Entscheidungsstichwort (Thema)

Aktenbezug bei „Spin-off”-Verfahren als Einnahmen aus Kapitalvermögen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zum Begriff der Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. von § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG.
  2. Grundsätzlich führt jede Vermögensübertragung einer in- oder ausländischen KapG auf ihren Gesellschafter zu Kapitaleinnahmen. Ausgenommen sind Kapitalrückzahlungen aufgrund einer handelsrechtlichen wirksamen Kapitalherabsetzung.
  3. Kapitalrückzahlungen aufgrund einer handelsrechtlich wirksamen Kapitalherabsetzung stellen bei einer ausländischen KapG in Höhe des Betrages der Nennkapitalherabsetzung rechtlich und wirtschaftlich keinen Ertrag dar. Anders ist dies bei anderen Rückzahlungen -  auch i.R. eines sog. „Spin-off”.
 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1

 

Streitjahr(e)

2007

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob und gegebenenfalls mit welchem Wert Aktien, die der Kläger im Rahmen eines so genannten „Spin Off” Verfahrens unentgeltlich erhalten hat, als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu erfassen sind.

Der Kläger war seit dem Jahre 2003 Inhaber von Anteilen an der A Group, Inc. (im Folgenden: A). Die A hielt sei dem Jahre 1988 ca. 88,9% der Anteile an der Firma K Inc. Im Jahre 2007 entschloss sie sich dazu, diese Anteile an ihre Aktionäre im Verhältnis der jeweiligen Beteiligung zu übertragen. Dieser so genannte „Spin Off” führte zu einem Netto Aktienkursverlust der A in Höhe von ca. 27,4 Mrd. $. Der Wertverlust der Aktionäre resultierte aus einer Minderung der Rücklagen der A. Der Board Off Directors fasste den Beschluss zu dem „Spin Off” bei der A am 31. Januar 2007.

Der Kläger erhielt im Streitjahr ausweislich der Steuerbescheinigungen der Deutschen Bank i.H.v. 6.289,11 € für Zuflüsse aus eigenem Vermögen und 13.364,36 € für Zuflüsse aus Nießbrauchsvermögen.

Ausweislich der Steuerbescheinigungen des Anlageinstitut des Klägers erzielte der Kläger im Streitjahr i.H.v. 10.951 € Kapitaleinkünfte aus eigenem Vermögen und 16.737 € aus einem Nießbrauchsvermögen (Depotinhaber: TM). Diese Werte legte der Beklagte der Besteuerung zu Grunde, indem er die Hälfte der Einnahmen als solche aus Kapitalvermögen ansetzte. Von den Einnahmen entfielen 6.289,11 € auf Zuflüsse aus eigenem Vermögen und 13.364,36 € auf solche aus Nießbrauchsvermögen (jeweils) infolge der Auskehrung der K-Aktien an den Kläger durch die A im Rahmen des Spin-offs.

Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Einspruch die Klage, mit der der Kläger nach wie vor geltend macht, die von seinem Kreditinstitut bescheinigten Zuflüsse seien in Höhe von 6.289,11 € für Zuflüsse aus eigenem Vermögen und 13.364,36 € für Zuflüsse aus Nießbrauchsvermögen zu mindern. Zur Begründung führt der Kläger aus, in Höhe der genannten Beträge handele es sich um Aktien der Firma K Corp., die die Firma A ihren Anteilseignern unentgeltlich übertragen habe. Der Kläger habe die Anteile an der Firma A bereits im Jahre 2003 erworben. Er sei damit bereits mittelbarer Eigentümer der jetzt übertragenen Anteile gewesen. Durch die Übertragung habe sich lediglich die mittelbare in eine unmittelbare Verfügungsmacht umgewandelt. Es handele sich daher um ein „Nullsummenspiel”. An der Börse seien auch andere Gesellschaften gelistet, deren Geschäftszweck lediglich in der Beteiligung an anderen Unternehmen bestehen, wie z. B. die Deutsche Beteiligungsgesellschaft oder Gesco. Würden deren Aktionäre eine Liquidation durch Übertragung der von der Gesellschaft gehaltenen Anteile beschließen, müssten diese Aktionäre den gesamten Wert der eigenen Gesellschaft als Einkommen versteuern. Dies könne indes nicht richtig sein.

Die von dem Beklagten verlangte Kapitalherabsetzung bei einer börsennotierten Aktiengesellschaft sei im Streitfall nicht möglich gewesen. Vielmehr habe die Kurskorrektur, also der „Kurssturz” um ca. 23%, zur „Kapitalherabsetzung” geführt. Unzutreffend sei auch, dass es unerheblich sei, ob die Zuwendungen aus dem Gewinn des Steuerjahres oder dem Vermögen erfolge. Im Steuerrecht gelte vielmehr der Grundsatz der Periodizität. Die A habe die Aktien der K mit versteuerten Gewinnen früherer Jahre erworben. Zudem begründe das Schreiben des Bundesfinanzministeriums keine allgemein gültige Rechtsgrundlage. Auch die Meinung des Finanzamtes, der nominale Wert der A Aktie habe sich nicht verändert, sei unbeachtlich. Der Wert einer börsennotierten Aktie richte sich nach dem festgestellten Kurs, nicht aber nach dem nominalen Wert.

Im Übrigen verletze eine Besteuerung auch den verfassungsrechtliche Grundsatz der Gleichbehandlung. Ein Aktionär, der seine A Aktien am 30. März 2007 verkauft hätte, hätte mit dem Erlös an den folgenden Börsentagen die A Aktien zum reduzierten Kurs erwerben und die Differenz von 18,95 € unversteuert einstreichen können. Soweit die Beklagte behaupte, die Kläger hätten die Aktien von A später gar nicht kaufen können, sei diese Aussage unzutreffend. Im Ergebnis handele es sich bei der Besteuerung um eine unzulässige Vermögensteuer in Gestalt der Einkommensteuer, die letz...

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