Entscheidungsstichwort (Thema)

Altenteilsleistungen als Sonderausgaben abzugsfähig?

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zum Abzug von Versorgungsleistungen als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG.
  2. § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG n. F. ist auf alle Versorgungsleistungen anzuwenden, welche auf nach dem 31.12.2007 vereinbarten Vermögensübertragungen beruhen.
  3. Für Versorgungsleistungen, die auf vor dem 1.1.2008 vereinbarten Vermögensübertragungen beruhen, richtet sich der Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a.F.
 

Normenkette

EStG 2009 § 10 Abs. 1 Nr. 1a, § 52 Abs. 23h

 

Streitjahr(e)

2011

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.05.2015; Aktenzeichen IX R 32/14)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Altenteilsleistungen als Sonderausgaben abgezogen werden können.

Die Kläger sind Eheleute, die für das Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger erzielt aus der Verpachtung landwirtschaftlich nutzbaren Grundbesitzes Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die sich im Streitjahr 2011 auf 19.683 EUR beliefen. Der Grundbesitz gehörte ursprünglich zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, der von dem Vater des Klägers zum 1. Januar 199… aufgegeben worden war. Durch notariellen Vertrag vom 1. Februar 2007 wurde der Grundbesitz im Wege vorweggenommener Erbfolge vom Vater des Klägers auf diesen übertragen. Dabei behielt der Vater sich und für den Überlebensfall seiner Ehefrau - der Mutter des Klägers - ein lebenslängliches Nießbrauchsrecht an den übertragenen Wirtschaftsgütern vor. Nach dem Übertragungsvertrag konnten die Nießbrauchsberechtigten jederzeit durch schriftliche Erklärung auf ihr Nießbrauchsrecht verzichten. Für den Fall des Verzichts war ihnen „ein monatlich wiederkehrender Betrag zu zahlen, der der Höhe nach etwa den erzielbaren Netto-Pachteinnahmen des übertragenen Grundbesitzes entsprechen […] und in der Form einer dauernden Last des Steuerrechts” vereinbart werden sollte.

Durch notariellen Vertrag vom 5. Oktober 2010 verzichteten die Eltern des Klägers diesem gegenüber auf ihr Nießbrauchsrecht und vereinbarten mit ihm ein jährliches Baraltenteil von 12.000 EUR ab 1. Januar 2011. Für den Fall, dass sich die Nettopachteinnahmen gegenüber den Verhältnissen des 1. Januar 2011 um mehr als 10 Prozent ändern sollten, wurde jedem der Vertragsbeteiligten das Recht eingeräumt, eine Anpassung dieses Betrags zu verlangen.

In der Einkommensteuererklärung machten die Kläger die im Streitjahr erbrachten Altenteilsleistungen als Sonderausgaben im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend. Durch Einkommensteuerbescheid vom 31. Januar 2013 lehnte der Beklagte (das Finanzamt - FA -) den Abzug ab.

Mit dem am 13. Februar 2013 eingelegten Einspruch machten die Kläger geltend, dass bei Ablösung eines Nießbrauchsrechts, das in einem vor dem 1. Januar 2008 geschlossenen Überlassungsvertrag vereinbart worden sei, § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG in der vor dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung anwendbar bleibe. Daher seien die Altenteilsleistungen im Streitfall ohne Rücksicht darauf abziehbar, dass sie im Zusammenhang mit der Übertragung von Privatvermögen vereinbart worden seien.

Durch Einspruchsbescheid vom 31. Oktober 2013 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es aus:

Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung könnten Versorgungsleistungen nur dann als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Übertragung eines Betriebs oder Teilbetriebs stünden. Im Streitfall seien die Altenteilsleistungen jedoch im Zusammenhang mit der Übertragung von Privatvermögen vereinbart worden. Zwar seien nach Randnummer 85 des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 11. März 2010 (BStBl. I 2010, 227) bei der Ablösung eines Nießbrauchs gegen Versorgungsleistungen die Vorschriften des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG in der vor dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung weiter anwendbar, wenn die Ablösung selbst und ihr Zeitpunkt bereits im Übertragungsvertrag verbindlich vereinbart worden seien. Diese Voraussetzung sei im Streitfall aber nicht erfüllt, weil der Übertragungsvertrag vom 1. Februar 2007 keinen konkreten Zeitpunkt für die Ablösung des Nießbrauchs vorgesehen habe.

Hiergegen richtet sich die am 2. Dezember 2013 erhobene Klage. Zu deren Begründung führen die Kläger aus:

Der Sonderausgabenabzug der Altenteilsleistungen richte sich im Streitfall nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG in der vor dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 3. Juni 1992 X R 147/88 werde der sachliche Zusammenhang der Altenleistungsleistungen mit der vorangegangenen Vermögensübertragung durch das zunächst vereinbarte Nießbrauchsrecht nicht unterbrochen.

Die Kläger beantragen,

unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 2011 vom 31. Januar 2013 und des dazu ergangenen Einspruchsbescheids vom 31. Oktober 2013 die Einkommensteuer auf den Betrag herabzusetzen, der sich unter Berücksichtigung von Altenteilsleistungen...

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