Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Betriebsaufspaltung, wenn das vermietete Grundstück für die Betriebsgesellschaft von untergeordneter Bedeutung ist

 

Leitsatz (redaktionell)

Wird ein an die Betriebskapitalgesellschaft vermietetes Grundstück (hier: Zweifamilienhaus mit Lagerräumen und Garagen) in keiner Weise für deren besondere betriebliche Bedürfnisse hergerichtet und erschöpft sich die Nutzung der Räumlichkeiten darin, dass dort Installationsmaterial und Werkzeuge gelagert werden, stellt das Grundstück keine wesentliche Grundlage für die Betriebskapitalgesellschaft dar. Eine Betriebsaufspaltung kommt daher nicht in Betracht.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 2, § 21 Abs. 1 Nr. 1

 

Streitjahr(e)

1992, 1993

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.04.2004; Aktenzeichen VIII R 13/03)

BFH (Urteil vom 20.04.2004; Aktenzeichen VIII R 13/03)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Überlassung eines Grundstücks der Kläger an die R. U. Heizungsbau GmbH eine Betriebsaufspaltung darstellt und ob deshalb die Ablehnung des Beklagten, für die Streitjahre 1992 und 1993 einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellungsbescheide zu erlassen, rechtens ist.

Die Kläger sind Eheleute. Der Kläger ist Installateurmeister. Neben seinem Heizungsbaubetrieb in O. (Niedersachsen) betrieb er seit 1991 in G. (Raum Dresden) einen weiteren Heizungsbaubetrieb. Seit Anfang April 1992 wurde dieser Betrieb von der neu gegründeten R. U. Heizungsbau GmbH (im folgenden GmbH) fortgeführt, deren Gesellschafter zu 90 % der Kläger und zu 10 % die Klägerin sind. Die Buchführung und andere Verwaltungsarbeiten wurden in den Büroräumen des Betriebes in O. durchgeführt.

Der Betrieb in G. wurde in einem Gebäude eines Angestellten geführt. Nachdem es im März 1992 zu Streitigkeiten mit dem Angestellten gekommen war, benötigte der Kläger neue Räume für seinen Betrieb. Mit Vertrag vom 4. Mai 1992 erwarben die Kläger ein Zweifamilienhaus in R., ca. 2 bis 3 km entfernt vom bisherigen Firmenstandort. Auf dem dortigen Grundstück befindet sich – neben dem Wohnhaus – ein Nebengebäude mit einer Garage, einem Lagerraum und Abstellräumen. Weiterhin befindet sich auf dem Grundstück ein Gebäude mit zwei Garagen und einem Abstellraum. In dem Nebengebäude wurde eine Werkstatt von 36 m² für den klägerischen Betrieb eingerichtet. Die weiteren Lagerräume dienten dazu, angelieferte Heizungsanlagen unterzustellen, bevor sie auf die jeweiligen Baustellen gebracht wurden.

Die Übergabe des Grundstücks sollte am 1. Dezember 1992 erfolgen, wobei jedoch drei Räume und eine Garage schon seit Vertragsschluss genutzt werden konnten. Die Kläger vermieteten die Werkstatt und das Lager (zusammen 131 m²) sowie Büro – und Sanitärräume von 60 m², ohne weitere Umbauten durchzuführen, vom 1. April 1992 an die GmbH. Der Mietvertrag ist nicht datiert. In der Fußzeile des Formularmietvertrages findet sich der Aufdruck „7.93”.

Mitte 1994 wurde die GmbH umbenannt und verlegte ihren Sitz nach Ober-G. Der entsprechende Gesellschafterbeschluss datiert vom 4. Mai 1995. Dort wurde der Gesellschaft von einem Angestellten ein Bauerngut mit einem Wohnhaus und einem Stall überlassen. Die Wohnungen des Zweifamilienhauses in R. dagegen wurden ab Mitte 1994 an Dritte vermietet; Umbaumaßnahmen erfolgten dafür nicht. In dem Gebäude in R. waren vom 14. Januar 1993 bis 1. Juli 1994 keine Personen gemeldet.

Die Kläger erklärten die Einkünfte aus dem Grundstück in R. als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Gegen die nach einer Außenprüfung im Jahre 1996 erlassenen Einkommensteuerbescheide 1992 und 1993 legten die Kläger Einspruch ein und beantragten erstmals die Sonderabschreibung nach § 3 FördG für das Objekt in R., dessen Anschaffungskosten lt. Außenprüfung 348.714 DM betragen hatten.

Der Beklagte lehnte es durch den angefochtenen Bescheid vom 24. September 1997 ab, einen Gewinnfeststellungsbescheid nach §§ 179, 180 Abs. 1 Nr. 2 AO zu erteilen.

Dagegen richtet sich nach erfolglosem Einspruchsverfahren die Klage, mit der die Kläger vortragen, die Sonderabschreibung sei zulässig, da es sich um eine Betriebsaufspaltung handele. Das Grundstück sei für die Gesellschaft unentbehrlich, da die Heizungsanlagen dort untergestellt werden müssten. Die Stadtwerke Dresden verlangten für die Zulassung als Vertragsinstallationsunternehmen für Arbeiten an Gasanlagen u.a. eine Werkstatt. Die in dem Wohnhaus angemieteten Büroräume und Personalräume seien zur Besprechung mit Bauherren und Architekten sowie für Mitarbeiterbesprechungen erforderlich.

Die Kläger beantragen,

den negativen Feststellungsbescheid vom 24. September 1997 in der Gestalt des Einspruchsbescheids vom 28. September 1998 für die Jahre 1992 und 1993 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, unter Berücksichtigung weiterer Abschreibungsbeträge nach dem Fördergebietsgesetz in Höhe von 110.000 DM (1992) bzw. 357 DM (1993) hinsichtlich der Immobilie in R. eine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung über Einkünfte aus Gewerbebetrieb durchzuführen und die Einkünfte den Klägern je zur ...

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