Schrifttum:

Bauer/Gemmeke, DStR 2004, 1470;

Friedrichs/Köhler, DB 2004, 1638.

 

Rn. 162

Stand: EL 65 – ET: 02/2005

Das Gesetz ist eine Reaktion auf das Schreiben des BMF v 16.12.2003, DB 2004, 103 betr Private Equity-Fonds mit Beteiligung an einer KapGes, organisiert in der Rechtsform der GmbH & Co KG mit einer Private Equity-GmbH als geschäftsführendem Kommanditisten neben einer Komplementär-GmbH. Mit dem Gesetz wird der sog "Carried Interest", der erhöhte Gewinnanteil der Initiatoren von Venture Capital- u Private Equity-Fonds, dem Halbeinkünfteverfahren unterworfen u damit stets zur Hälfte steuerbefreit.

§ 18 Abs 1 Nr 4, § 3 Nr 40a EStG

Durch den neuen § 18 Abs 1 Nr 4 EStG, analog dem BMF-Schreiben v 16.12.2003, ist der Carried Interest grundsätzlich eine voll stpfl Dienstleistungsvergütung, die beim Empfänger zu Einkünften aus selbstständiger Arbeit führt. HS 2 erklärt § 15 Abs 3 EStG ausdrücklich für nicht anwendbar, wenn Vergütungsempfänger eine gewerblich geprägte PersGes iSv § 15 Abs 3 Nr 2 EStG ist. Abweichend vom BMF-Schreiben wird der Carried Interest jedoch stets nur im Halbeinkünfteverfahren besteuert, u zwar durch Einführung des neuen § 3 Nr 40a EStG. Damit wird eine Gleichbehandlung von natürlichen Personen u KapGes bewirkt.

Zudem wird die hälftige Steuerbefreiung auch dann gewährt, wenn der Carried Interest nicht aus Veräußerungsgewinnen betr die Anteile des Fonds an KapGes entrichtet wird, sondern durch lfd Zahlungen, unabhängig von Anteilsveräußerungen. Das Gesetz stellt auf das Wesen des Carried Interest als erfolgsabhängige Tätigkeitsvergütung ab, die regelmäßig erst dann gezahlt wird, wenn alle Anleger ihr eingezahltes Kapital vollständig zurückerhalten haben.

Zur Vermeidung von Mitnahmeeffekten findet § 18 Abs 1 Nr 4 EStG nur auf solche Gesellschaften Anwendung, deren Zweck im Erwerben, Halten u in der Veräußerung von Anteilen an KapGes besteht.

Anzuwenden ist die gesetzliche Neuregelung nur, wenn der Private Equity-Fonds nach dem 31.03.2002 gegründet worden ist o soweit die Vergütungen im Zusammenhang mit der Veräußerung von Anteilen an KapGes stehen, die nach dem 07.11.2003 erworben worden sind: § 52 Abs 4c EStG im Anschluss an Tz 26 des BMF-Schreibens, aaO.

Für die Behandlung von an ausl KapGes als Carried Interest-Beziehern beteiligte inl StPfl Hinweis auf Friedrichs/Köhler, DB 2004, 1638.

Die gesetzliche Neuregelung ist nicht auf gewerblich tätige, gewerbliche geprägte o gewerblich infizierte Fonds anzuwenden, trotz des Ausschlusses v § 15 Abs 3 EStG in § 18 Abs 1 Nr 4 EStG (s Friedrichs/Köhler aaO, 1639).

Zudem erfasst die Neuregelung ausschließlich den "Mehrgewinn", die steuerliche Behandlung des proportionalen Anteils an Veräußerungsgewinnen, Dividenden u Zinsen verändert sich nicht.

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