vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [II R 63/14)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Grunderwerbsteuer: Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen - Umstrukturierungen im Konzern

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Ein herrschendes Unternehmen i. S. des § 6a GrEStG liegt vor, wenn von ihm ein oder mehrere Gesellschaften i. S. des § 6a GrEStG abhängig sind. Was herrschend ist, bestimmt sich in Wechselwirkung dazu, was abhängig ist.
  2. Dass der Gesetzgeber bei der Zielrichtung des § 6a GrEStG, "Umstrukturierungen im Konzern" zu erleichtern, die Vorstellung hatte, nur die Umstrukturierungen zu begünstigen, bei denen das im Konzern herrschende Unternehmen zugleich Unternehmer i. S. des § 2 Abs. 1 UStG ist, lässt sich weder dem Gesetz noch der Gesetzesbegründung entnehmen.
 

Normenkette

AktG §§ 15, 18; AO §§ 164-165; EStG § 4h; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3-4, §§ 17, 6a, 8; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 S. 1, § 8a; UmwG §§ 1-2; UStG §§ 2, 19

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.08.2019; Aktenzeichen II R 19/19 (II R 63/14))

BFH (Urteil vom 21.08.2019; Aktenzeichen II R 19/19)

BFH (Beschluss vom 25.11.2015; Aktenzeichen II R 63/14)

 

Tatbestand

Der Rechtsstreit betrifft die Steuervergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern nach § 6 a Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG). Streitig ist, ob ein "herrschendes Unternehmen" im Sinne des § 6 a GrEStG vorliegt, wenn das Unternehmen zu 100 % an dem Kapital der abhängigen Gesellschaft beteiligt ist (und ohne gesondertes Entgelt auf deren laufende Geschäftstätigkeit Einfluss nimmt) - so die Klägerin - oder ob es sich zusätzlich bei dem Unternehmen um einen Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG, § 2) handeln muss - so das Finanzamt (FA) -.

Der Besteuerung liegt der Verschmelzungsvertrag vom … zugrunde. Mit diesem Vertrag wurde die X-GmbH auf die (nunmehr gemeinnützige) Klägerin verschmolzen. Die übertragende GmbH übertrug ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Ausschluss der Abwicklung gemäß §§ 2 ff. i.V.m. §§ 46 ff. des Umwandlungsgesetzes (UmwG, Verschmelzung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UmwG) auf die Klägerin. Beide Gesellschaften hatten bzw. haben ihren Sitz in ….

Alleinige Gesellschafterin der übertragenden GmbH war seit mehreren Jahrzehnten die gemeinnützige Y-Stiftung. Die Y-Stiftung ist ebenfalls seit mehreren Jahrzehnten alleinige Gesellschafterin der übernehmenden GmbH, d.h. der Klägerin. Beide GmbHs waren bzw. sind seit dem … eine Mittelbeschaffungskörperschaft im Sinne des § 58 Nr. 1 Abgabenordnung (AO), die nach ihrem Gesellschaftsvertrag ausschließlich gemeinnützige und mildtätige Zwecke verfolgten, indem sie für die Y-Stiftung Mittel beschafften. Die Übertragung des Vermögens der übertragenden GmbH auf die übernehmende GmbH erfolgte gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten an der übernehmenden GmbH an die Y-Stiftung. Die Verschmelzung wurde am … in das Handelsregister eingetragen.

Mit der Verschmelzung gingen in erheblichem Umfang - in verschiedenen Finanzamtsbezirken belegene - Grundstücke auf die Klägerin über.

Mit Bescheid vom … stellte das beklagte FA die Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer gemäß § 17 GrEStG gesondert fest. Die Feststellung erfolgte unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abgabenordnung (AO) und gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig hinsichtlich der Frage, ob die Steuer nach § 8 Abs. 2 GrEStG (§ 17 Abs. 3 a GrEStG, hinsichtlich der Heranziehung der Grundbesitzwerte als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer) zu bemessen ist. Das FA erläuterte, eine Steuerbefreiung nach § 6 a GrEStG komme nicht in Betracht, da das herrschende Unternehmen kein Unternehmer im Sinne des UStG sei.

Mit ihrem Einspruch machte die Klägerin geltend, die Voraussetzungen des § 6 a GrEStG lägen vor. An dem Verschmelzungsvorgang seien ein herrschendes Unternehmen sowie zwei von diesem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften beteiligt gewesen. Die Y-Stiftung als alleinige Kapitaleignerin an beiden abhängigen Gesellschaften sei herrschendes Unternehmen im Sinne des § 6 a GrEStG. Sie verfüge über einen dreiköpfigen Vorstand, dem als Vorsitzende Frau … vorstehe. Die beiden GmbHs verfügten über einen Geschäftsführer, Herrn …. Nach den Gesellschaftsverträgen der GmbHs existiere als Kontrollorgan jeweils ein Beirat, der indes in beiden GmbHs schon seit vielen Jahren nicht mehr tätig sei. Vielmehr werde jegliche Kontrolle der Geschäftsführung durch die Gesellschafterversammlung (personenidentisch mit dem Vorstand der Y-Stiftung) wahrgenommen. Zudem nehme der Vorstand der Y-Stiftung auch auf die GmbHs entscheidenden Einfluss, sowohl in strategischen als auch in Fragen der laufenden Geschäftsführung.

§ 6 a GrEStG komme konzernverbundenen Unternehmungen zu Gute, mit dem Ziel, unter betriebswirtschaftlichen und organisatorischen Gründen gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen innerhalb des Konzerns durchzuführen. Hierfür werde gefordert, dass die Konzernstruktur ein he...

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