Rn. 99

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Nachträgliche WK sind Ausgaben, die zwar erst nach Aufgabe der auf die Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit anfallen, die jedoch durch die ursprünglich zur Erzielung von Einkünften begonnene und unverändert fortgeführte Tätigkeit wirtschaftlich veranlasst sind (BFH v 07.11.1995, IX R 81/93, BFH/NV 1996, 533; BFH v 31.03.1998, IX R 26/96, BFH/NV 1998, 1212; BFH v 11.03.2003, IX R 16/99, BFH/NV 2003, 1043; BFH v 10.04.2008, IX B 126/07, BFH/NV 2008, 1332; BFH v 08.04.2014, IX R 45/13, BStBl II 2015, 635). Voraussetzung für den Abzug ist, dass in dem Zeitpunkt, in dem der Grund für die Aufwendungen gelegt wird, der Zusammenhang mit der auf Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit besteht (BFH v 16.11.2011, VI R 97/10, BStBl II 2012, 343).

 

Rn. 100

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Bsp für solche nachträglichen WK sind:

 

Rn. 101

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Genau zu prüfen ist jeweils, ob tatsächlich die frühere auf Einnahmeerzielung gerichtete Tätigkeit das auslösende Moment für die Aufwendungen darstellt.

Nicht als nachträgliche WK anerkannt hat die Rspr beispielsweise

  • Kosten für die Forschungstätigkeit eines emeritierten Professors (BFH v 05.11.1993, VI R 24/93, BStBl II 1994, 238; ebenso FG Ha v 13.02.2013, 5 K 50/11 für entpflichteten Pastor), weil die Aufwendungen – von dem Sonderfall noch zur aktiven Dienstzeit übernommener Verpflichtungen abgesehen – nicht mit der früheren Tätigkeit in Zusammenhang stehen und die Ruhegehaltsbezüge ohne Verpflichtung zu einer Gegenleistung gewährt werden.
  • Ebenso abgelehnt wird der Abzug von Renovierungskosten, wenn nach der Vermietung die Eigennutzung der Immobilie beabsichtigt ist, da diese typischerweise entsprechend dem persönlichen Geschmack und den Qualitätsanforderungen des Eigentümers getätigt werden. Das gilt selbst dann, wenn es sich lediglich um Schönheitsreparaturen handelt, die vertragsgemäß der Mieter hätte durchführen müssen und der StPfl diesen Anspruch wegen Zahlungsunfähigkeit des Mieters nicht durchsetzen kann (BFH v 18.12.2001, IX R 24/98, BFH/NV 2002, 904; BFH v 17.12.2002, IX R 6/99, BFH/NV 2003, 610). Ausnahmen hiervon gelten nur bei Kosten zur Beseitigung von Schäden, die über die gewöhnliche Abnutzung deutlich hinausgehen, wie etwa bei einer mutwilligen Beschädigung der Mietsache (BFH v 11.07.2000, IX R 48/96, BStBl II 2001, 784).

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