Schrifttum:

Stuhrmann, Zur einkommensteuerlichen Behandlung an das FA zurückerstatteter Vorsteuer wegen Wegfalls der USt-Pflicht von Vermietungsumsätzen, FR 1984, 171;

Meyer, Zur Behandlung umsatzsteuerlicher Vorgänge iRd Einkünfte aus VuV unter besonderer Berücksichtigung des § 9b Abs 2 EStG, DStZ 1985,195;

Prinz, Einkommensteuerliche Behandlung der USt bei den Einkünften aus VuV, StuSt 1987, 143;

Schüppen, WK-Abzug gemäß § 9b Abs 2 EStG bei den Einkünften aus VuV infolge einer Vorsteuerberichtigung, DStR 1991, 833;

Stuhrmann, WK-Abzug zurückgezahlter Vorsteuerbeträge, StBJb 1992/93, 193, 217;

Frey, Zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG im Bereich der ESt, DStR 1993, 502;

Prinz, Irrungen und Wirrungen um § 9b EStG, FR 1993, 713;

Robisch, Ertragsteuerliche Folgen aus der umsatzsteuerlichen Teilbarkeit gemischt genutzter einheitlicher Gegenstände, UR 1996, 412;

Lange, Vorsteuerabzug von Gemeinschaften und Gesellschaften, UR 1999, 17;

Rondorf, Einschränkungen des Vorsteuerabzugs durch das StEntlG 1999ff, DStR 1999, 576;

Simon, Einkommensteuerliche Behandlung der nichtabzugsfähigen Vorsteuer beim gemischt genutzten Pkw, DStR 1999, 1516;

Dziadkowski, Die bilanzmäßige Behandlung nicht abziehbarer Vorsteuern beim Fahrzeugkauf seit 01.04.1999, DStR 2000, 456;

Widmann, Auswirkungen des Verbots nationaler Vorsteuerabzugsbeschränkungen durch den EuGH auf das deutsche Umsatzsteuerrecht – Anmerkungen zu EuGH v 19.09.2000, Rs C-177/99, DStR 2000, 1989;

Schwarz, Teilweise Zuordnung erworbener Gegenstände zum Unternehmen und Zuordnungssperre des § 15 Abs 1 S 2 UStG 1999, UR 2000, 275;

Widmann, Anm zu EuGH v 08.06.2000, Rs C-400/98 (Breitsohl, Unternehmereigenschaft und Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug im Fall des Scheiterns der beabsichtigten Tätigkeit vor der erstmaligen Festsetzung der USt), UR 2000, 335;

Widmann, Anm zu EuGH v 08.06.2000, Rs C-396/98 (Grundstücksgemeinschaft Schlossstraße) Fortbestehen des Vorsteuerabzugsrechts bei nachfolgender Hinderung der Ausführung stpfl Umsätze infolge Gesetzesänderung), UR 2000, 341;

Salzmann, Der Vorsteuerabzug für Bauleistungen als Vorbezüge, zugleich eine Anmerkung zu den EuGH-Urt v 08.06.2000 in den Rechtssachen Breitsohl und Grundstücksgemeinschaft Schlossstraße, DStR 2001, 287;

Birkenfeld, Vorsteuerabzug bei gemischten Ausgangsumsätzen, UStB 2001, 309;

Lange, Zum Vorsteuerabzug geeignete Rechnungen, UR 2001, 421;

Titgemeyer, Die Auswirkungen des EuGH-Urt "Sudholz"... StB 2004, 374;

Siebert, Recht auf Vorsteuerabzug als Einlage in Gesellschaften, DB 2005, 2208;

Dürr, Nicht abziehbare hälftige Vorsteuer für gemischt genutzten Pkw nicht als BA abziehbar, BFH-PR 2005, 317–318;

Volb, Vorsteuerkorrektur bei WG des AV, BB 2006, 690;

Büchter/Hole, Ertragsteuerrechtliche Berücksichtigung nicht abzugsfähiger bzw abzugsfähiger Vorsteuer, EFG 2010, 1667;

Meyer, Nichtunternehmerisch genutzte Gebäudeteile im Spannungsfeld zwischen USt und ESt, UStB 2012, 259;

Steinhauff, Höhe der nicht abziehbaren USt bei Anwendung der 1 %-Regelung, jurisPR-SteuerR 13/2011 Rz 2;

Heuermann, Unternehmensgröße in der USt, BB 2017, 2583

Verwaltungsanweisungen:

R 9b EStR 2012;

H 9b EStH 2018.

I. Allgemeines

A. Geltungszeit

 

Rn. 1

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Die Vorschrift ist durch das dritte StÄndG 1967 v 22.12.1967 mit Wirkung v 01.01.1968 in das EStG eingefügt worden (BGBl I 1967, 1334). Änderungen mit im Wesentlichen redaktioneller Bedeutung sind durch das StÄndG 1973 v 26.06.1973 (BGBl I 1973, 676) sowie durch das G zur Neufassung des UStG und zur Änderung anderer G v 26.11.1979 (BGBl I 1979, 1953) erfolgt.

Mit dem StBereinG 1986 v 19.12.1985 (BGBl I 1985, 2436) ist § 9b Abs 3 aufgehoben worden, weil die darin getroffene Regelung über den Selbstverbrauch (sog Investitionssteuer) durch dessen Wegfall im UStG 1980 (BGBl I 1979, 1953) gegenstandslos geworden war.

Die Bestimmung ist geändert worden durch das StÄndG 2001 (BGBl I 2001, 3794), mit dem § 9 Abs 1 S 2 gestrichen worden ist.

Die aktuelle Fassung beruht auf der Neufassung des EStG v 08.10.2009 (BGBl I 2009, 3366), die in Abs 2 durch Art 11 Nr 4 des Gesetzes zur Anpassung des InvStG und anderer Gesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz – AIFM-StAnpG) v 18.12.2013, BGBl I 2013, 4318 geändert wurde.

B. Rechtsentwicklung

1. Einkommensteuerrecht

 

Rn. 2

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Die Norm ist durch die Umstellung der USt von einer kumulativen USt (Allphasen-Brutto-USt) zur Netto-Allphasen-USt mit Vorsteuerabzug erforderlich geworden. Bis zum 01.01.1968 war die USt verdeckt in den Preisen für Lieferungen und Leistungen enthalten. Sie gehörte damit wegen ihres Kostencharakters zu den AK/HK von WG. Erst durch die Einführung des Vorsteuerabzugs (§ 33 UStG v 29.05.1967, BGBl I 1967, 545) und der damit verbundenen Kostenneutralität der USt für den zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer ist die ertragsteuerliche Behandlung der für Leistungseingänge in Rechnung gestellten USt (Vorsteuer) regelungsbedürftig geworden.

2. Umsatzsteuerrecht

 

Rn. 3

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Der Kernbereich der Regelung des § 15 Abs 1 UStG, nämlich die Umstellung der alten Allpha...

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