(1) Soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, bedeutet in diesem Abkommen der Ausdruck

 

(a)

"Deutscher" einen Deutschen im Sinne des deutschen Rechts;

 

(b)

"Unterzeichnungsprotokoll" das Unterzeichnungsprotokoll zu diesem Abkommen;

 

(c)

"Truppenvertrag" den Vertrag über die Rechte und Pflichten ausländischer Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland (in der gemäß Liste II zu dem am 23. Oktober 1954 in Paris unterzeichneten Protokoll über die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik geänderten Fassung);

...

 

(2)

 

(a)

Ein nicht unter die in Artikel 1 Absatz (1) Buchstabe (c) des NATO-Truppenstatus enthaltene Begriffsbestimmung fallender naher Verwandter eines Mitgliedes einer Truppe oder eines zivilen Gefolges, der von diesem aus wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Gründen abhängig ist, von ihm tatsächlich unterhalten wird, die Wohnung teilt, die das Mitglied innehat, und sich mit Genehmigung der Behörden der Truppe im Bundesgebiet aufhält, gilt als Angehöriger im Sinne der genannten Bestimmung.

 

(b)

Stirbt ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges oder verläßt es infolge einer Versetzung das Bundesgebiet, so gelten seine Angehörigen, einschließlich der in Buchstabe (a) erwähnten nahen Verwandten, während einer Frist von neunzig Tagen nach dem Tod oder der Versetzung weiterhin als Angehörige im Sinne von Artikel 1 Absatz (1) Buchstabe (c) des NATO-Truppenstatus, sofern sie sich im Bundesgebiet aufhalten.

...

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