A. Allgemeines

 

Rn. 410

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Der Gesetzeswortlaut des § 9 Abs 1 S 3 Nr 2 ist seit 1934 nicht verändert worden. Die Vorschrift ist deklaratorisch; es handelt sich um eine im Prinzip überflüssige Konkretisierung des allgemeinen WK-Begriffs.

 

Rn. 411

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Steuern, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge sind nur abzugsfähig, soweit sie sich auf Gegenstände beziehen, die der StPfl zur Einnahmeerzielung nutzt. Dies gilt nach allgemeiner Meinung – trotz sprachlich nicht eindeutiger Formulierung – auch für Grundstücke. Ausgeschlossen ist damit der WK-Abzug für Gegenstände, die lediglich der Vermögensanlage dienen.

Liegt ein Fall der Liebhaberei vor, so scheitert der Ansatz von WK zwar nicht am Wortlaut des § 9 Abs 1 S 3 Nr 2 EStG, weil dieser nur von Einnahmeerzielung, nicht aber von Überschusserzielung spricht, wohl aber an dem für alle Einkunftsarten geltenden Erfordernis, mit der Erwerbstätigkeit einen Totalüberschuss zu erzielen.

 

Rn. 412

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Weil § 9 Abs 1 S 3 Nr 2 EStG nur einen Anwendungsfall des allgemeinen WK-Begriffs darstellt, sind auch hier vorweggenommene, nachträgliche und vergebliche WK unter den üblichen Voraussetzungen anzuerkennen. Ein spezielles Problem stellt die Abgrenzung zu den AK/HK bei Erschließungs- und Straßenbaubeiträgen dar (s Rn 422).

 

Rn. 413

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Der wesentliche Anwendungsbereich des § 9 Abs 1 S 3 Nr 2 EStG liegt im Bereich der Einkünfte aus VuV. Die Vorschrift gilt jedoch für sämtliche Überschusseinkunftsarten. So können beispielsweise Hundesteuer und Beiträge zu einer Tierhalterhaftpflichtversicherung oder Kraftfahrzeugversicherung als WK abgezogen werden, wenn das Tier bzw das Fahrzeug im Rahmen einer nichtselbständigen Erwerbstätigkeit als Arbeitsmittel dient (Köhler in Bordewin/Brandt, § 9 EStG Rz 871).

 

Rn. 414–419

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

vorläufig frei

B. Steuern vom Grundbesitz und sonstige öffentliche Abgaben

 

Rn. 420

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Steuern vom Grundbesitz sind nur solche, die an der Innehabung des Grundbesitzes als Besteuerungsgegenstand anknüpfen, nicht aber Personensteuern. Steuern vom Grundbesitz sind danach GrSt und Zweitwohnungssteuer (BFH v 15.10.2002, IX R 58/01, BStBl II 2003, 287, der allerdings § 9 Abs 1 S 1 EStG zitiert), nicht aber GrESt und ESt, auch soweit sie mit einem Grundstück erzielte Einkünfte betreffen. Steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs 4 AO) richten sich nach der Abziehbarkeit der Steuer, auf die sie sich beziehen. Abziehbar sind demnach auch Säumniszuschläge und Aussetzungszinsen auf GrSt.

 

Rn. 421

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Sonstige öffentliche Abgaben sind die von Körperschaften des öffentlichen Rechts erhobenen Gebühren, Beiträge und Sonderabgaben. Dazu gehören beispielsweise Straßenreinigungs-, Müllabfuhr- und Kanalisationsgebühren. Auf privatrechtlicher Basis erhobene Strom- und Wassergebühren fallen nur unter den allgemeinen WK-Begriff.

 

Rn. 422

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Bei Erschließungsbeiträgen ist zu prüfen, ob es sich um nach § 9 Abs 1 S 3 Nr 2 EStG sofort abziehbare WK handelt oder um nachträgliche AK auf den Grund und Boden. Beiträge zur Finanzierung erstmals durchgeführter Erschließungsmaßnahmen sind den AK des Grund und Bodens zuzurechnen und damit steuerlich nicht abzugsfähig. Werden hingegen vorhandene Erschließungseinrichtungen ersetzt oder modernisiert, so führen die Erschließungsbeiträge nur dann zu nachträglichen AK, wenn das Grundstück durch die Maßnahme in seiner Substanz oder seinem Wesen verändert wird (BFH v 02.05.1990, VIII R 198/85, BStBl II 1991, 448; BFH v 22.03.1994, IX R 52/90, BStBl II 1994, 842). Dies ist anhand grundstücksbezogener Maßstäbe wie Größe, Lage, Zuschnitt, Erschließung und Grad der Bebauung zu prüfen; eine Werterhöhung des Grundstücks ist unmaßgeblich (BFH v 22.03.1994, IX R 52/90, BStBl II 1994, 842; BFH v 22.03.1994, IX R 120/92, BFH/NV 1995, 100). Bleiben die genannten Kriterien unverändert, werden Substanz und Wesen des Grundstücks nicht berührt.

Nach diesen Grundsätzen hat der BFH nachträgliche Straßenkostenbeiträge, die eine Gemeinde für die bauliche Veränderung der Gehwege zur Schaffung einer Fußgängerstraße erhoben hat, zum Abzug als WK zugelassen, weil dadurch der Charakter des Grundstücks nicht verändert wurde (BFH v 22.03.1994, IX R 52/90, BStBl II 1994, 842); Gleiches gilt, wenn eine bisher durch eine Privatstraße vorgenommene Anbindung eines Grundstücks an das öffentliche Straßennetz durch eine öffentliche Straße ersetzt (BFH v 07.11.1995, IX R 99/93, BStBl II 1996, 89), eine bisher schon vorhandene Straße ausgebaut und erstmals dem öffentlichen Verkehr gewidmet (BFH v 19.12.1995, IX R 5/95, BStBl II 1996, 134) oder eine zunächst provisorisch ausgebaute Straße endgültig ausgebaut wird (BFH v 16.07.1996, IX R 55/94, BFH/NV 1997, 178).

Aufwendungen für die Ablösung der Schaffung von Stellplätzen anlässlich der Errichtung eines Gebäudes gehören zu dessen HK und können nur über die AfA, nicht aber nach § 9 Abs 1 S 3 Nr 2 EStG berücksichtigt werden (BFH v 08.03.1984,...

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