Rn. 230

Stand: EL 135 – ET: 04/2019

Das Gesetz reagiert auf Anhaltspunkte dafür, dass es beim Handel mit Waren über das Internet unter Nutzung von elektronischen Marktplätzen verstärkt zu USt-Hinterziehungen gekommen ist, insb beim Handel mit Waren aus Drittländern. Betreiber von Internet-Marktplätzen haften nunmehr für Händler. Darüber hinaus enthält es zahlreiche Regelungen, zwischen denen kein thematischer Zusammenhang besteht, worauf der Titel des Gesetzes nur pauschal hinweist. Inhaltlich träfe die informelle Namensgebung JStG 2018 das Gesetzespaket besser. Gesetzgebungsbedarf bestand über das UStG hinaus in folgenden weiteren Steuerrechtsfeldern

  • Anpassung an EU-Recht und an die Rechtsprechung des EuGH,
  • Umsetzung von Rechtsprechung des BVerG und des BFH,
  • fachlicher Änderungsbedarf (ua bei der Förderung der Elektromobilität, steuerfreiem Jobticket),
  • Folgeänderungen und Anpassungen auf Grund vorangegangener Gesetzesänderungen,
  • redaktioneller Änderungsbedarf (fehlende o falsche Verweise o redaktionelle Fehler).

Das Gesetz gliedert sich in 20 Artikel, wovon die Artikel 14 EStG u LStDV betreffen.

Das Gesetz ist erstmals für den VZ 2019 anzuwenden (§ 52 Abs 1 EStG in der am 01.01.2019 geltenden Fassung), soweit nichts Abweichendes geregelt ist.

Im Einzelnen gilt für das EStG im Weiteren materiell Folgendes (ohne redaktionelle Anpassungen):

§ 3 Nr 15 S 1, 2 u 3 EStG nF (Jobticket):

Um Umwelt- u Verkehrsbelastungen entgegenzuwirken, werden nach § 3 Nr 15 S 1 EStG Zuschüsse des ArbG u Sachbezüge steuerfrei gestellt, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und nach § 9 Abs 1 S 3 Nr 4a S 3 EStG sowie für private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr gewährt werden.

Gleiches gilt nach § 3 Nr 15 S 2 EStG für die unentgeltliche o verbilligte Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) für Fahrten zwischen Wohnung u erster Tätigkeitsstätte.

In die Steuerbefreiung werden auch die Fälle einbezogen, in denen der ArbG nur mittelbar (zB durch Abschluss eines Rahmenabkommens) an der Vorteilsgewährung beteiligt ist: s Ortmann-Babel/Bolik, DB 2018, 2891.

§ 3 Nr 15 S 2 EStG:

Die steuerfreien Leistungen mindern den Abzug der Entfernungspauschale iSd § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 S 2 EStG. Inkrafttreten am 01.01.2019.

§ 3 Nr 26 S 1 u Nr 26a S 1 EStG:

Übungsleiter- sowie Ehrenamtsfreibetrag nach Nr 26 u Nr 26a gelten (Umsetzung von EuGH v 21.9.2016, C-478/15 "Radgen") auch für nebenberufliche bzw ehrenamtliche Tätigkeiten im Dienst o im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in der Schweiz belegen ist (zB nebenberufliche Lehrtätigkeiten). Dadurch werden nebenberufliche Tätigkeiten, die in der Schweiz ausgeübt werden, nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst o im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem EU-Mitgliedsstaat belegen ist, gleichgestellt. Nach § 52 Abs 4 S 5 EStG anzuwenden auf alle offenen Fälle.

§ 3 Nr 34 EStG:

Eingefügt wurden die Worte "und Zertifizierung" in Anpassung an das Präventionsgesetz. Die Zertifizierung von Maßnahmen zur verhaltensbezogenen Prävention ist somit künftig zwingend; nur bei Beginn vor dem 01.01.2019 ist das Zertifizierungserfordernis gem § 52 Abs 4 S 6 EStG erstmals für Sachbezüge maßgeblich, die nach dem 31.12.2019 gewährt werden.

§ 3 Nr 37 EStG nF:

Steuerfreiheit für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom ArbG gewährte Vorteile für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads o Pedelecs zur Nutzung, das kein Kfz iSd § 6 Abs 1 Nr 4 S 2 EStG ist. Der steuerfreie geldwerte Vorteil wird nicht auf die Entfernungspauschale angerechnet: § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 S 7 EStG nF. § 3 Nr 37 EStG ist auf vor dem 01.01.2022 endende Lohnzahlungszeiträume befristet (§ 52 Abs 4 S 7 EStG nF). Auch die private Nutzung bleibt bis zum 31.12.2021 außer Ansatz (§ 6 Abs 1 Nr 4 EStG letzter Satz iVm § 52 Abs 12 S 2 EStG nF).

§ 3 Nr 56 S 1 u Nr 63 S 1 EStG iVm § 82 Abs 2 S 2 EStG nF:

In § 3 Nr 56 S 1 wurden die Wörter "in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans (§ 1 Abs 1 S 1 Nr 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes) vorgesehen ist" durch die Wörter "entsprechend § 82 Abs 2 S 2 vorgesehen ist" ersetzt.

In § 3 Nr 63 S 1 wurden die Wörter "in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans (§ 1 Abs 1 S 1 Nr 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes … vorgesehen ist" durch die Wörter "entsprechend § 82 Abs 2 S 2 vorgesehen ist" ersetzt.

§ 82 Abs 2 EStG nF:

  • S 2 Nr 1 Buchst a: Die Vorgabe der begünstigten Auszahlungsformen, die bisher in § 1 Abs 1 S 1 Nr 4 AltZertG geregelt war, ergibt sich nun unmittelbar aus Nr 1 Buchst a.
  • S 2 Nr 1 b regelt, dass die Möglichkeit, anstelle einer lebenslangen Leibrente oder Ratenzahlungen eine Einmalkapitalauszahlung zu wählen, der Riester-Förderung nicht entgegensteht, soweit dieses Wahlrecht im letzten Jahr vor dem vertraglich vorgesehenen Beginn der Altersversorg...

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