Rn. 31

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Zum einen ist normiert, dass der StPfl die Festsetzung des Rückforderungsbetrages beantragen kann. Diesen Antrag wird der StPfl dann stellen, wenn er die Höhe des Rückzahlungsbetrages anzweifelt.

Der Antrag ist fristgebunden; der StPfl muss diesen innerhalb eines Jahres nach Zugang der Abrechnungsbescheinigung stellen.

 

Rn. 32

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Der StPfl richtet den Antrag auf Festsetzung des Rückforderungsbetrages an den Anbieter des Altersvorsorgeprodukts. Dieser gibt ihn an die ZfA weiter, die einen Rückforderungsbescheid erlässt. Der Rückforderungsbescheid berücksichtigt die vom Anbieter einbehaltenen und an die ZfA abgeführten Altersvorsorgezulagen und Steuerermäßigungen.

 

Rn. 33

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Gegen den Rückforderungsbescheid ist der Rechtsweg nach §§ 96 98 EStG gegeben. Der StPfl kann gegen den Rückforderungsbescheid bei der ZfA Einspruch einlegen.

Hilft die ZfA dem Einspruch nicht ab, ist die Erhebung der Klage zulässig. Zuständig ist das FG Berlin-Brandenburg (BBg). Die Zuständigkeitsregelung folgt aus § 38 Abs 1 FGO.

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