Entscheidungsstichwort (Thema)

Einbezug selbstgetragener Schadensaufwendungen

 

Leitsatz (redaktionell)

Vom Versicherungsnehmer selbstgetragene Schadensaufwendungen (verauslagte Schäden und selbstberechnete Abwicklungskosten) unterliegen nicht der Versicherungsteuer, da es sich insoweit nicht um Versicherungsentgelt i. S. des § 3 Abs. 1 VersStG handelt.

 

Normenkette

VersStG § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.12.2009; Aktenzeichen II R 44/07)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob von der Versicherungsnehmerin in den Monaten Oktober bis Dezember 2005 selbst getragene Schadensaufwendungen i.H.v. € 92.682,60 als Versicherungsentgelt in die Bemessungsgrundlage für die Versicherungsteuer einzubeziehen sind.

Die Klägerin ist eine Versicherungsgesellschaft, die auch Haftpflichtversicherungen für Kfz anbietet. Sie (Versicherer) hat mit Datum vom 26. April 2005 mit der X GmbH & Co. Autovermietungs KG (Versicherungsnehmerin – VNin –) eine Rahmenvereinbarung über Kraftfahrhaftpflichtversicherungen für Selbstfahrervermietfahrzeuge abgeschlossen. Nach diesem Regelwerk hat die Versicherungsnehmerin ca. 5.000 Fahrzeuge bei der Klägerin versichert. Grundsätzlich liegen der Vereinbarung die allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) sowie die dazu gehörenden Nebenregelungen zugrunde (§ 2 des Rahmenvertrages). Nach § 3 Abs. 1 des Vertrages wurde eine Versicherung für die Kraftfahrzeughaftpflicht mit der Deckungssumme i.H.v. 50 Mio. € pauschal für Sach-, Vermögens- und Personenschäden, jedoch maximal 8 Mio. € je geschädigte Person vereinbart. Es wurden sämtliche Personenschäden mitversichert, Sach- und sonstige Vermögensschäden jedoch nur, soweit diese je Versicherungsfall den Betrag von xxx.000 € einschließlich etwaig zu erstattender Rechtsanwaltsgebühren und Gerichtskosten übersteigen. Nach § 3 Abs. 2 Rahmenvertrag haftet die Klägerin als Versicherer bei einer direkten Inanspruchnahme durch Dritte im Außenverhältnis auch für die o.g. ausgeschlossenen Sach- und Vermögensschäden. Im Innenverhältnis wurde jedoch vereinbart, dass die Versicherungsnehmerin den Versicherer je Versicherungsfall bis zu einem Betrag von xxx.000 € freizustellen hat. Nach Anlage 3 zum Rahmenvertrag ist eine Jahres-Stückprämie i.H.v. € xxx, 00 zuzüglich Versicherungsteuer zu erbringen.

Im September 2005 wurden von der Klägerin Gesamtkosten im Rahmen des Eigenbehaltsvorganges i.H.v. € 1.xxx, xx beglichen.…. Im Oktober 2005 wurden von der Klägerin Kosten i.H.v. y.438, 69 € übernommen. Im November haben sich die Beträge auf € zz.332, 13 belaufen. Im Dezember sind für 58 Vorgänge insgesamt Kosten i.H.v. € aa.911, 78 angefallen. Die o.g. Schäden wurden von der VNin selbst abgewickelt. Es handelt sich um insgesamt 150 Schadensfälle. Erfasst ist hierbei ein von der VNin selbstermittelter Regulierungsaufwand i.H.v. € bb, 22 je Fall. Weiterer Aufwand ist im Jahr 2006 angefallen. Von der Klägerin wurden für den streitigen Zeitraum lediglich 9 Schadensfälle abgewickelt. Der Aufwand ist allerdings erst im Jahr 2006 angefallen und dort erfasst. Er wurde von der VNin auch erstattet.

Mit Datum vom 5. Februar 2004 wurde diesbezüglich durch die Klägerin eine verbindliche Auskunft beim Beklagten beantragt. Der unternehmerische Aspekt für die Versicherungsnehmerin wurde damit begründet, dass diese bereits eine Schadensabteilung unterhalte, die im Wesentlichen dasselbe wie die Klägerin mache. Eine doppelte Bearbeitung sei wirtschaftlich von Nachteil. Da eine Vermietungsflotte von rd. cc.000 Fahrzeugen unterhalten werde, ergäbe sich durch die beabsichtigte Regelung eine höchst beachtliche Reduzierung der Kfz-Haftpflichtprämien. Die Versicherungsnehmerin könne die Schadensabwicklung effizienter und durch Ausnutzung von Synergien auch kostengünstiger als eine Versicherung abwickeln. Die verbindliche Auskunft wurde mit Datum vom 16. Februar 2004 dahingehend beschieden, dass die Vereinbarung einer Selbstregulierung in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung versicherungsteuerrechtlich zu einer Erhöhung des in der Prämienabrechnung ausgewiesenen Versicherungsentgelts um die variable Höhe des Ausgleichs für die verauslagten Schadenszahlungen bzw. die variable Höhe der Direktregulierung führe. Es wurde dabei darauf hingewiesen, dass eine nach außen wirkende Selbstbeteiligung nicht zulässig sei. Es läge wirtschaftlich eine bewusste Unterversicherung vor, die nach den Vorschriften des Pflichtversicherungsgesetzes (PflVG) und der Kraftfahrzeugpflichtversicherungsverordnung (KfzPflVV) nicht zulässig sei. Im Außenverhältnis bleibe der Versicherer im vollen Umfang zur Leistung verpflichtet. Im Innenverhältnis läge vielmehr ein vertraglich vereinbarter Regress vor.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) wies die Klägerin mit Schreiben vom 18.10.2004 darauf hin, dass nunmehr grundsätzlich die Möglichkeit bestünde, Selbstbehalte in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung zu vereinbaren. Die Rechtsposition des geschädigten Dritten dürfe jedoch nicht ...

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