Entscheidungsstichwort (Thema)

Pflicht des Steuerberaters zur Offenbarung einer Provisonsvereinbarung

 

Leitsatz (amtlich)

Der steuerliche Berater begeht gegenüber seinem Mandanten einen Treuebruch und damit eine schwerwiegende Pflichtverletzung im Hinblick auf den geschlossenen Steuerberatervertrag, wenn er seinen Mandanten zu einem Vertragsschluss mit einem Dritten veranlasst, aber nicht offenbart, dass er für einen solchen Vertragsschluss eine Provision erhält.

 

Normenkette

BGB § 280

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 14.01.2011; Aktenzeichen 2-10 O 209/09)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des LG Frankfurt/M. vom 14.1.2011 - 2-10 O 209/09 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. EUR 78.657,34 nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 30.4.2009 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abgabe des Angebots auf Übertragung der Kommanditbeteiligung einschließlich der Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung an der A GmbH & Co. X Leasingfonds KG mit einem Nominalwert i.H.v. EUR 108.000 durch Herrn B1, Straße1, Stadt1, auf den Beklagten.

2. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Annahme der in Ziff. 1. genannten Gegenleistung im Annahmeverzug befindet.

3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin und Herrn B1, Straße1, Stadt1, von sämtlichen Schäden im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der A GmbH & Co. X Leasingfonds KG mit einem Nominalwert i.H.v. EUR 108.000,00, soweit diese nicht vom Klageantrag Ziff. 1 erfasst sind, insbesondere von weiteren Einlageverpflichtungen, freizustellen,

4. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. EUR 17.000 nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hier-aus seit dem 30.4.2009 zu zahlen,

Zug um Zug gegen Abgabe des Angebots auf Übertragung der Kommanditbeteiligung einschließlich der Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung an der A GmbH & Co. X Leasingfonds KG mit einem Nominalwert i.H.v. EUR 27.0000 durch Frau B2, Straße2, Stadt1, auf den Beklagten.

5. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Annahme der in Ziff. 4. genannten Gegenleistung im Annahmeverzug befindet.

6. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, Frau B2, Straße2, Stadt1, von sämtlichen Schäden im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der A GmbH & Co. X Leasingfonds KG mit einem Nominalwert i.H.v. EUR 27.000,00, soweit diese nicht vom Klageantrag Ziff. 4 erfasst sind, insbesondere von weiteren Einlageverpflichtungen, freizustellen.

7. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. EUR 28.500 nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hier-aus seit dem 30.4.2009 zu zahlen,

Zug um Zug gegen Abgabe des Angebots auf Übertragung der Kommanditbeteiligung einschließlich der Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung an der A GmbH & Co. Y Leasingfonds KG mit einem Nominalwert i.H.v. EUR 40.500 durch Herrn B1, Straße1, Stadt1, auf den Beklagten.

8. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Annahme der in Ziff. 7. genannten Gegenleistung im Annahmeverzug befindet.

9. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin und Herrn B1, Straße1, Stadt2, von sämtlichen Schäden im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der A GmbH & Co. Y Leasingfonds KG mit einem Nominalwert i.H.v. EUR 40.500,00, soweit diese nicht vom Klageantrag Ziff. 7 erfasst sind, insbesondere von weiteren Einlageverpflichtungen, freizustellen.

Im Übrigen wird und bleibt die Klage abgewiesen.

Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.

Das angefochtene Urteil ist im Umfang von 124.157,34 EUR sowie wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf dessen Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil für den einzelnen Gläubiger vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht teilweise aus eigenem - nach Klageerweiterung in der Berufungsinstanz - und im Übrigen aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes, des Drittwiderbeklagten zu 2) (künftig: der Zedent), und dessen Tochter, der Drittwiderbeklagten zu 3) (künftig: die Zedentin), gegen den Beklagten Ansprüche auf Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen an der A GmbH & Co. X Leasingfonds KG (A X.) durch die beiden Zedenten und der A GmbH & Co. Y Leasingfonds KG (A X.) durch den Zedenten Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte an diesen Beteiligungen durch die Zedenten an den Beklagten geltend. Der Beklagte ist der ehemalige Steuerberater der beiden Zedenten. Die Klägerin hat ihren Schadensersatzanspruch ursprünglich aus einer fehlerhaften Anlageberatung durch ...

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