Entscheidungsstichwort (Thema)

Insolvenzanfechtung, kongruente Deckung

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 21.06.2002; Aktenzeichen 10 O 352/01)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 19.01.2006; Aktenzeichen IX ZR 154/03)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des LG Koblenz vom 21.6.2002 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma M. (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) die Beklagte aus Insolvenzanfechtung auf Rückgewähr einer Überweisung vom 26.5.2000 i.H.v. 63.000 DM in Anspruch. Die Beklagte, der ggü. die Insolvenzschuldnerin Kreditverpflichtungen i.H.v. über 700.000 DM hatte, beruft sich demgegenüber darauf, dass ihr dieser Betrag aufgrund eines Sicherungsabtretungsvertrages vom 13.3./14.3.1997 (Bl. 35 GA) zustehe.

Das LG hat die Klage durch Urteil vom 21.6.2002 mit der Begründung abgewiesen, es fehle an einer objektiven Gläubigerbenachteiligung; zudem sei weder vorgetragen, dass die Insolvenzschuldnerin die Beklagte vor übrigen Gläubigern benachteiligen wollte, noch, dass die Beklagte Kenntnis von einer solchen Begünstigungsabsicht gehabt habe. Wegen der näheren Sachdarstellung und der Einzelheiten der Begründung wird auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klageziel in vollem Umfang weiter und macht hierzu geltend:

Die Beklagte habe durch die Zuwendung der Insolvenzschuldnerin eine inkongruente Deckung erlangt, weil der Betriebsmittelkredit Nr. …, zu dessen Gunsten die Zahlung erfolgte, derzeit nicht fällig gewesen sei und der Sicherungsabtretungsvertrag ihr allenfalls einen Anspruch auf Sicherung, nicht aber auf Erfüllung gewährt habe. Hierdurch seien die übrigen Gläubiger benachteiligt worden, weil die Zuwendung aus dem Vermögen der Insolvenzschuldnerin erfolgt sei. Diese sei durch den Abschluss eines Vergleichs vom 25.5.2000 über ein Großbauvorhaben zahlungsunfähig geworden. Im Hinblick darauf, dass die Insolvenzschuldnerin bereits am 14.6.2000 Insolvenzantrag gestellt habe, werde bestritten, dass sie bei der Zuwendung an die Beklagte noch mit erheblicher Zuführung liquider Mittel in einem überschaubaren Zeitraum habe rechnen können. Der Beklagten sei die angespannte finanzielle Situation der Insolvenzschuldnerin bekannt gewesen.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 63.000 DM nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 4.2.2002 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend und macht geltend:

Es handele sich um einen Fall kongruenter Deckung, weil der Betriebsmittelkredit Nr. … seit dem 28.2.2000 zur Rückzahlung fällig gewesen sei und sie aus dem Sicherungsabtretungsvertrag Anspruch auf Auskehr der von der Beklagten vereinnahmten Zahlung aus dem abgetretenen Anspruch gehabt habe. Auch sei die Insolvenzschuldnerin Ende Mai 2000 noch nicht zahlungsunfähig gewesen und sie habe weder von einer Zahlungseinstellung noch von einer Benachteiligungsabsicht der Insolvenzschuldnerin Kenntnis gehabt.

Wegen des Sach- und Streitstandes i.Ü. wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die Berufung ist nicht begründet.

Im Ergebnis zu Recht hat das LG die Klage abgewiesen, weil mangels Verwirklichung eines Anfechtungstatbestandes dem Kläger ein Rückgewähranspruch gem. § 143 InsO gegen die Beklagte nicht zusteht. Auch das Berufungsvorbringen des Klägers führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Bereits nach dem eigenen Vorbringen des Klägers ist weder der Anfechtungstatbestand des § 131 InsO (inkongruente Deckung) noch derjenige des § 130 InsO (kongruente Deckung) erfüllt.

1. Nach §§ 129, 131 InsO ist eine die übrigen Insolvenzgläubiger benachteiligende Rechtshandlung anfechtbar, die einem Gläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte, wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.

a) Zwar erfolgte die „Umbuchung” (richtig: Überweisung) vom 25.5.2000 innerhalb eines Monats vor dem Eröffnungsantrag vom 14.6.2000. Jedoch hatte die Beklagte zu dieser Zeit einen fälligen Anspruch auf Zahlung dieses Betrages.

Allerdings ist ein solcher Anspruch nicht aus den ursprünglich bis zum 28.2.2000 befristeten Kreditverträgen (Konto Nr. … und …) herzuleiten, wenn diese im Zusammenhang mit der Grundschuldbestellung vom 12.4.2000 verlängert worden sein sollten, wie der Kläger dies...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge