vorläufig nicht rechtskräftig

Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuermessbetrag: Kein Abzug ausländischer Quellensteuern auf Streubesitzdividenden

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Der Besteuerung ausländischer Streubesitzdividenden im Inland stehen keine abkommensrechtlichen Beschränkungen entgegen.
  2. Für die streitbefangenen Streubesitzdividenden aus Dänemark ergibt sich das deutsche Besteuerungsrecht aus Art. 10 Abs. 1 DBA-DK; für Streubesitzdividenden aus Finnland, Frankreich, Großbritannien, Irland und den anderen genannten Ländern ergibt sich das deutsche Besteuerungsrecht jeweils aus den entsprechenden DBA.
  3. Ausländische Quellensteuern auf Streubesitzdividenden, die nach § 8b KStG von der Körperschaftsteuer befreit sind, sind nicht vom Gewerbeertrag abzuziehen.
 

Normenkette

EStG § 34c Abs. 2; GewStG § 8 Nr. 5; KAGG § 40 Abs. 4; KStG § 8b Abs. 1

 

Streitjahr(e)

2002

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 31.08.2016; Aktenzeichen I B 102/15)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob ausländische Quellensteuern auf Streubesitzdividenden, die nach § 8b des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) von der Körperschaftsteuer befreit sind, bei der Ermittlung des Gewerbeertrages abziehbar sind.

Im Streitjahr firmierte die Klägerin als …; Gegenstand ihres Unternehmens war … .

Als Teil ihrer Kapitalanlagen hielt die Klägerin u. a. Anteile an zwei inländischen Spezialinvestmentsondervermögen im Sinne des § 42 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG), namentlich … Anteile an dem XY-Fonds und … Anteile an dem ZZ-Fonds. Beide Fonds investierten schwerpunktmäßig in in- und ausländische Aktien, wobei sich die Beteiligungen jeweils auf Streubesitzanteile mit einer Beteiligungsquote unter 10 % beschränkten.

Beide Fonds thesaurierten im Wirtschaftsjahr 2002 ihre ordentlichen Nettoerträge. In den ausschüttungsgleichen Erträgen des Fondswirtschaftsjahres 2002 (vom 01.10.2001 bis 30.09.2002) waren u. a. folgende ausländische Bruttodividenden und Steuern enthalten:

ausl. Dividenden ausl. Quellensteuer

XY-Fonds 39.848 € 4.006 €

ZZ-Fonds 12.531 € 2.973 €

Summe 52.379 € 6.979 €

Die ausländischen Quellensteuern entfielen in Höhe von 4.006 € (XY-Fonds) auf die Länder Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Großbritannien, Italien, Niederlande, Portugal, Schweden, Schweiz und Spanien sowie in Höhe von 2.973 € (ZZ-Fonds) auf Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Großbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Schweiz, und Spanien.

In dem Körperschaftsteuerbescheid 2002 wurden die ausländischen Streubesitzdividenden bei der Ermittlung des körperschaftsteuerlichen Einkommens gem. § 8b KStG, unter Berücksichtigung von 5 % pauschal nicht abziehbarer Betriebsausgaben in Höhe von 2.618 €, von der Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer ausgenommen. In Summe wurden somit 49.761 € bei der Körperschaftsteuer freigestellt. Die ausländischen Quellensteuern in Höhe von 6.979 € wurden gem. § 10 Nr. 2 KStG als nichtabziehbare Betriebsausgaben außerbilanziell hinzugerechnet.

Bei der Ermittlung des Gewerbeertrages wurden – ausgehend von dem der Körperschaftsteuerfestsetzung zugrunde gelegten zu versteuernden Einkommen als Ausgangsgröße - die ausländischen Streubesitzdividenden in Höhe von 49.761 € gem. § 8 Nr. 5 GewStG hinzugerechnet.

Das Finanzamt (FA) für Großbetriebsprüfung … kam - in Abstimmung mit der Bundesbetriebsprüfung – im Rahmen einer Außenprüfung der Jahre 2001 bis 2005 zu der Auffassung, dass der von der Klägerin begehrte Abzug der ausländischen Quellensteuern auf die Streubesitzdividenden vom Gewerbeertrag nicht in Betracht käme.

Im Anschluss an die Außenprüfung schloss sich der Beklagte dieser Auffassung an und erließ unter dem 26.03.2008 einen gem. § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) entsprechend geänderten Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag 2002.

Hiergegen richtete sich der Einspruch der Klägerin. Ihrer Auffassung nach seien die ausländischen Quellensteuern gem. § 7 Satz 1 GewStG i. V. m. § 26 Abs. 6 Satz 3 KStG und i. V. m. § 34c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bei der Ermittlung des Gewerbeertrages abzuziehen, da die Dividenden gem. § 8 Nr. 5 GewStG in vollem Umfang der Gewerbesteuer unterlägen.

Durch Einspruchsbescheid vom 17. Mai 2013 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Der Abzug ausländischer Quellensteuern bei der Ermittlung des Gewerbeertrages sei nicht zulässig.

Der Gewerbeertrag sei nach § 7 GewStG der nach den Vorschriften des EStG und des KStG zu ermittelnde Gewinn, vermehrt und vermindert um die in § 8 GewStG und § 9 GewStG bezeichneten Beträge.

Danach seien nach § 8b KStG 95% der streitbefangenen Dividenden steuerfrei und somit nicht in dem körperschaftsteuerlichen Einkommen enthalten.

Bei den ausländischen Quellensteuern handele es sich um Steuern vom Einkommen, die nach § 10 Nr. 2 KStG grundsätzlich nicht abziehbar seien, es sei denn, die Voraussetzungen der § 26 Abs. 6 KStG i.V.m. § 34c Abs. 2 EStG seien erfüllt.

Nach §...

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