Rn. 129a

Stand: EL 48 – ET: 08/2001

Laut Beschluß des Kabinetts vom 10.02.1999 wurde auf die ursprünglich geplante Mindestbesteuerung mit Hilfe der Unterscheidung von aktiven und passiven Einkünften verzichtet.

Gem § 2 Abs 3 EStG sieht die Regelung im Grundsatz folgendermaßen aus:

- Zunächst sind die Einkünfte je Einkunftsart zu einer Summe zusammenzufassen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen positiven und negativen Einkunftsarten (Saldo). Die negativen Salden und die positiven Salden werden je zu einer Summe zusammengefaßt.
- Ergibt sich für eine Einkunftsart oder für mehrere Einkunftsarten ein negativer Saldo, so ist die Summe der negativen Einkünfte bis zu DM 100 000/DM 200 000 (Ledige/Verheiratete) ohne Einschränkung mit der Summe der positiven Einkünfte zu verrechnen.
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Geht die Summe der negativen Einkünfte über DM 100 000 hinaus, so werden darüber hinausgehende Verluste nur bis zur Hälfte der Summe der positiven Einkünfte (abzgl DM 100 000) verrechnet.

Besonders schwierig ist die Verrechnung zwischen positiven und negativen Einkunftssalden, wenn die Summe der negativen Einkünfte DM 100 000 übersteigt und zugleich aus mehreren Einkunftsarten besteht und auch die positiven Einkünfte sich aus mehreren Einkunftsarten zusammensetzen. § 2 Abs 3 S 4 u 5 EStG regeln, daß sowohl die Minderung der positiven Einkünfte im Verhältnis der jeweiligen positiven Einkünfte zur Summe der positiven Einkünfte vorzunehmen ist, aber auch eine Verhältnisrechnung zwischen jeweiligen negativen Einkünften zur Summe der negativen Einkünfte durchzuführen ist. Dies hat für weitere Berechnungen, zB für die Vornahme eines Altersentlastungsbetrages, Bedeutung. Im einzelnen sei verwiesen auf die instruktiven Berechnungen bei Risthaus, s DB 1999, 605. Zusammenfassend läßt sich feststellen, daß der normale StPfl nun sicherlich nicht mehr in der Lage sein wird, einen sich aus seiner ESt-Erklärung ergebenden Steuererstattungsbetrag bei DM 100 000 übersteigenden Verlusten aus mehreren Einkunftsarten festzustellen, wobei zusätzliche Komplikationen sich bei zusammenveranlagten Ehegatten ergeben.

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Durch einen neu eingefügten § 2b EStG ergibt sich eine Eindämmung von Abschreibungs- bzw Verlustzuweisungsmodellen. Gem § 2b EStG dürfen negative Einkünfte dann nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden, wenn im Zeitpunkt des Erwerbs oder der Begründung der Einkunftsquelle die Erzielung eines steuerlichen Vorteils im Vordergrund steht. Solche negativen Einkünfte dürfen künftig nur noch mit positiven Einkünften aus eben solchen Einkunftsquellen verrechnet werden, und zwar unter zusätzlicher Berücksichtigung der Grundsätze des § 2 Abs 3 EStG (s vorstehend).

Für die Feststellung, ob eine Verlustzuweisungsgesellschaft oder ein "ähnliches Modell" vorliegt, ist darauf abzustellen, ob die Erzielung eines steuerlichen Vorteils im Vordergrund steht (§ 2b S 3 EStG). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn nach dem jeweiligen Betriebskonzept die Rendite auf das einzusetzende Kapital nach Steuern mehr als das Doppelte dieser Rendite vor Steuern beträgt und die Betriebsführung überwiegend auf diesem Umstand beruht, oder wenn den Kapitalanlegern Steuerminderungen durch Verlustzuweisungen in Aussicht gestellt werden. Initiatoren, die mit steuerlichen Verlusten werben, müssen somit damit rechnen, daß bei ihnen § 2b EStG Anwendung findet. Eine Werbung mit Steuervorteilen wird somit künftig voraussichtlich vermieden werden und auf die Basis einer individuellen Beratung des Anlegers verschoben werden. Zu klären bleibt ua der Begriff der "Rendite". Nach dem Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages sind von § 2b EStG Privatpersonen ausgenommen, die sich zum Kauf einer Eigentumswohnung von einem Bauträger entschlossen haben, ohne dabei Zusatzleistungen für Treuhandtätigkeit, Kapitalvermittlung, Zwischenvermietung und Bürgschaftsübernahme zu vereinbaren.

Der neue § 2b EStG gilt grundsätzlich für alle StPfl, die nach dem 04.03.1999 eine Beteiligung an einer Verlustzuweisungsgesellschaft oder "ähnlichen Modellen" erworben oder begründet haben: § 52 Abs 4 S 1 EStG. Bei Gesellschaften, die in den Fällen der Herstellung vor dem 05.03.1999 mit der Herstellung des WG begonnen haben oder in Anschaffungsfällen das WG aufgrund eines vor dem 05.03.1999 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrages angeschafft haben, sind die vorstehend dargestellten Einschränkungen nicht zu berücksichtigen, wenn der Anleger der Gesellschaft vor dem 01.01.2001 beigetreten ist. Durch diese Übergangsregelung sind Konservierungsmodelle nach dem Fördergebietsgesetz gerettet worden. Als Herstellungsbeginn gilt, soweit eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt der Bauantragstellung. Bei Neubaumodellen wurden Anzahlungen bereits 1998 geleistet, deren volle Steuerwirksamkeit nur dann gewährleistet ist, wenn die Baumaßnahme Ende 1999 abgeschlossen wurde; hier liegt die Bauantragstellung idR vor dem 05.03.1999. Bei Sanierungsmodellen ist der Anschaffungszeitpunkt des Sanieru...

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