vorläufig nicht rechtskräftig

Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Außergewöhnliche Belastung – Haushaltsersparnis bei Heimunterbringung eines Kindes abziehbar?

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zu den Voraussetzungen der Abziehbarkeit von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen.
  2. Außergewöhnliche Belastungen sind nur insoweit abziehbar, als ein Stpfl. zusätzliche Aufwendungen zu den allgemeinen Lebenshaltungskosten hat. Unterbringungs-, Verpflegungs- und Betreuungskosten sind daher um die Haushaltsersparnis zu kürzen und zwar selbst dann, wenn durch Heimunterbringung zusätzliche Kosten der Lebensführung entstanden sind. Das gilt auch, wenn ein Kind in einem Heim untergebracht ist.
 

Normenkette

EStG § 33

 

Streitjahr(e)

2007

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.01.2015; Aktenzeichen VI R 85/13)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höhe der durch eine Heimunterbringung verursachten außergewöhnlichen Belastungen.

Die Kläger werden als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie sind die Eltern ihres am…geborenen Sohns A. Bereits für den Veranlagungszeitraum 2006 machten sie außergewöhnliche Belastungen für die Unterbringung des Sohns im … in …, einer Einrichtung für Kinder und Jugendliche mit massiven Störungen in ihrer Persönlichkeitsentwicklung (Verhaltensauffälligkeiten, Verwahrlosungserscheinungen, Fehlentwicklungen im sozial-emotionalen Bereich), geltend.

A war vom … 2005 bis … 2007 wegen der psychischen Erkrankung ADHS mit Schulverweigerung im … (Einrichtung) … untergebracht und erhielt dort eine psychotherapeutische schulpsychologische Behandlung. Auch die Beschulung fand dort statt. Die Stadt X gewährte von Beginn an Jugendhilfe in Form von Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII. Das Kindergeld erhielt die Stadt X aufgrund des Bescheids der Bundesagentur für Arbeit – Agentur für Arbeit - Familienkasse – vom … 2005 im Wege der Erstattung nach § 74 Abs. 2 EStG iVm. § 104 SGB X. Mit Bescheid vom … 2006 setzte die Stadt X gegen den Kläger einen Kostenbeitrag nach § 91 ff. SGB VIII fest. Nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen habe er für die Zeit vom … bis … 2005 einen monatlichen Betrag von 522 €, für die Zeit vom … 2005 bis … 2006 einen Monatsbetrag von 535 € zu den Kosten der Heimunterbringung beizutragen. Abzüglich des Kindergelds verbleibe ein von ihm zu zahlender entsprechender Betrag. Mit einem weiteren Bescheid vom … 2006 setzte die Stadt X den Kostenbeitrag ab … 2006 bis auf weiteres auf monatlich 1.010 € fest, sodass der Kläger nach Abzug von Kindergeld 856 € zu zahlen hatte.

Für 2006 berücksichtigte der Beklagte (das Finanzamt – FA -) die vom Kläger getragenen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen mit der Begründung nicht, diese dürften grundsätzlich nur bei Vorliegen eines vor Beginn der auswärtigen Unterbringung erstellten amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens anerkannt werden. Zudem seien ihm keine höheren Kosten entstanden, weil sich die Kostenfestsetzung auf die ersparten Aufwendungen durch die auswärtige Unterbringung beschränke. Die Höhe des Heranziehungsbetrags orientiere sich an den einkommensabhängigen Beträgen für den Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle. Im Einspruchsverfahren vertrat das FA die Auffassung, die Vorlage eines besonderen Gutachtens sei nicht erforderlich, weil die Stadt X gem. § 35a Abs. 1a SBG VIII nur bei Feststellung einer Abweichung der seelischen Gesundheit iSd. § 35a Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII durch einen Facharzt oder Psychotherapeuten Eingliederungshilfe gewähre. Die Beteiligung an den Unterbringungskosten beschränke sich im Fall des Klägers, der bis zur Unterbringung mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe, bis zur Gesetzesänderung zum 1. Oktober 2005 aber auf den Betrag, der unter Berücksichtigung des Elterneinkommens die Haushaltsersparnis darstelle und sich an den Unterhaltsbeträgen nach der Düsseldorfer Tabelle orientiere. Das FA gehe von einer Haushaltsersparnis von 535 € aus. Ab 1. Oktober 2005 richte sich der Kostenbeitrag der Eltern nach ihrem Gesamteinkommen, das bei dem Kläger bei 5.322 € liege. Nach der Düsseldorfer Tabelle ergäbe sich für den Sohn ein Unterhaltsbetrag von 644 €. Das FA nahm indes letztlich eine Haushaltsersparnis in Höhe von 535 € an. Das FA änderte den Einkommensteuerbescheid, die Kläger ließen ihr weitergehendes Begehren fallen und nahmen trotz Beibehaltung ihrer Auffassung, wegen der nur vorübergehenden auswärtigen Unterbringung und der erheblichen Kostentragung ua. während der Besuche und Anschaffung von Kleidung uä. sei keine Haushaltsersparnis eingetreten, den Einspruch zurück.

Da die Kläger für das Streitjahr 2007 zunächst die Steuererklärung nicht abgaben, erließ das FA unter dem … 2010 den auf geschätzten Besteuerungsgrundlagen beruhenden Einkommensteuerbescheid. Mit ihrer Steuererklärung begehrten die Kläger die Berücksichtigung von Aufwendungen für die auswärtige Unterbringung ihres Sohnes in Höhe von 12.741 € incl. Nachzahlungen für 2006 als ...

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