Rn. 48

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Mit der Einführung des § 15 Abs 1a UStG mit Wirkung ab 01.04.1999 durch das StEntlG 1999/2000/2002 v 24.03.1999 (BGBl I 1999, 402) hatte der Gesetzgeber den Vorsteuerabzug versagt für

  • Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs 4 S 1 Nr 1 bis 4, 7, Abs 7 oder des § 12 Nr 1 EStG gilt,
  • Reisekosten des Unternehmers oder seines Personals, soweit es sich um Verpflegungskosten, Übernachtungskosten oder um Fahrtkosten für Fahrzeuge des Personals handelt,
  • Umzugskosten für einen Wohnungswechsel.
 

Rn. 49

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Die Änderungen waren von Anfang an umstritten. Der BFH hatte zu Übernachtungskosten des Personals des Unternehmers bereits frühzeitig entschieden, dass die Versagung des Vorsteuerabzugs unanwendbar ist, weil sich der Unternehmer unmittelbar auf Art 17 Abs 2 der 6. EG-Richtlinie berufen konnte (BFH v 23.11.2000, V R 49/00, DStR 2001, 23).

Durch das StÄndG 2003 (BGBl I 2003, 2645) ist § 15 Abs 1a Nr 2 UStG (Reisekosten) aufgehoben worden. Durch das JStG 2007 (BGBl I 2006, 2878) ist § 15 Abs 1a UStG schließlich neu gefasst worden. Geblieben ist die Versagung des Vorsteuerabzugs für Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs 5 S 1 Nr 1 bis 4, 7 EStG oder des § 12 Nr 1 EStG gilt. Dies gilt nicht für Bewirtungsaufwendungen, soweit § 4 Abs 5 S 1 Nr 2 EStG einen Abzug angemessener und nachgewiesener Aufwendungen ausschließt.

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