Entscheidungsstichwort (Thema)

Verpflegungsmehraufwendungen für Leiharbeitnehmer

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Der Ansatz der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand ist bei einer längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte auf die ersten drei Monate beschränkt.
  2. Von der Drei-Monats-Frist werden sämtliche längerfristige vorübergehende Tätigkeiten von derselben regelmäßigen Tätigkeitsstätte erfasst.
  3. Demgemäß ist auch bei Leiharbeitnehmern der Verpflegungsmehraufwand auf einen Zeitraum von längstens drei Monaten begrenzt.
 

Normenkette

EStG 2002 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5, § 9 Abs. 5

 

Streitjahr(e)

2004, 2007, 2008

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.05.2013; Aktenzeichen VI R 41/12)

 

Tatbestand

Streitig ist der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit gemäß §§ 9, 19 Einkommensteuergesetz (EStG).

Die Kläger werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist als Hafenarbeiter bei der X beschäftigt und erzielt hieraus Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Die X überlässt ihre Arbeitnehmer den in den Häfen von A und B tätigen Unternehmen. Der Kläger, der täglich an seinen Wohnort zurückkehrt, meldet sich am Ende eines Arbeitstages telefonisch bei der X und erhält von dort den Einsatzort und die Einsatzzeit für den nächsten Arbeitstag genannt. Er war in den Streitjahren ausschließlich im Hafen von B tätig und seine Einsatzbereiche waren im Wesentlichen im Jahr 2004 die Einsatzstelle 1 (E1) und anschließend in die Einsatzstellen 2 (E2) und 3 (E3) in der S.-Straße, Einsatzstelle 4 (E4) in der F.-Straße, sowie Einsatzstelle 5 (E5) in der B.-Straße.

In E1 war der Kläger im Jahr 2004 an 161 von 217 Arbeitstagen, hauptsächlich in der Zeit von Mitte Januar bis Mitte Oktober tätig. Im Jahr 2007 war er an 141 von 225 Arbeitstagen bei der Einsatzstelle E2 und an weiteren 60 Tagen bei der Einsatzstelle E3 eingesetzt. Im Jahr 2008 wurde er an 92 von 165 Arbeitstagen bei der Einsatzstelle E2 und an weiteren 51 Tagen bei der Einsatzstelle E3 eingesetzt. Wegen der Einzelheiten zu den Einsatzorten und Einsatzzeiten wird auf die Aufzeichnungen des Klägers Bezug genommen.

In den Einkommensteuererklärungen der Streitjahre machte er bei den Werbungskosten Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach Dienstreisegrundsätzen geltend und beantragte außerdem für seine mehr als 8-stündige Abwesenheit von der Wohnung den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 6 € pro Tag, insgesamt 1.278 € für 2004, 1.362 € für 2007 und 984 € für 2008. Das beklagte Finanzamt erkannte diese Aufwendungen zunächst nicht als Werbungskosten an und setzte die Einkommensteuer entsprechend fest.

In den anschließenden Einspruchsverfahren berücksichtigte es die Fahrtkosten zu den Einsatzstellen mit dem für Dienstreisen geltenden Kilometersatz und außerdem die Pauschale für Verpflegungsmehraufwand bei einer Einsatzstelle bis zur Dauer der zusammenhängenden Einsatztage von 3 Monaten. Für die darüber hinausgehenden Zeiten erkannte es Verpflegungsmehraufwand nur an, wenn den weiteren Einsätzen bei dieser Stelle eine Unterbrechung von mindestens vier Wochen vorausging. Mit Einspruchsbescheiden vom ___ setzte es die Einkommensteuer herab und wies die Einsprüche im Übrigen als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es aus, dass ein Hafenarbeiter, der von seinem Arbeitgeber leihweise überlassen nur in einem begrenzten und überschaubarem Teil des Hafens tätig sei, nach Ablauf der ersten drei Monate bei Ausübung dieser Tätigkeit keinen Anspruch auf Abzug von Verpflegungsmehraufwandspauschalen habe. Die Dreimonatsfrist erfasse nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und Ansicht der Finanzverwaltung alle längerfristigen vorübergehenden Tätigkeiten an derselben Tätigkeitsstelle ohne Rücksicht darauf, in welcher konkreten Form sie ausgeübt würden und beginne nur dann neu, wenn die Unterbrechung durch Tätigkeiten an anderen Einsatzstellen von mehr als vier Wochen erfolge (BFH-Urteil vom 27. Juli 2004 VI R 43/03, BStBl II 2005, 357; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 11. April 2005 – 4 C 5 – S 2353 – 77/05, BStBl I 2005, 673). Für die Einsatzstelle E1 habe die Dreimonatsfrist im April 2004 geendet und danach sei die Tätigkeit des Klägers bei dieser Einsatzstelle im Jahr 2004 zu einer längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit geworden. Dies berücksichtigt sei Verpflegungsmehraufwand für 96 Tage in Höhe von insgesamt 576 € abzugsfähig. Im Jahr 2007 sei der Kläger seit Januar bei der Einsatzstelle E2 beschäftigt gewesen. Nach Ablauf der Dreimonatsfrist im April 2007, sei Verpflegungsmehraufwand für diese Einsatzstelle lediglich für 65 Tage und für Einsätze bei anderen Einsatzstellen für 53 Tage anzuerkennen. In der Summe sei für 2007 Verpflegungsmehraufwand für 118 Tage in Höhe von 708 € abziehbar. Im Jahr 2008 sei der Kläger ebenfalls zunächst anschließend bei der Einsatzstelle E2 tätig gewesen, so dass für diese Einsatzstelle kein Ver...

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