abrede über Verrechnungen im Rahmen eines Kontokorrents bestand zwischen den Parteien nicht.

Der Beklagte kaufte bei der Klägerin diverse Gegenstände und nahm Reparaturleistungen in Anspruch. Die entsprechenden Aufträge wurden von der Klägerin ordnungsgemäß ausgeführt. Für die Leistungen stellte die Klägerin dem Beklagten die folgenden Beträge in Rechnung:

-

Rg. v. 04.08.2004 (Nr. 165108):

Restforderung iHv. 27,87 EUR

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Rg. v. 22.09.2004 (Nr. 166044):

1.281,34 EUR

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Rg. v. 24.01.2005 (Nr. 168134):

4.300 EUR

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Rg. v. 24.01.2005 (Nr. 168146):

718,50 EUR

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Rg. v. 31.03.2005 (Nr. 168734):

671,81 EUR

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Rg. v. 13.07.2005 (Nr. 170034):

873,49 EUR

-

Rg. v. 22.11.2005 (Nr. 172011):

1.975,52 EUR

-

Rg. v. 22.11.2005 (Nr. 172012):

820,99 EUR

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Rg. v. 13.04.2006 (Nr. 173858):

967,38 EUR

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Rg. v. 31.07.2006 (Nr. 175347):

295,16 EUR

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Rg. v. 11.08.2006 (Nr. 175435):

1.175,78 EUR

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Rg. v. 15.09.2006 (Nr. 175998):

1.071,61 EUR

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Rg. v. 09.10.2006 (Nr. 176288):

90,07 EUR

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Rg. v. 17.10.2006 (Nr. 176434):

174,12 EUR

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Rg. v. 14.04.2007 (Nr. 178715):

509,80 EUR

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Rg. v. 30.06.2007 (Nr. 179711):

255,37 EUR

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Rg. v. 15.09.2007 (Nr. 180650):

289,88 EUR

-

Rg. v. 13.11.2007 (Nr. 181521):

600,47 EUR

-

Rg. v. 07.12.2007 (Nr. 181877):

178,74 EUR

-

Rg. v. 13.12.2008 (Nr. 187296):

Restforderung iHv. 133,20 EUR

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Rg. v. 31.12.2008 (Nr. 187837):

1.421,69 EUR

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Rg. v. 17.03.2009 (Nr. 188554):

1.654,93 EUR

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Rg. v. 10.08.2009 (Nr. 190224):

1.289,60 EUR

-

Rg. v. 10.08.2009 (Nr. 190228):

1.674,57 EUR

Hinsichtlich der einzelnen Leistungen, die den Rechnungen zugrunde liegen, und des weiteren Inhalts der Rechnungen wird auf die Ablichtungen der Rechnungen (Bl. 16 bis 47 d.A.) Bezug genommen. Die den Rechnungen zugrundeliegenden Forderungen sind dem Grund und der Höhe nach unstreitig.

Der Beklagte leistete seit dem Bestehen der Geschäftsbeziehungen immer wieder Zahlungen an die Beklagte, die sich - jedenfalls teilweise - auch auf die streitgegenständlichen Rechnungen bezogen. Unter anderem leistete der Beklagte folgende Zahlungen:

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02.10.2008:

800 EUR

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16.10.2008:

2.500 EUR

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15.01.2009:

2.000 EUR

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05.02.2009:

2.000 EUR

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05.05.2009:

500 EUR

Neben diesen Zahlungen leistete der Beklagte weitere Zahlungen an die Klägerin. Hinsichtlich der einzelnen Zahlungen wird auf die Anlagen zum Schriftsatz vom 06.07.2014 Bezug genommen. Angaben zu der Frage, auf welche konkrete Forderung die jeweilige Zahlung erfolgte, enthielten die Zahlungen - abgesehen von den Zahlungen am 16.10.2008 und vom 02.10.2008, die als Verwendungszweck "Reparaturen" bzw. "Fass Öl" beinhalteten - nicht.

Die Klägerin erklärte die Verrechnung der Zahlungen teilweise auf aufgelaufene Zinsforderungen, teilweise auf diverse Rechnungen, ohne dass die Verrechnung immer in erster Linie auf die älteste Forderung bzw. die Zinsen aus der ältesten Forderung erfolgt wäre. Dabei erfolgte die Verrechnung häufig auf Zinsen, teilweise aber auch auf ältere oder neue Forderungen. Soweit "Fass Öl" als Verwendungszweck bei einer Zahlung über 700 EUR angegeben worden war, erklärte die Klägerin in ihrer Verrechnungsanzeige, sie habe die Verrechnung in erster Linie auf die kurz zuvor erfolgte Lieferung eines solchen in Höhe von 695,56 EUR vorgenommen und hinsichtlich der verbleibenden Summe von 4,44 EUR mit einer Zinsforderung verrechnet.

In Bezug auf die vorgenannten Forderungen erklärte die Klägerin lediglich hinsichtlich der Rechnung vom 04.08.2004 (Nr. 165108) über insgesamt 1.356,97 EUR mit einer Verr...

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