Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Ersatz des häuslichen Arbeitszimmers durch Praxisräume und Mobiliar, die in erster Linie Behandlungs- und Therapiezwecken dienen und von allen Mitarbeitern genutzt werden

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Anders als bei Arbeitnehmern indiziert bereits der Schreibtischarbeitsplatz eines Selbstständigen, dass ihm dieser Arbeitsplatz für alle Aufgabenbereiche seiner Erwerbstätigkeit zur Verfügung steht.
  2. Ein häusliches Arbeitszimmer ist nicht erforderlich, wenn der Selbstständige seiner beruflichen/betrieblichen Tätigkeit in angemieteten oder in seinem Eigentum stehenden Räumen nachgeht und es ihm dort zumutbar und aufgrund der räumlichen Situation auch möglich ist, einen zur Erledigung aller Schreibtischtätigkeiten geeigneten, büromäßigen Arbeitsplatz einzurichten.
  3. Praxisräume und Mobiliar, die in erster Linie zu Behandlungs- und Therapiezwecken eingesetzt und von allen Mitarbeitern der Praxis genutzt werden, sind kein ausreichender „anderer Arbeitsplatz” i. S. des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG.
 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b

 

Streitjahr(e)

2001

 

Tatbestand

Streitig ist die Berücksichtigung von Aufwendungen für zwei häusliche Arbeitszimmer als Sonderbetriebsausgaben.

Die Kläger sind Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die eine Gemeinschaftspraxis für Ergotherapie in S. betreibt. Sie sind selbst als Ergotherapeuten tätig. Zudem waren im Streitjahr 2001 13 Mitarbeiter bei der GbR beschäftigt. Nach der Gründung der GbR in 1999 wurden zunächst Räumlichkeiten im B...weg in S. neben einer Logopädie-Praxis angemietet. Diese Praxis besteht aus einer Wartezone (ausgestattet mit Stühlen und einem Tisch sowie einer Spielzone für Kinder), zwei Therapieräumen (Größe: 26 qm bzw. 14 qm) und einem WC. Die den Mitarbeitern zur Verfügung stehenden Sozialräume gehören zur angrenzenden Logopädiepraxis. In den Therapieräumen befindet sich jeweils ein Schreibtisch, der nach den Angaben der Kläger zu Therapiezwecken eingesetzt wird. Hier werden auch Unterlagen der Patienten, die für die laufende Behandlung erforderlich sind, aufbewahrt. Unterlagen der laufenden Verwaltung (Lohnbuchhaltung, Abrechnungen, Lieferantenunterlagen) konnten – so die Kläger – in diesen Räumen schon aufgrund der Größe nicht untergebracht werden.

Nachdem sich herausstellte, dass die angemieteten Räumlichkeiten für die wachsende Zahl der Mitarbeiter zu klein waren, erwarben die Kläger zusätzlich ein Geschäftsgrundstück, in dem ein Teil zunächst fremdvermietet war und die übrigen Räumlichkeiten als Praxisräume für die Mitarbeiter dienten. Die Praxis bestand aus folgenden Räumen:

Erdgeschoss:

Toilette

Wartezone

Neuroraum (dient der neurologischen Behandlungen erwachsener Patienten)

Werkraum für Kinder

Obergeschoss:

Mitarbeitersozialraum (genutzt auch als Übungsküche zum Alltagstraining für bestimmte Patienten)

Toilette

Dusche für Kinder

Pädiarieraum (ausgestattet mit Spiel- und Therapiegeräten für Kinder)

Einzelbehandlungsraum (reizarm ausgestattet; dient der Behandlung erwachsener Patienten, die mit Hirnleistungsprogrammen arbeiten)

In dem Einzelbehandlungsraum im OG befindet sich ein Schreibtisch mit PC, der als Therapiegerät für Schlaganfallpatienten genutzt wird und dafür spezielle Programme enthält. An diesem PC werden zudem von den behandelnden Mitarbeitern die eigenen Berichte an Ärzte über die Therapie verfasst. Die PC-Arbeit beschränkt sich nach Auskunft der Kläger auf Arbeiten, die aus therapeutischer Sicht notwendig waren.

In der M...straße  in S. befindet sich das häusliche Arbeitszimmer des Klägers zu 1. Folgende Arbeiten wurden hier nach eigenen Angaben im Streitjahr durchgeführt:

Komplette Lohnbuchhaltung

Finanzbuchhaltung

Gespräche und organisatorische Umsetzung

Arbeitseinteilung

Abrechnung der Rezepte

Einsatz der Pkw

Die Lohnbuchhaltung fertigte die Ehefrau die Klägers zu 1. im Rahmen eines steuerlich anerkannten Arbeitsverhältnisses tagsüber in diesem Raum.

In der C...straße 10 in N. befand sich im Streitjahr das häusliche Arbeitszimmer des Klägers zu 2. Nach seinen Angaben wurden hier folgende Tätigkeiten ausgeübt:

Gutachten für Berufsgenossenschaft

Statistiken

Mitteilungen an Ärzte

Patientenberichte

Verlaufsdokumentationen

tägliche Managementarbeit

Beide Räumlichkeiten hatten eine büromäßige Ausstattung.

Der Gewinn für das Streitjahr 2001 wurde zunächst wie erklärt mit 274.733 DM gesondert und einheitlich festgestellt. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger Einspruch ein. Sie beantragten die nachträgliche Berücksichtigung von Aufwendungen für jeweils ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 880,34 DM für den Kläger zu 1. und 613,43 DM für den Kläger zu 2. Sie begründeten den Einspruch damit, dass den Klägern für die in den häuslichen Arbeitszimmern ausgeführten Tätigkeiten kein anderer Arbeitsplatz außerhalb der Wohnungen zur Verfügung stände. Gleichwohl hatte der Einspruch keinen Erfolg.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage, mit der die Kläger ihr Begehren aus dem Einspruchsverfahren weiterve...

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