Verfahrensgang
LG Essen (Urteil vom 06.10.2005; Aktenzeichen 16 O 221/04) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 06. Oktober 2005 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert.
Die Beklagte wird – unter Abweisung der Klage im Übrigen – verurteilt, an die Klägerin 17.179,41 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.351,94 EUR seit dem 23.11.2004 und aus 14.827,47 EUR seit dem 26.02.2005 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 91 % und die Beklagte 9 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Herausgabe von verpachteten Grundstücksflächen auf dem Gelände der Trabrennbahn in H sowie die Zahlung von Pachtzins oder Nutzungsentschädigung.
Die Stadt H ist Eigentümerin der im Grundbuch von G Gemarkung G, Flur 1, Flurstücke Nr. 13 bis 17, 24, 25, 33 und 34 sowie Flur 4, Flurstücke Nr. 1 und 45. Durch notarielle Verträge vom 19.02.1962 – UR-Nr. XXXXX des Notars K in H – und vom 29.12.1978 – UR-Nr. XXXXX und XXXXX des Notars E in H – bestellte sie dem „Westdeutschen Traber-, Zucht- und Rennverein e.V.”, der später in „Trabrennverein H e.V.” umbenannt wurde, Erbbaurechte an den oben näher bezeichneten Grundstücksflächen, und zwar bis zum 31.12.2028. Die Gesamtfläche betrug ca. 300.000 m². Dem Verein wurde die Bebauung der Erbbaugrundstücke mit Gebäuden und Anlagen, die für den Trabrenn- und Trainierbetrieb sowie notwendige Nebenbetriebe notwendig waren, gestattet. Gemäß § 8 des Vertrages vom 19.02.1962 und § 7 des Vertrages vom 29.12.1978 ist jeweils vorgesehen, dass der Erbbauberechtigte zu jeder Veräußerung des Erbbaurechts sowie für die Belastung des Erbbaurechts mit Hypotheken, Grund- und Rentenschulden und Reallasten der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Grundstückseigentümerin bedarf. Wegen der weiteren Einzelheiten der notariellen Verträge wird auf die Kopien der Vertragsurkunden auf Bl. 406 ff. d.A., 419 ff. d.A. und 124 ff. d.A. verwiesen.
Mit Vertrag vom 11.12.1978/13.12.1978 überließ der Trabrennverein H e.V. der Beklagten eine anhand eines Lageplans näher bestimmte Teilfläche seines Geländes an bestimmten Wochentagen für die Veranstaltung von Trödelmärkten.
Am 30.10.1996/11.11.1996 schlossen sie einen neuen Vertrag über dieselben Teilflächen – im Wesentlichen Parkplatzflächen. In diesem Vertrag heißt es u.a.:
„§ 1 Gegenstand dieser Vereinbarung
Der Trabrennverein überlässt dem Veranstalter eine Teilfläche seines Geländes in der Größe von rd. 16.000 m ². Die Fläche ist im beigefügten Lageplan (Anlage 1) grün schraffiert, er ist Bestandteil dieser Vereinbarung. …”
Der Veranstalter ist berechtigt, während der Veranstaltungszeit die Toiletten für Veranstaltungsbeschicker und Veranstaltungsbesucher zu nutzen, die sich in einem benachbarten Gebäude des Trabrennvereins befinden …
„§ 2 Betriebsregelung/Veranstaltungszeit
Die Veranstaltungen des Veranstalters finden an den drei Wochentagen Montag, Mittwoch und Sonnabend statt, sofern es sich um verkaufsoffene Sonnabende handelt. Ausgenommen sind Rennveranstaltungstage, an denen sich Rennveranstaltungen mit den Veranstaltungen der Pächterin zeitlich überschneiden, nicht jedoch solche, an denen ein reibungsloser sog. „fliegender Wechsel” ohne Benachteiligung des Geschäftsablaufs der Verpächterin nach Ermessen der Pächterin gewährleistet ist. Die genauen Daten werden nach Abstimmung unter den Parteien als Anlage für jede Saison festgelegt ….
§ 3 Dauer dieser Vereinbarung
Das Nutzungsrecht beginnt am 01. Januar 1998 und läuft bis zum 31. Dezember 2002.
Es verlängert sich automatisch um weitere fünf Jahre, wenn diese Vereinbarung nicht bis zum 30. September 2000 durch eine der Parteien zum 31.12.2002 gekündigt wurde.
Dem Trabrennverein steht nach Fristsetzung von 4 Wochen zur Behebung des Missstandes ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, wenn
a. der Veranstalter länger als zwei Wochen mit der Zahlung der Nutzungsentschädigung in Verzug gerät,
b. …
c. …
Für den Fall a) und b) wird der Trabrennverein dem Veranstalter vorher eine schriftliche Abmahnung per Einschreiben erteilen. …
„§ 4 Nutzungsentschädigung
Die Nutzungsentschädigung beträgt in den ersten fünf Vertragsjahren wöchentlich Fünftausend (5.000,00) DM.
Ausfalltage werden mit den nachstehenden Beträgen in Abzug gebracht:
montags: DM 1.200,00, mittwochs: DM 1.600,00, sonnabends: DM 2.200,00.
…
Die Zahlung der Nutzungsentschädigung versteht sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Die Nutzungsentschädigung wird durch den Trabrennverein einmal ...