Rn. 30

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Die Ergänzung der Norm, die durch das BetriebsrentenstärkungsG v 17.08.2017 (BGBl I 2017, 3214) eingefügt wird, schließt eine Regelungslücke. Der alte Rechtsstand hat nicht ausreichend berücksichtigt, dass mehrere Fallkonstellationen vorliegen können, in denen das in einem Altersvorsorgevertrag vorhandene Kapital nicht ausreicht, den Rückforderungsbetrag der zentralen Stelle zu decken. Denkbar sind hier die folgenden Sachverhalte:

  • Teilung der Anwartschaften im Rahmen eines Versorgungsausgleichs
  • Inanspruchnahme des Altersvorsorge-Eigenheimbetrages
  • Darlehenstilgung.
 

Rn. 31

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Kann gegenüber der zentralen Stelle kein Ausgleich der Rückforderung erfolgen, ist es erforderlich, dass die zentrale Stelle direkt an den Zulageberechtigten herantreten können muss, um diese Zulagen zurückzufordern. Die ergänzende Regelung hat somit klarstellende Wirkung und ist zu begrüßen (auch s Rn 22–23). Es handelt sich um eine Normierung pro Fiskus, entsprechende Hinweise finden sich auch in den Rz 291–294 des BMF v 21.12.2107, BStBl I 2018, 93.

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