Beispiele

Zu den nach § 3 Nr. 5 EStG steuerfreien Geld- und Sachbezügen gehören insbesondere

  • der Wehrsold nach § 2 Abs. 1 WSG;
  • die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung nach § 6 WSG;
  • Dienstgeld bei Kurzwehrübungen bis zu drei Tagen anstelle des Wehrsolds nach § 8 WSG;
  • die an Reservisten der Bundeswehr nach dem WSG gezahlten Bezüge einschl. des Zuschlags für Reserveunteroffiziere (§ 8b WSG) und Reserveoffiziere (§ 8h WSG);
  • das Taschengeld oder vergleichbare Geldleistungen, das Personen gezahlt wird, die einen in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d EStG genannten Freiwilligendienst leisten.

Zu den nach anderen Vorschriften steuerfreien Geld- und Sachbezügen gehören insbesondere

Zu den steuerpflichtigen Geld- und Sachbezügen gehören insbesondere

  • der erhöhte Wehrsold für Soldaten und Soldatinnen mit besonderer zeitlicher Belastung nach § 2 Abs. 5 WSG;
  • die unentgeltliche Unterkunft nach § 4 WSG, soweit diese nicht nach § 3 Nr. 13 oder Nr. 16 EStG steuerbefreit ist;
  • die besondere Zuwendung (Weihnachtsgeld) nach § 7 WSG;
  • der Leistungszuschlag nach § 8a WSG;
  • der Wehrdienstzuschlag nach § 8c WSG;
  • die als Ausgleich für mit bestimmten Verwendungen verbundene Belastung gewährte besondere Vergütung nach § 8g WSG;
  • das Entlassungsgeld nach § 9 WSG;
  • die unentgeltliche oder verbilligte Verpflegung und Unterkunft, die Personen erhalten, die einen in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d EStG genannten Freiwilligendienst leisten.

Freiwillig Wehrdienst Leistende

Für freiwillig Wehrdienst Leistende, deren Dienstverhältnis vor dem 1.1.2014 begonnen hat, gilt § 3 Nr. 5 EStG in der am 29.6.2013 geltenden Fassung fort. Danach sind auch die über das Taschengeld hinaus gewährten Geld- und Sachbezüge steuerfrei (§ 52 Abs. 4 Satz 2 EStG).

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