Entscheidungsstichwort (Thema)

Werbungskostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer bei vorläufigem Ruhestand

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Während des Ruhestandes ist eine Weiterbildung im früher ausgeübten Beruf regelmäßig nicht auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet. Insofern fehlt es an einem Zusammenhang von Aufwendungen für das Arbeitszimmer mit den erzielten Ruhestandsbezügen.
  2. Der Wortlaut des § 4 Abs. 5 Nr. 6b Sätze 2 und 3 EStG setzt ein aktives Dienstverhältnis voraus.
  3. Ein Stpfl. ohne aktives Dienstverhältnis darf hinsichtlich des Werbungskostenabzugs eines Arbeitszimmers nicht besser gestellt werden, als ein Stpfl. bei bestehendem aktiven Dienstverhältnis. Liegen bei (fiktiver) Erlangung des angestrebten aktiven Dienstverhältnisses die Voraussetzungen für den Werbungskostenabzug nicht vor, kann auch bei fehlendem aktiven Beschäftigungsverhältnis kein Werbungskostenabzug erfolgen.
 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b Sätze 2-3, § 9 Abs. 5

 

Streitjahr(e)

1996

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 02.12.2005; Aktenzeichen VI R 63/03)

 

Tatbestand

Streitig ist die Anerkennung eines Arbeitszimmers gem. § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Nr. 6 b Einkommensteuergesetz (EStG) bei der Einkommensteuer 1996.

Die Klägerin war Beamtin und als solche zuletzt für A tätig. Aus gesundheitlichen Gründen wurde sie vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Nach 1 1/2 Jahren erfolgte eine ärztliche Nachuntersuchung. Bei dieser wurde eine deutliche Besserung des Gesundheitszustandes und daraus folgend Dienstfähigkeit festgestellt. Eine Reaktivierung der Klägerin ist jedoch bis heute unterblieben. Vorübergehend wurde ihr für eine sogenannte „Reaktivierungsphase” ein Arbeitsplatz B zugewiesen. Der Arbeitsversuch wurde vorzeitig abgebrochen. Zuvor und auch danach hat sich die Klägerin immer wieder beim Dienstherrn nach einer möglichen Reaktivierung erkundigt. Mit Schreiben wurde ihr mitgeteilt, dass nicht beabsichtigt ist, sie künftig erneut in ein Beamtenverhältnis zu berufen. Hiergegen wurde Widerspruch eingelegt, eine weitere Reaktivierung durch Klage aus gesundheitlichen Gründen jedoch nicht weiter verfolgt. Später hat die Zulassung für eine selbständige Tätigkeit erlangt.

Seitdem ist sie selbständig in ihrem häuslichen Arbeitszimmer tätig und baut sich einen neuen Mandantenstamm auf.

In der Einkommensteuererklärung 1996 hat die Klägerin Aufwendungen für ihr häusliches Arbeitszimmer, das sich im Keller ihres Hauses befindet, in Höhe von insgesamt DM XX geltend gemacht. Diese wurden durch den Beklagten in voller Höhe nicht anerkannt.

Die Klägerin macht geltend, dass sie sich während des Zeitraumes, in dem sie sich um Reaktivierung bemüht habe, im Bereich des Rechtes weitergebildet habe. Es habe sich bei ihr nur um einen vorübergehenden Ruhestand gehandelt, zudem sei sie vom Gesundheitsamt wieder als dienstfähig beurteilt worden. Dies habe auch die erneute amtsärztliche Prüfung bestätigt. Sie habe dann den Arbeitgeber wiederum aufgefordert, sie in ihre frühere Tätigkeit einzusetzen. Da sie einen Anspruch auf Reaktivierung habe, sei sie verpflichtet, sich für ihre künftige Berufstätigkeit weiterzubilden. Die Fortbildung habe im häuslichen Arbeitszimmer stattgefunden. Es sei für eine Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers nicht notwendig, dass im selben Zeitraum auch steuerpflichtige Einkünfte bezogen würden. Es würde eine berufliche Veranlassung vorliegen, da die Aufwendungen für das Arbeitszimmer objektiv im Zusammenhang mit ihrem Beruf als Prüferin stehen würden und diese Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufes gemacht worden seien. Es würde sich um vorab entstandene Werbungskosten handeln. Die Notwendigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers sei keine Voraussetzung für die Anerkennung entsprechender Werbungskosten. Dass es sich nur um einen vorläufigen Ruhestand gehandelt habe, ergebe sich aus ihrer vorübergehenden Reaktivierung. Zudem sei sie jetzt selbständig tätig und würde aus dieser Tätigkeit künftig Einnahmen erzielen. Es lägen somit eindeutig Werbungskosten im Zusammenhang mit künftigen Einnahmen vor.

Während Ihrer Tätigkeit in der Verwaltung sei ihr zudem ein Arbeitszimmer anerkannt worden. Sie habe zuletzt Vollzeit gearbeitet und das Arbeitszimmer abends und am Wochenende zur Fortbildung genutzt. Zudem habe sie dort an ihrem Computer Berichte für den Arbeitgeber überarbeitet und fertiggestellt. Sie habe während dieser Zeit das Arbeitszimmer ca. 10 bis 15 Stunden wöchentlich genutzt.

Im Streitjahr 1996 habe sie das Arbeitszimmer in der Regel an drei Tagen (Montag, Dienstag und Donnerstag) bzw. am Wochenende genutzt. Sie habe sich dort mindestens 20 Stunden pro Woche fortgebildet, indem sie Fachliteratur und Urteile gelesen habe.

Die Klägerin beantragt,

den Einkommensteuerbescheid i.d.F. des Einspruchsbescheids in der Weise zu ändern, dass bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten von XX DM berücksichtigt und die Einkommensteuer 1996 dementsprechend herabgesetzt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abz...

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