Rn. 54

Stand: EL 48 – ET: 08/2001

- Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien sind keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten: § 4 Abs 6, § 9 Abs 5 EStG.
- Ab 1984 Ermäßigung der tariflichen ESt von 50 vH, höchstens 600/1 200 DM, der Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien: § 34g EStG.
- Über § 34g EStG hinausgehende Mitgliedsbeiträge oder Spenden an politische Parteien können bis zu 5 vH des Gesamtbetrags der Einkünfte oder bis zu 2 vT der Summe der Umsätze und Löhne und Gehälter im Kalenderjahr als Sonderausgaben abgezogen werden. Spenden an eine Partei über mehr als 20 000 DM sind nur dann als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn sie im Rechenschaftsbericht der Partei verzeichnet sind. § 10b Abs 2 EStG.

Vgl. Rn 82für 1984 – 1988.

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