Rn. 191

Stand: EL 89 – ET: 11/2010

Art 10: Änderungen des EStG

Wegen des komplexen Sachverhalts statt Zusammenfassung Wiedergabe des Gesetzestextes:

§ 3 Nr 55a u 55b EStG neu eingefügt wie folgt:

§ 3 Nr 55a EStG: steuerfrei ist die Übertragung von Anrechten für die ausgleichsberechtigte Person zu Lasten von Anrechten der ausgleichspflichtigen Person gehören bei der ausgleichsberechtigten Person zu den Einkünften, zu denen die Leistungen bei der ausgleichspflichtigen Person gehören würden, wenn die interne Teilung nicht stattgefunden hätte;

§ 3 Nr 55b EStG: steuerfrei ist der bei externer Teilung geleistete Ausgleichswert zur Begründung von Anrechten für die ausgleichsberechtigte Person zu Lasten von Anrechten der ausgleichspflichtigen Person, soweit Leistungen aus diesen Anrechten zu stpfl Einkünften nach den §§ 19, 20 und 22 führen würden. S 1 gilt nicht, soweit Leistungen, die auf dem begründeten Anrecht beruhen, bei der ausgleichsberechtigten Person zu Einkünften nach § 20 Abs 1 Nr 6 oder § 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst bb führen würden. Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person über die für die Besteuerung der Leistungen erforderlichen Grundlagen zu informieren. Dies gilt nicht, wenn der Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person die Grundlagen bereits kennt oder aus den bei ihm vorhandenen Daten feststellen kann und dieser Umstand dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person mitgeteilt worden ist.

§ 19 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG:

Nach dem Wort "Dienstleistungen" wird ein Komma und werden die Wörter "auch soweit sie von ArbG ausgleichspflichtiger Personen an ausgleichsberechtigte Personen infolge einer nach § 10 oder § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes durchgeführten Teilung geleistet werden" eingefügt.

§ 22 EStG:

Wie folgt geändert:

1. In Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst bb S 2 werden vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und die Wörter "soweit hiervon im Versorgungsausgleich übertragene Rentenanwartschaften betroffen sind, gilt § 4 Abs 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes entsprechend" eingefügt.
2. In Nr 5 S 2 wird der Satzteil vor Buchst a wie folgt gefasst: Soweit die Leistungen nicht auf Beiträgen, auf die § 3 Nr 63, § 10a oder Abschnitt XI angewendet wurde, nicht auf Zulagen iSd Abschnitts XI, nicht auf Zahlungen iSd § 92a Abs 2 S 4 Nr 1 und des § 92a Abs 3 S 9 Nr 2, nicht auf steuerfreien Leistungen nach § 3 Nr 66 und nicht auf Ansprüchen beruhen, die durch steuerfreie Zuwendungen nach § 3 Nr 56 oder die durch die nach § 3 Nr 55b S 1 steuerfreie Leistung aus einem im Versorgungsausgleich begründeten Anrecht erworben wurden.

§ 52 Abs 36 EStG:

Folgender Satz wurde angefügt:

Wird auf Grund einer internen Teilung nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes o einer externen Teilung nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes ein Anrecht in Form eines Versicherungsvertrags zugunsten der ausgleichsberechtigten Person begründet, gilt dieser Vertrag insoweit zu dem gleichen Zeitpunkt als abgeschlossen wie derjenige der ausgleichspflichtigen Person.

§ 93 Abs 1a EStG:

Wurde wie folgt neu gefasst:

(1a) Eine schädliche Verwendung liegt nicht vor, wenn gefördertes Altersvorsorgevermögen auf Grund einer internen Teilung nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes oder auf Grund einer externen Teilung nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes auf einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag oder eine nach § 82 Abs 2 begünstigte betriebliche Altersversorgung übertragen wird. In diesen Fällen teilt die zentrale Stelle der ausgleichspflichtigen Person die Höhe der auf die Ehezeit iSd § 3 Abs 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes entfallenden gesondert festgestellten Beträge nach § 10a Abs 4 und die ermittelten Zulagen mit. Die entsprechenden Beträge sind monatsweise zuzuordnen. Soweit das während der Ehezeit gebildete geförderte Altersvorsorgevermögen nach S 1 übertragen wird, geht die steuerliche Förderung mit allen Rechten und Pflichten auf die ausgleichsberechtigte Person über. Die zentrale Stelle teilt die geänderte Zuordnung der gesondert festgestellten Beträge nach § 10a Abs 4 sowie der ermittelten Zulagen der ausgleichspflichtigen und der ausgleichsberechtigten Person durch Feststellungsbescheid mit. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit dieses Feststellungsbescheids informiert die zentrale Stelle den Anbieter durch einen Datensatz über die geänderte Zuordnung.

Inkrafttreten insgesamt ab 01.09.2009.

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