Verfahrensgang

LG Duisburg (Urteil vom 25.02.1987; Aktenzeichen 10 O 493/86)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 25. Februar 1987 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges fallen dem Kläger zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

1. Der Kläger kann von der Beklagten nicht den hälftigen Ausgleich der Einkommensteuerschuld für das Kalenderjahr 1984 verlangen. Zwar haftete die Beklagte für die Erfüllung der Steuerschuld gegenüber dem Finanzamt gesamtschuldnerisch mit dem Kläger, da die Parteien die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer gewählt hatten. Ein Ausgleichsanspruch des Klägers aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB scheidet jedoch deshalb aus, weil sich etwas anderes aus den güterrechtlichen Beziehungen der Parteien ergibt. Die Parteien haben bis zum 28. Mai 1986 im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt. Für die Zeit danach haben sie Gütertrennung vereinbart. Für beide Güterstände gilt, daß sowohl das jeweilige Vermögen als auch die jeweiligen Schulden getrennt sind. Deshalb hat im Verhältnis der Ehegatten zueinander jeder von ihnen für die Steuer, die auf seine Einkünfte entfällt, selbst aufzukommen (BGHZ 73, 29, 38, 39). Im Falle der Zusammenveranlagung sind bei der Aufteilung der Steuerschuld die beiderseitigen Einkünfte zu berücksichtigen, die der Steuerschuld zugrundelagen (BGH a.a.O.). Hier lagen der Steuerschuld ausweislich des Einkommensteuerbescheids vom 9. Juli 1986 aber lediglich Einkünfte des Klägers zugrunde, so daß dieser auch allein für die Steuerschuld aufkommen muß. Selbst wenn die Beklagte für ihre geschäftliche Mitarbeit von dem Kläger 390 DM monatlich erhalten haben sollte, so mag dies bei dem Kläger steuerschuldmindernd berücksichtigt worden sein, hat jedoch im Steuerbescheid bei den Einkünften der Beklagten keinen Niederschlag gefunden.

2. Soweit der Kläger hinsichtlich der in der Klageschrift unter a), b), c), d) und f) genannten Positionen (Telefon-, Strom- und Reinigungskosten) Ausgleich begehrt, steht ihm ein Anspruch gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB auch nicht zu. Bis zum Scheitern der Ehe, hier der Trennung der Parteien am 20. Juni 1986, ist die alleinige Haftung des Klägers aus der konkreten Gestaltung des ehelichen Lebensverhältnisses zu folgern. Wenn im wesentlichen ein Ehegatte allein über ein Einkommen verfügt, während der andere den Haushalt versorgt und für seine geschäftliche Mitarbeit lediglich 390 DM – damit einen Betrag, der über ein Taschengeld nicht hinausgeht – erhält, so ist es üblich, daß der verdienende Teil die gemeinschaftlichen finanziellen Verpflichtungen trägt, dies selbst dann, wenn sie dem gemeinsamen Vermögenserwerb dienen. Dieser Beurteilung liegt die Anschauung zugrunde, daß die finanziellen Leistungen des einen und die Haushaltsführung des anderen Teils grundsätzlich gleichwertige Beiträge zur ehelichen Lebensgemeinschaft darstellen. Ein Ausgleichsanspruch wegen finanzieller Mehrleistungen des einen Teils kommt dann grundsätzlich nicht in Betracht (BGHZ 87, 265, 269, 270). Das gilt erst recht, wenn die Ehefrau über die Haushaltsführung hinaus Arbeitsleistungen für das Geschäft ihres Ehemannes erbringt und hierfür lediglich ein Entgelt von 390 DM monatlich erhält, das in keinem Verhältnis zu dem auf dem freien Arbeitsmarkt für eine vergleichbare Tätigkeit zu erzielenden Einkommen steht.

3. Schließlich hat der Kläger auch keinen Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB, soweit es um die Entsorgungsgebühren, Straßenreinigung und Abfallbeseitigung bis Oktober 1986 für das ihnen ehemals gemeinschaftlich gehörende Hausgrundstück K.-O.-S. 1… in L. geht. Zwar haben sich die maßgebenden Umstände durch das Scheitern der Ehe am 20. Juni 1986 geändert. Dennoch kann der Kläger für die Zeit nach der Trennung diese Kosten nicht zur Hälfte erstattet verlangen. Denn ausweislich des notariellen Vertrages vom 28. Mai 1986 hat die Beklagte ihren hälftigen Miteigentumsanteil an diesem Grundstück auf den Kläger übertragen. Gemäß Ziffer III 3 b des notariellen Vertrages ist der Besitz an dem übertragenen Anteil und damit am ganzen Grundstück mit Nutzungen, Lasten und Gefahren mit Vertragsabschluß, also mit dem 28. Mai 1986, auf den Kläger übergegangen. Mithin hat dieser für die für das Grundstück geltend gemachten Kosten auch alleine aufzukommen.

Nach allem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision zuzulassen, bestand kein Anlaß (§ 546 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Streitwert und Beschwer des Klägers: 5.261 DM.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1704222

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