Verfahrensgang

AG Borken (Beschluss vom 12.12.2011; Aktenzeichen 36 F 58/10)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der am 12.12.2011 verkündete Beschluss des AG - Familiengericht - Borken abgeändert.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller ab 1.5.2010 Elternunterhalt i.H.v. monatlich 113 EUR zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass das Verfahren im Übrigen erledigt ist.

Der Widerantrag der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung wird angeordnet.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten um Elternunterhalt aus übergegangenem Recht ab Februar 2008.

Die am...1952 geborene Antragsgegnerin ist die Tochter der am...1919 geborenen Frau T3, die vom Antragsteller seit dem 1.12.2005 Hilfe zur Pflege nach SGB XII im Alten- und Pflegeheim T6 in T5 erhält, da sie über kein Vermögen und lediglich über eine monatliche Rente i.H.v. 282,12 EUR, Pflegegeld i.H.v. 1.510 EUR und Pflegewohngeld i.H.v. 503,15 EUR verfügt. Für die ungedeckten Heimkosten wendet der Antragsteller monatlich 1.638 EUR auf. Ein Bruder der Antragsgegnerin, Herr T, zahlt aufgrund eines Übertragungsvertrages 449 EUR monatlich an den Antragsteller. Durch Anerkenntnisurteil vom 6.4.2009 (AG Dorsten, 17 F 60/09) verpflichtete sich ein weiterer Bruder der Antragsgegnerin, Herr T2, monatlich 255 EUR zum Unterhalt der Mutter beizutragen. Die weiteren Geschwister der Antragsgegnerin, Frau C2 und Frau T4, sind nicht leistungsfähig. Die ungedeckten Kosten des Antragstellers belaufen sich auf monatlich rund 934 EUR.

Der Antragsgegnerin wurde am 7.2.2006 eine Rechtswahrungsanzeige des Antragstellers vom 6.2.2006 zugestellt. Mit Schreiben vom 27.2.2008 wurde die Antragsgegnerin zur Auskunftserteilung aufgefordert. Die Antragsgegnerin zahlte bis zum 28.10.2009 2.364 EUR Elternunterhalt an den Kreis.

Es war zunächst unstreitig, dass die Antragsgegnerin einer geringfügigen Beschäftigung im Büro ihres Mannes nachging und 400 EUR monatlich erzielte. Der am...1950 geborene Ehemann der Antragsgegnerin ist selbständiger Versicherungsvertreter für die K. Im Termin am 21.11.2011 hat die Antragsgegnerin erklärt, dass sie noch bis Dezember 2008 als 400 EUR-Kraft bei ihrem Mann angestellt gewesen sei, danach nicht mehr.

Die Antragsgegnerin betreut seit Mai 2011 ihr Enkelkind und erhält dafür 400 EUR monatlich.

Der Ehemann der Antragsgegnerin ist Alleineigentümer der Immobilie R-Str. in T5, die das Ehepaar selbst bewohnt.

Die Antragsgegnerin und ihr Ehemann sind Eigentümer der Immobilie Q-Str. in C3. In dieser Immobilie befinden sich eine vermietete Wohnung und die Geschäftsräume des Ehemanns der Antragsgegnerin. Für die Immobilie nahmen die Eheleute zwei Darlehen bei der K über 227.000 EUR und 59.000 EUR auf. Unstreitig ist, dass der Ehemann der Antragsgegnerin die Hälfte der Zinsaufwendungen in seiner Einnahmenüberschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG gewinnmindernd berücksichtigt.

Der Antragsteller hat erstinstanzlich zunächst rückständigen Unterhalt für die Zeit von Februar 2008 bis Februar 2010 i.H.v. 461 EUR nebst Zinsen ab 1.3.2010 und laufenden Unterhalt ab 1.3.2010 i.H.v. monatlich 113 EUR geltend gemacht. Der Antrag wurde am 10.3.2010 zugestellt.

Die Antragsgegnerin zahlte nach Zustellung der Klage 461 EUR auf den Rückstand sowie jeweils 113 EUR für März und April 2010, woraufhin der Antragsteller die Anträge zu 2) und 3) (rückständigen Unterhalt sowie Zinsen für rückständigen Unterhalt) bzw. den Rechtsstreit im Übrigen für erledigt erklärt und laufenden Unterhalt erst ab 1.5.2010 verlangt hat.

Der Antragsteller ist unter Zugrundelegung der Gewinne aus 2005 und 2006 bei dem Ehemann der Antragsgegnerin von einem durchschnittlichen Einkommen von 2.793,21 EUR monatlich ausgegangen. Der niedrigere Gewinn aus 2004 könne nicht zugrunde gelegt werden, da er wesentlich von den Folgejahren abweiche. Aus den Jahren 2005 bis 2007 lasse sich ein durchschnittliches Einkommen des Ehemanns von 2.765 EUR monatlich errechnen. Einkommensmindernde Belastungen könnten weder bei der Antragsgegnerin noch deren Ehemann berücksichtigt werden, da diese - trotz Aufforderung - nicht belegt worden seien. Die Mieteinkünfte beliefen sich auf 6.000 EUR bzw. 6.360 EUR pro Jahr. Die anteiligen auf die Mietwohnung entfallenden Kosten (Zins, Tilgung, Grundsteuer und Versicherung) betrügen 6.745 EUR. Die nicht durch die Mieteinnahmen gedeckten Kosten von 745 EUR seien anteilig auf die Ehegatten aufzuteilen. Ausgehend von einem Preis von 4,50 EUR/qm sei bei der selbst bewohnten Immobilie bei einer Wohnungsgröße von 130 qm von einem Wohnvorteil i.H.v. 585 EUR auszugehen, der ebenfalls auf die Ehegatten aufzuteilen sei. Der Antragsteller hat ein bereinigtes Einkommen der Antragsgegnerin von 661,46 EUR, ihres Ehemanns von 3.054,67 EUR behauptet und ist zu einem Gesamteinkommen von 3.716,13 EUR und einem Haftungsanteil der Antragsgegnerin von 17,8 % gekommen. Der Antragsteller ist von einem individue...

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