Entscheidungsstichwort (Thema)

Zahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs führen weder zu Werbungskosten, noch zu außergewöhnlichen Belastungen. Einkommensteuer 1991

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Ausgleichszahlung im Rahmen des Versorgungsausgleichs führt nicht zu einer Vermögensminderung und ist daher nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Die Zahlung hat keinen Unterhaltscharakter, sondern es handelt sich um eine Form des Zugewinnausgleichs, die eine bereits während der Ehezeit eingetretene Vermögensminderung durch einen Barausgleich ersetzt.

2. Es handelt sich auch nicht um Werbungskosten, da es an dem erforderlichen Einkunftszusammenhang fehlt. Dieser wird nicht allein dadurch begründet, dass das vom Arbeitgeber gewählte Betriebsrentenmodell einem Realsplitting nicht zugänglich ist.

 

Normenkette

EStG 1990 § 33 Abs. 1, § 9 Abs. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 08.08.1996; Aktenzeichen VI R 6/96)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über die steuerliche Berücksichtigung einer Versorgungsausgleichszahlung des Klägers an seine von ihm geschiedene Ehefrau.

Der Kläger bezog im Streitjahr 1991 als Angestellter einer Bank Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im Rahmen dieser Einkünfte machte er eine im Streitjahr an seine geschiedene Ehefrau geleistete Zahlung von 32.595,94 DM als Werbungskosten geltend.

Die Ehe des Klägers wurde aufgrund eines Urteils des Familiengerichts B. vom 6. November 1991 geschieden. Zum Versorgungsausgleich stellte das Gericht fest, der Kläger habe in der Ehezeit höhere Rentenanwartschaften erlangt und sei deshalb nach § 1587 a Abs. 1 Satz 1 BGB ausgleichsverpflichtet. Es wurden deshalb 504,80 DM vom Versicherungskonto des Klägers auf ein Versicherungskonto der Ehefrau übertragen.

Nach dem Gesetz über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs vom 8. Dezember 1986 – VAHRG (BGBl I 1986, 2317) wurde auch die betriebliche Altersversorgung des Klägers in den Versorgungsausgleich einbezogen. Eine Realteilung dieser Ansprüche war nicht möglich, so daß ein anderes vor oder in der Ehe erworbenes Anrecht des Klägers, welches nach seiner Art durch Übertragung oder Begründung von Anrechten ausgeglichen werden konnte, zum Ausgleich herangezogen werden mußte (§ 3 b VAHRG). Daraus ergab sich, daß der Kläger einen Betrag von 32.595,94 DM zugunsten des Versicherungskontos der Ehefrau bei der Bundesanstalt für Angestellte (BfA) hätte einzahlen müssen.

Der Kläger vereinbarte mit seiner Ehefrau in einer Scheidungsfolgevereinbarung vom 6. November 1991, daß diese anstelle der Ausgleichszahlung einen entsprechend höheren Anteil am Verkaufserlös des gemeinsamen Einfamilienhauses erhalten solle. Das Haus wurde 1991 für ca. 620.000 DM veräußert. Nach Abzug von Verbindlichkeiten in Höhe von ca. 240.000 DM sollte der Kläger 140.000 DM, seine Ehefrau den Restbetrag erhalten. Von dem Anteil des Klägers wurde der an die Ehefrau zu zahlende Betrag von 32.595 DM abgezogen. Der Anteil der Ehefrau also um diesen Betrag erhöht. Die Ehefrau zahlte den Betrag jedoch nicht bei der BfA ein. Das Familiengericht genehmigte im Urteil vom 6. November 1991 diese Art der Verrechnung.

Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) ließ mit Steuerbescheid vom 15. Februar 1993 den Werbungskostenabzug nicht zu, weil die Zahlung nicht durch die Betriebsrente des Klägers veranlaßt gewesen sei. Diese werde ungekürzt ausgezahlt.

Der dagegen erhobene Einspruch, mit dem der Kläger hilfsweise beantragte, die Zahlung an seine geschiedene Ehefrau als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, blieb erfolglos.

Dagegen richtet sich die Klage.

Der Kläger ist der Auffassung, die streitbefangene Zahlung sei trotz des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. Oktober 1983 VI R 198/79 (BStBl II 1984, 106) als Werbungskosten abziehbar. Die Zahlung an die Ehefrau müsse rechtlich behandelt werden wie eine Wiederauffüllung des Pensionsanspruchs eines geschiedenen Beamten. Sowohl in diesem Fall, als auch im Streitfan sei ein Realsplitting nicht möglich, weshalb es zu Ausgleichszahlungen kommen müsse. Somit sei die Zahlung durch das Arbeitsverhältnis veranlaßt und diene der Aufrechterhaltung der späteren, steuerpflichtigen Betriebsrente. Er könne nicht deshalb anders behandelt werden, weil sein Arbeitgeber eine Betriebsrentenform gewählt habe, bei der ein Realsplitting ausgeschlossen sei.

Hilfsweise vertritt der Kläger unter Berufung auf Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach, § 33 EStG, Anm. 153, die Ansicht, die Zahlung sei nach § 33 Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastung (Unterhalt) abziehbar.

Der Kläger beantragt,

den Einkommensteuerbescheid 1991 vom … Februar 1993 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … Januar 1993 zu ändern und die Einkommensteuer auf 43.384 DM herabzusetzen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es bleibt bei seiner im Rechtsbehelfsverfahren unter Berufung auf das BMF-Schreiben vom 20. Juli 1981 (BStB...

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