Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 15.03.2005)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 25.01.2007; Aktenzeichen IX ZR 216/05)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 15.3.2005 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des LG Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 77.732,33 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus jeweils EUR 4.572,49 ab dem 7.10.2003, 6.11.2003, 4.12.2003, 7.1.2004, 5.2.2004, 4.3.2004, 6.4.2004, 6.5.2004, 4.6.2004, 6.7.2004, 5.8.2004, 6.9.2004, 7.10.2004, 5.11.2004, 6.12.2004, 6.1.2005, 7.2.2005 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 100.000 EUR abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung kann durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.

 

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen den Beklagten, der durch Beschluss des AG Köln vom 1.3.2003 im Verfahren ... zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der U. (Schuldnerin) bestellt worden war, Schadensersatzansprüche aus §§ 60 Abs. 1, 61 InsO geltend.

Streitgegenständlich sind Geschäftsräume, die im Hause K Straße 2 in D gelegen sind. Mieterin des Geschäftslokals war zunächst die K. AG. Diese untervermietete durch Vertrag vom 2./6.7.1993 die Räumlichkeiten an die U. GmbH. Durch Verschmelzungsvertrag vom 22.8.2002 übertrug die Gesellschaft ihr Vermögen als Ganzes auf die U. GmbH. Die Klägerin ist in Bezug auf die Vermietereigenschaft Rechtsnachfolgerin der K. AG. Die Gebrauchsüberlassungsvereinbarung aus dem Monat Juli 1993 (Zwischenmietvertrag) hat zu Ziff. 13 u.a. den folgenden Wortlaut:

"Der Mieter ist nur mit vorheriger schriftlicher Erlaubnis des Vermieters berechtigt, den Mietgegenstand (ganz oder teilweise) unterzuvermieten oder den Gebrauch des Mietgegenstandes in sonstiger Weise einem Dritten zu überlassen. Der Vermieter muss diese Erlaubnis erteilen, wenn nicht wichtige Gründe, die in der Person oder Branche des Untermieters liegen, dem entgegenstehen. Ein wichtiger Grund liegt u.a. aber auch dann vor, wenn der Hauptvermieter seine Zustimmung zur weiteren Untervermietung versagt."

Mit Schreiben vom 24.3.2003 kündigte der Beklagte in Ausübung des Sonderkündigungsrechtes des § 109 Abs. 1 InsO das Mietverhältnis zwischen der Klägerin und der Schuldnerin mit Wirkung zum 30.9.2003. Im Wege der (Unter-)Untervermietung überließ der Beklagte für die Zeit vom 30.5.2003 bis zum 30.9.2003 das Ladenlokal an die T. GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer S.K.

Mit einem Schreiben vom 10.6.2003 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dieser habe sich durch die Untervermietung vertragswidrig verhalten, da er dazu gemäß der Regelung zu Nr. 13 des Mietvertrages ihre vorherige schriftliche Erlaubnis habe einholen müssen. Darüber hinaus hat das Schreiben den folgenden Inhalt:

"Wir werden diese Weitervermietung von uns aus tolerieren, weisen Sie allerdings darauf hin (was Ihnen sicher aber auch bekannt ist), dass sich durch Ihre Weitervermietung an den vertraglichen Beziehungen zu uns nichts ändert.

Wir hatten in der Vergangenheit übrigens mehrere Objekte an die T. GmbH untervermietet und mit dieser Gesellschaft wenig Freude gehabt. Ihnen wird es voraussichtlich nicht anders ergehen."

Nachdem die T. GmbH ihren Mietzinsverbindlichkeiten ggü. der Schuldnerin bis Ende September 2003 nachgekommen war, unterließ sie die fristgerechte Räumung des Ladenlokals zu diesem Zeitpunkt.

Der Beklagte zeigte am 4.12.2003 die Masseunzulänglichkeit an.

Am 22.12.2003 machte der Beklagte bei dem LG D zu dem Aktenzeichen ... eine Räumungsklage gegen die GmbH anhängig. Nachdem in dem Räumungsverfahren am 7.9.2004 ein Beweisaufnahme- und Verhandlungstermin vor dem LG stattgefunden hatte, gelangte die Klägerin im Februar 2005 wieder in den Besitz des Mietobjektes.

Erstinstanzlich hat die Klägerin von dem Beklagten Schadensersatz in Höhe des mit der Schuldnerin vereinbarten monatlichen Untermietzinses für den Zeitraum von Oktober 2003 bis August 2004 im Umfang von insgesamt 50.297,39 EUR mit der Begründung verlangt, ihr sei ab Oktober des Jahres 2003 kein Untermietzins mehr zugeflossen, obwohl sie selbst als Mieterin unverändert Mietzinszahlungen habe leisten müssen.

Dazu hat sie die Ansicht vertreten, der Beklagte sei persönlich zum Schadensersatz verpflichtet, weil er das Ladenlokal vertragswidrig an die T. GmbH untervermietet habe. Hätte der Beklagte bei ihr pflichtgemäß - so ihre Behauptung - um die Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung nachgesucht, so hätte sie ihn über die kriminellen Machenschaften des Geschäftsführers der GmbH informiert und die Erlaubnis nicht erteilt.

Die Klägerin...

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