Rn. 74

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Zwischen den Aufwendungen und der Erzielung von stpfl Einkünften muss ein wirtschaftlicher Zusammenhang bestehen (BFH v 29.07.1986, IX R 206/84, BStBl II 1986, 747; BFH v 11.02.2014, IX R 22/13, BFH/NV 2014, 1195). Maßgebliches Kriterium für einen wirtschaftlichen Zusammenhang ist die wertende Betrachtung des die Aufwendung auslösenden Moments sowie dessen Zuweisung zur einkommensteuerlich relevanten Erwerbssphäre (BFH v 21.09.2009, GrS 1/06, BStBl II 2010, 672; BFH v 11.02.2014, IX R 22/13, BFH/NV 2014, 1195). Ein allein rechtlicher Zusammenhang reicht hierzu ebenso wenig aus wie eine bloße gedankliche Zuweisung des StPfl (BFH v 23.10.2001, IX R 65/99, BFH/NV 2002, 341; BFH v 25.02.2009, IX R 62/07, BStBl II 2009, 459) oder ein zufällig auftretender Erwerbsbezug (s Kreft/Bergkemper in H/H/R, § 9 EStG Rz 153). Die Ausgaben müssen vielmehr aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten einer bestimmten Einkunftsart zugeordnet werden können.

 

Rn. 75

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Die bloße dingliche Belastung eines Grundstücks zur Darlehensabsicherung mit einer Hypothek oder einer Grundschuld begründet daher für sich allein noch keinen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den Darlehenszinsen und den Einkünften, für die das belastete Grundstück verwendet wird (BFH v 29.07.1997, IX R 89/94, BStBl II 1997, 772; BFH v 06.10.2004, IX R 68/01, BStBl II 2005, 324). Maßgeblich ist vielmehr die tatsächliche Verwendung des Darlehens (BFH v 04.07.1990, GrS 2–3/88, BStBl II 1990, 817; BFH v 12.10.2005, IX R 28/04, BStBl II 2006, 407). Der wirtschaftliche Zusammenhang besteht damit immer mit den Kosten, die mit dem aufgenommenen Darlehen bezahlt werden (BFH v 09.07.2002, IX R 65/00, BStBl II 2003, 389). Wird das Darlehen für private Zahlungen wie Schenkungen, Urlaubsreisen, Lebenshaltungskosten verwendet, führt auch die Besicherung zB durch ein vermietetes Merhfamilienhaus nicht zu WK bei VuV.

 

Rn. 76

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Beendet der StPfl die auf Einkünfteerzielung gerichtete Tätigkeit, fällt auch der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen der früheren Einkünfteerzielung und den Aufwendungen weg, es sei denn, es liegen nachträgliche WK vor (s Rn 99ff).

 

Rn. 77

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

vorläufig frei

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