Rn. 14

Stand: EL 134 – ET: 02/2019

§ 86 Abs 4 EStG regelt Fälle, in denen sich nach Ablauf des Beitragsjahres herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Kinderzulage nicht vorgelegen haben. Dies war für VZ bis einschließlich 2011 insb dann relevant, wenn die Einkünfte u Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs 4 S 2 EStG überstiegen haben. Für Kindergeldzahlungen ab dem VZ 2012 wird diese Norm dann relevant, wenn sich der der Kindergeldfestsetzung zugrundeliegende Sachverhalt geändert hat und dies der Familienkasse im Nachhinein bekannt wird, so dass es zu einer Aufhebung der Kindergeldfestsetzung und Rückforderung des Kindergeldes kommt. Zu den Voraussetzungen für die Gewährung einer Kinderzulage s § 85 Rn 18ff (Mühlenharz).

Der Zulageberechtigte verliert zwar den Anspruch auf die Kinderzulage, die Berechnung des Mindesteigenbeitrages ändert sich gleichwohl nicht, da der Zulageberechtigte nicht die Möglichkeit hat, auf die Änderung durch Erhöhung des Mindesteigenbeitrages zu reagieren, s Blümich, § 86 EStG Rz 20.

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