Entscheidungsstichwort (Thema)

Tonnagebesteuerung und Erträge aus Festgeldanlagen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zum Betrieb von Handelsschiffen gehören nach § 5a Abs. 2 2. Altern. EStG auch Neben- und Hilfsgeschäfte, welche unmittelbar mit dem Einsatz von Handelsschiffen zusammenhängen.
  2. Die Einbeziehung von Zinseinnahmen in den Tonnagegewinn kann allenfalls als Hilfs- oder Nebengeschäft in Betracht kommen.
  3. Zählt die Anlage von Termingeldern nicht zu den wesentlichen Voraussetzungen für die schon lange bestehende unternehmerische Tätigkeit, ist ein Hilfsgeschäft zu verneinen.
  4. Zinserträge aus laufenden Geschäftskonten stehen i.d.R. als Nebengeschäft mit dem Betrieb eines Handelsschiffes in unmittelbarem Zusammenhang.
  5. Stammen die Zinserträge nicht aus laufenden Geschäftskonten sondern aus gesonderten Konten, besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zum Hauptgeschäft nur, wenn die Kapitalanlage unmittelbar durch den Einsatz und/oder die Vercharterung des Schiffes veranlasst ist. Dazu gehört auch die Schaffung einer Liquiditätsreserve.
  6. Bei der Prüfung, ob ein Neben- oder Hilfsgeschäft vorliegt, müssen wegen des Subventionscharakters der Tonnagebesteuerung strenge Anforderungen gestellt werden.
 

Normenkette

EStG § 5a Abs. 1

 

Streitjahr(e)

2004, 2005, 2006

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Erträge aus Festgeldanlagen neben der Tonnagebesteuerung nach § 5a des Einkommensteuergesetzes (EStG) gesondert zu versteuern sind.

Der Kläger ist Liquidator der Partenreederei … i.L. In den Streitjahren betrieb die Gesellschaft das Seeschiff „…” im internationalen Verkehr und ermittelte den Gewinn nach § 5 a EStG. Mitreeder waren zu je 50 % Herr A und Herr B.

Im Jahresabschluss auf den 31.12.2003 waren für die Partenreederei noch Schiffshypothekendarlehen in Höhe von … Euro ausgewiesen, die im Jahr 2004 vollständig getilgt wurden. Weitere Bankverbindlichkeiten bestanden in den Streitjahren nicht, das Girokonto wurde im Haben geführt.

Die Gesellschaft verfügte seit dem Dezember 2004 über ein Termingeldkonto. Im Einzelnen wurden auf dem Konto die folgenden Beträge angelegt bzw. ausgezahlt/überwiesen:

Ausweislich der Steuerbescheinigungen erzielte die Reederei daraus Zinserträge in Höhe von … Euro im Jahr 2004, in Höhe von … Euro im Jahr 2005 und in Höhe von … Euro im Jahr 2006.

Das Seeschiff wurde mit Vertrag vom … veräußert und am … an den Erwerber übergeben.

Mit den Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen erklärte die Partenreederei jeweils den nach § 5a EStG ermittelten Gewinn. Die Zinserträge gab die Gesellschaft in der Gewinnermittlung an, ging jedoch davon aus, dass diese nicht neben dem Tonnagegewinn zu versteuern seien. Der Beklagte folgte den Angaben in der Erklärung zunächst mit den unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für 2004, für 2005 und für 2006

In dem Zeitraum vom …bis… führte das Finanzamt bei der Partenreederei eine steuerliche Außenprüfung durch. Der Außenprüfer vertrat die Auffassung, die Zinserträge gehörten mangels unmittelbaren Zusammenhangs mit dem Betrieb des Schiffes nicht zu dem Gewinn nach § 5a Abs. 1 EStG und es handele sich nicht um Nebengeschäfte nach § 5a Abs. 2 EStG. Die Erträge seien daher neben dem Gewinn nach § 5a EStG zu erfassen.

Auf der Grundlage der Prüfungsfeststellungen erließ der Beklagte geänderte Feststellungsbescheide und rechnete die Zinsen in Höhe von … Euro (2004), … Euro (2005) und … Euro (2006) dem Tonnagegewinn hinzu. Die dagegen eingelegten Einsprüche wies der Beklagte mit Einspruchsbescheid zurück. Er führte zur Begründung aus, sämtliche Termingeldanlagen seien ausschließlich für Entnahmen der Mitreeder verwandt worden.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage. Im Klageverfahren vertritt der Kläger weiterhin die Auffassung, die Zinserträge seien durch die Tonnagebesteuerung abgegolten. Die auf den Festgeldkonten angelegten Gelder seien zuvor als Betriebseinnahmen auf dem Girokonto der Klägerin vereinnahmt worden, so dass ein Umgehungstatbestand, wie die Verlagerung von steuerpflichtigen Zinserträgen auf die Gesellschaft, nicht vorliege. Die Gelder hätten als Betriebsmittelreserve gedient. Aufgrund der hohen, z.T. nicht versicherbaren Risiken im Schiffsverkehr könnten erhebliche finanzielle Belastungen entstehen, so dass die Bildung von Betriebsmittelreserven notwendig gewesen sei. Aus diesem Grund hätte die Gesellschaft ständig liquide Mittel in Höhe von …Euro vorgehalten. Diesbezüglich verweist die Klägerin auch auf die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Aufstellung aus den Buchführungsunterlagen über die Bankbewegungen in den Streitjahren, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.

Das Rechtsverständnis der Finanzverwaltung, Zinserträge nicht als Teil des Tonnagegewinns anzusehen, stelle einen nicht zulässigen Eingriff in die Geschäftsführung dar. Die Zahlung an die Mitreeder sei ferner teilweise im Zusammenhang mit dem Verkau...

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