Rn. 6

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Nach § 2 Abs 2 Nr 2 EStG ergeben sich die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aus KapVerm, aus VuV und die sonstigen Einkünfte aus dem Überschuss der Einnahmen über die WK. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass der WK-Begriff grds für alle Überschuss-Einkunftsarten den gleichen Inhalt haben muss (BFH v 21.07.1981, VIII R 154/76, BStBl II 1982, 37; BFH v 23.02.2000, VIII R 40/98, BStBl II 2001, 24). Einkunftsartspezifische Unterschiede kann es zwar nicht in Bezug auf den Begriff der WK geben, wohl aber hinsichtlich der Höhe der abzugsfähigen Aufwendungen (zB Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 EStG) und zu gewährender Pauschbeträge (ArbN-Pauschbetrag, § 9a S 1 Nr 1 Buchst a und Buchst b EStG, Pauschbetrag bei wiederkehrenden Bezügen, § 9a S 1 Nr 3 EStG).

Eine zwar nicht rechtssystematische, aber faktische Ausnahme ergibt sich für die Einkünfte aus KapVerm mit Einführung der AbgSt ab VZ 2009 und dem Ausschluss des Abzugs von WK mit Ausnahme des Sparer-Pauschbetrags (§ 20 Abs 9 S 1 EStG).

 

Rn. 7

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

vorläufig frei

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