BMF, 22.11.2001, IV A 2 - S 2770 - 33/01

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zur steuerlichen Behandlung von organschaftlichen Ausgleichszahlungen beim Übergang zum neuen Körperschaftsteuersystem wie folgt Stellung:

Ausgleichszahlungen sind keine Gewinnausschüttungen, die auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnausschüttungsbeschluss beruhen. Der Vierte Teil des KStG i.d.F. der Bekanntmachung vom 22.4.1999 (BGBl 1999 I S. 817), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 14.7.2000 (BGBl 2000 I S. 1034), ist daher gemäß § 34 Absatz 10a Nr. 2 KStG i.d.F. des Artikels 3 des Gesetzes vom 23.10.2000 (BGBl 2000 I S. 1433) – KStG n.F. – letztmals für Ausgleichszahlungen an außenstehende Anteilseigner (§ 16 KStG) anzuwenden, die in dem Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft erfolgen, welches dem ersten Wirtschaftsjahr vorangeht, das in dem Veranlagungszeitraum endet, für den das KStG n.F. erstmals anzuwenden ist. Bei kalenderjahrgleichem Wirtschaftsjahr sind dies Ausgleichszahlungen, die in 2000 erfolgen. Spätere Ausgleichszahlungen werden nach KStG n.F. abgewickelt. Bei Ausgleichszahlungen für das Wirtschaftsjahr der letztmaligen Anwendung des KStG a.F. hat die Organgesellschaft im Rahmen des § 16 KStG 100/70 der Ausgleichszahlung zu versteuern.

Es wird nicht beanstandet, wenn die für das Wirtschaftsjahr der letztmaligen Anwendung des KStG a.F. geleistete Ausgleichszahlung unter entsprechender Anwendung des § 34 Absatz 10a KStG n.F. nach den gleichen Grundsätzen abgewickelt wird, die für Gewinnausschüttungen gelten, die auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr beruhen, und die in dem ersten Wirtschaftsjahr erfolgen, das in dem Veranlagungszeitraum endet, für den das Körperschaftsteuergesetz neuer Fassung erstmals anzuwenden ist.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

KStG § 16

 

Fundstellen

BStBl I, 2001, 874

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