Rn. 139

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Geld oder geldeswerte Güter, die für Rechnung und im Namen eines Dritten (offene Stellvertretung, § 164 BGB; sog durchlaufende Posten; vgl § 4 Abs 3 S 2 EStG) vereinnahmt werden, sind nicht Einnahmen des Vertreters, sondern solche des Vertretenen, da sie wirtschaftlich nicht in das Vermögen des Vertreters gelangen, vgl BFH v 20.07.1983, VIII R 143/77, BStBl II 1983, 196. Dies gilt auch für Gelder, die der Vertreter für eigene Zwecke verwendet oder veruntreut, BFH v 16.12.2014, VIII R 19/12, BStBl II 2015, 643. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn nach der Vereinnahmung von Fremdgeld eine Aufrechnung mit Ansprüchen gegen den Herausgabeanspruch des Vertretenen erfolgt, vgl BFH v 29.09.2020, VIII R 14/17, BStBl II 2021, 431 zur Aufrechnung eines RA mit Honoraransprüchen gegen den Anspruch des Mandanten auf Herausgabe von Fremdgeld.

 

Rn. 140

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Handelt der Vertreter zwar für Rechnung eines Dritten, jedoch im eigenen Namen (verdeckte Stellvertretung), so sind entsprechend dem Rechtsgedanken aus § 4 Abs 3 S 2 EStG die Gelder oder geldeswerten Güter als Einnahmen bei dem Vertreter zu erfassen, vgl BFH v 14.12.1999, IX R 69/98, BStBl II 2000, 197; BFH v 20.07.1982, VIII R 143/77, BStBl II 1993, 196.

 

Rn. 141

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Mieterumlagen stellen aus dem vorgenannten Grunde Einnahmen des Vermieters dar, das gilt auch dann, wenn diese Mietnebenkosten vom Mieter an eine Hausverwaltung gezahlt werden, vgl BFH v 14.12.1999, IX R 69/98, BStBl II 2000, 197. Dass damit ein entsprechender Aufwand des Vermieters abgegolten wird und Überzahlungen an den Mieter zurückzuzahlen sind, ist für die steuerrechtliche Beurteilung dieser Zahlungen als Einnahmen deshalb unbeachtlich, weil sie vom Vermieter nicht im Namen und für Rechnung des Mieters vereinnahmt und verausgabt werden, vgl BFH v 14.12.1999, IX R 69/98, BStBl II 2000, 197. Es bleibt dem Vermieter allerdings unbenommen, mit seinen Mietern vertragliche Vereinbarungen zu treffen, dass diese mit den Versorgungsunternehmen unmittelbar abrechnen, vgl BFH BStBl II 2000, 197.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge