vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Erbschaftsteuer: Gesetzliche Miterbenausgleichung für sog. Vorempfänge mit indexierten Werten

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Steuerpflichtig ist bei Erbengemeinschaften der Teilungsanteil an dem Nachlass, der im Zeitpunkt des Erbanfalls rechtlich auf den Stpfl. entfällt.
  2. Miterben werden die im Nachlass zusammengefassten WG anteilig als Erwerb von Todes wegen zugerechnet.
  3. Die gesetzliche Miterbenausgleichung für Vorempfänge mit indexierten Werten nach §§ 2050ff. BGB ist auch für die Erbschaftsteuer maßgeblich.
 

Normenkette

AO § 39 Abs. 2 Nr. 2; BGB §§ 2050, 2052, 2055-2056; ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Streitig ist der anzusetzende Erbanteil nach Berücksichtigung einer Miterbenausgleichung wegen vollzogener Vorschenkungen gemäß §§ 2050, 2055 BGB.

Die Klägerin und ihre Schwester sind gesetzliche Erben zu je ½ nach ihrem im April 2013 verstorbenen Vater. Der Nachlass bestand aus Barvermögen, mehreren unbebauten Grundstücken (Bauerwartungsland) und einer Eigentumswohnung. Der steuerliche Wert des Nachlasses beträgt – unstreitig – 712.753 €.

Die Schwester der Klägerin hatte vom Erblasser in Anrechnung auf ihren Erbteil bereits im Jahre 1989 Kontoguthaben i.H.v. insgesamt 770.000 DM (393.695 €) erhalten.

Im Rahmen des Erbauseinandersetzungsvertrages vom Oktober 2013 einigten sich die Schwestern – nach Darstellung des Prozessbevollmächtigten – auf die Bemessung der Ausgleichung für den Vorerwerb nach Maßgabe des Wertes des Jahres 1999 bzw. einen Betrag von 560.000 €.

Dadurch verschoben sich die Erbanteile der Schwestern. Dementsprechend teilten die Schwestern den Nachlass unter sich auf; der Erbanteil der Klägerin an dem noch zu verteilenden Nachlass betrug danach auf Basis der Zahlen der Erbauseinandersetzung rund 89%. Wegen der Einzelheiten wird auf den notariellen Vertrag und die Berechnung der Schwestern verwiesen.

In der Erbschaftsteuererklärung vom März 2014 berücksichtigten die Klägerin – abweichend von der tatsächlichen Erbauseinandersetzung – die anzurechnende Vorschenkung mit dem Nominalbetrag (393.695 €) statt mit dem Wert wie im Erbauseinandersetzungsvertrag bzw. dem Wert im Zeitpunkt des Erbfalles (2013). Es ergab sich danach ein Erbanteil der Klägerin an dem noch zu verteilenden Nachlass von 77,99%. Das FA folgte dem nicht. Vielmehr errechnete das FA unter Verwendung des Kaufpreisindexes des Statistischen Bundesamtes einen – rechnerisch unstreitigen – Wert der auszugleichenden Vorschenkung von 620.350 € [393.695 € / Index 1989 (66,7) x Index 2013 (105,1)]. Danach betrug der Erbanteil der Klägerin am noch zu verteilenden Nachlass 93,52%, weil ihre Schwester ihren Anteil im Wesentlichen bereits vorab erhalten hatte. Dem lag folgende Berechnung zugrunde:

Noch zu verteilender Nachlass

712.753 €

Miterbenausgleichung

620.350 €

Erbrechtlich zu verteilender Nachlass

1.333.103 €

Verteilung des Nachlasses

Erbanteil der Schwester (1/2)

666.551 €

./. Miterbenausgleichung

- 620.350 €

46.201 €

6,48%

Erbanteil der Klägerin (1/2)

666.551 €

666.551 €

93,52%

712.752 €

100,00%

Durch den Erbfall erlangte die Klägerin nach Ansicht des FA einen erbrechtlichen Anspruch auf 93,52% des zu verteilenden Nachlasses (712.753 €), der in gleicher Weise der Besteuerung zu unterwerfen sei. Durch die gesondert durchgeführte Wertermittlung der Grundstücke ergaben sich während der Veranlagung geringfügige Abweichungen gegenüber der Steuererklärung. Dementsprechend setzte das FA zuletzt Erbschaftsteuer wie folgt fest:

Zu verteilender Nachlass

712.753 €

Erbanteil der Klägerin

93,52%

Erwerb der Klägerin von Todes wegen

666.551 €

./. Freibetrag

400.000 €

Steuerpflichtiger Erwerb (gerundet)

266.500 €

Steuersatz lt. Tabelle

11%

Erbschaftsteuer

29.315 €

Dagegen richtet sich nach erfolglosem Einspruch die Klage.

Die Klägerin ist der Ansicht, die zivilrechtlichen Regelungen zur Miterbenausgleichung (§§ 2050, 2055) seien hinsichtlich der Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes - nämlich der Indexierung des Wertes der Vorschenkung auf einen Wert im Zeitpunkt des Erbanfalls - erbschaftsteuerlich nicht heranzuziehen. Das Erbschaftsteuerrecht enthalte in § 3 ErbStG keine entsprechende Regelung. Es dürfe allein der Verkehrswert der Vorschenkung im Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung angesetzt werden. Die Kommentarliteratur weise ausdrücklich aus diesen Verkehrswert hin, ohne dass eine Indexierung befürwortet werde (Kapp/Ebeling, ErbStG, § 3 Tz. 129). Aus § 14 ErbStG lasse sich ableiten, dass allenfalls Vorschenkungen innerhalb der letzten 10 Jahre zusammenzurechnen seien. Daraus könne im Umkehrschluss gefolgert werden, dass eine Zusammenrechnung im Streitfall unterbleiben müsse. Im Einzelfall könne sich sogar ergeben, dass Vorschenkungen (mit einem indexierten Wert) einen höheren Wert erreichen könnten als der noch zu verteilende Anteil am Nachlass. Das könne nicht sein. Dies zeige zugleich, dass die Berechnung des FA nicht sachgerecht sein könne.

Die Erbschaftste...

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