Rn. 79

Stand: EL 48 – ET: 08/2001

(Es werden hier die Vorschriften aufgeführt, die vor dem 01.01.90 wirksam werden, und zwar bezogen auf die Änderungen des EStG, die vorstehend wiedergegeben sind)

 
Zeitpunkt Änderungsvorschrift Inhalt
unbegrenzte Rückwirkung § 52 Abs 14a EStG Abzugsverbot für steuerliche Nebenleistungen mit Ausnahme der Zinsen auf Steuerforderungen gem § 12 Nr 3 EStG
01.01.86 § 52 Abs 17 EStG Gleitregelung bei den Freibeträgen in Abfindungsfällen weichender Erben und bei Schuldentilgung gem § 14a Abs 4 u 5 EStG
01.01.88 § 52 Abs 14a EStG Wegfall der Beschränkung auf das 1 1/2-fache bei Abzug von Bausparkassenbeiträgen als Sonderausgaben und des Kreditaufnahmeverbots gem § 10 Abs 1 Nr 3 S 2 u § 10 Abs 2 Nr 1 EStG aF
  § 52 Abs 23 EStG Gewährung von Ausbildungsfreibeträgen auch für sog Auslandskinder gem § 33a Abs 2 EStG
  § 52 Abs 24a EStG1 Steuerliche Berücksichtigung von Spenden an unabhängige Wählergemeinschaften gem § 34g Nr 2 EStG
  § 52 Abs 27 EStG Aufhebung des Lohnzettelverfahrens gem § 41b Abs 2 EStG aF
31.12.88 § 52 Abs 6 EStG Auflösung von Jubiläumsrückstellungen mit mindestens einem Drittel
01.01.89 § 52 Abs 2b EStG Einschränkungen der Steuerbefreiung von Einkünften aus der DDR gem § 3 Nr 63 EStG
  § 52 Abs 2c EStG Besteuerung der Zinszuschüsse des Arbeitgebers gem § 3 Nr 68 EStG aF
  § 52 Abs 13 EStG Anhebung des km-Pauschbetrages von DM 0,36 auf DM 0,43 je Entfernungskilometer gem § 9 Abs 1 Nr 4 EStG
  § 52 Abs 20 EStG Steuerpflicht bestimmter Erträge aus Lebensversicherungen gem § 20 Abs 1 Nr 6 EStG
  § 52 Abs 28 EStG Einführung einer Quellensteuer iHv 10 vH mit Abgeltungscharakter auf außerrechnungsmäßige Erträge aus Lebenssversicherungen (gem § 43 Abs 1 Nr 4 EStG) sowie mit Anrechenbarkeit bei Zinsen aus Kapitalforderungen (§ 43 Abs 1 Nr 8 EStG)
  § 52 Abs 5 EStG Begrenzung des Abzugs von Bewirtungskosten auf 80 vH gem § 4 Abs 5 Nr 2 EStG (die Begrenzung gilt erstmals für das gesamte Wirtschaftsjahr, das nach dem 31.12.89 endet)

1 Geändert auf 01.01.1984 durch das Haushaltsbegleitgesetz 1989; vgl Rn 80.

Im übrigen ist das Steuerreformgesetz erstmals für den Veranlagungszeitraum 1990 anzuwenden: § 52 Abs 1 EStG.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge