Rn. 386

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

"Herstellung" meint folgende Varianten (BFH/NV 2007, 1475):

 
Erst-Herstellung Zweit-Herstellung Funktions-/Wesensänderung
dh Schaffung eines bisher nicht vorhandenen WG dh Wiederherstellung eines bereits vorhandenen, aber zerstörten/unbrauchbar gewordenen WG dh vorhandenes WG (also ggf auch nur ein Gebäudeteil!) wird durch Baumaßnahmen in seiner Funktion oder in seinem Wesen verändert (ebenso BFH BFH/NV 2005, 543; BStBl II 2008, 218)
 

Rn. 386a

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

 

Beispiele für "Herstellungen":

  • Kosten für die erforderlichen Versorgungs- und Entsorgungsanschlüsse, zB für eine für ein EFH errichtete Sickergrube, die jedoch noch vor Fertigstellung des Gebäudes durch den Anschluss an das öffentliche Siel ersetzt wird (FG Ha EFG 1995, 63 rkr); nicht aber für die Erneuerung dieser Anschlüsse (BFH BStBl II 2003, 590)
  • die Aufwendungen für die Ablösung von Stellplatzverpflichtungen (FG Nds EFG 1991, 182 rkr)
  • die Aufwendungen zur Beseitigung von Baumängeln eines noch nicht fertig gestellten Gebäudes (BFH BStBl II 1992, 805; 1995, 306: keine AfaA möglich, H 6.4 EStH 2020 "Baumängelbeseitigung"; H 7.4 EStH 2020 "AfaA"; dazu Flies, BB 1996, 2169). Auch s Rn 413 "Baumangel"
  • Erdarbeiten, die beim Bau eines Gebäudes regelmäßig anfallen (Abtragung, Lagerung, Einplanierung bzw Abtransport des Mutterbodens, Aushub des Bodens für die Baugrube, seine Lagerung und ggf seinen Transport; BFH BStBl II 1994, 512)
  • der Restwert zzgl Abrisskosten eines alten, in Abbruchabsicht erworbenen Gebäudes (= HK eines neuen, durch grundlegenden Umbau eines alten oder unter Abbruchabsicht erworbenen alten Gebäudes; BFH BStBl II 1985, 208; 1993, 504). Anders aber, dh nachträgliche AK des Grund und Bodens, wenn Neubau geplant, aber wieder aufgegeben, FG Köln EFG 2014, 527 rkr). Ferner s Rn 413. Zur Aufteilung von Abbruchkosten s FG Münster 4 K 855/19, Rev, Az des BFH IX R 16/20
  • Aufwendungen für Werkzeuge und Maschinen, die speziell für die Herstellung des Gebäudes angeschafft worden sind (FG BdW EFG 1987, 295 rkr)
  • Fahrten zur Baustelle oder zur Beschaffung von Gerätschaften und Materialien (FG D'dorf EFG 1987, 451 rkr)
  • grds die Kosten einer früheren Planung, wenn bei gleichem Zweck und gleicher Bauart des ursprünglich geplanten und des errichteten Gebäudes auch die Kosten der ursprünglichen Planung wertbestimmend in das neue Gebäude eingehen (BFH BStBl II 1981, 418; BFH/NV 1986, 528)
  • ein Gebäude ist so sehr abgenutzt, dass es unbrauchbar geworden ist (Vollverschleiß), und unter Verwendung der übrigen noch nutzbaren Teile wird ein neues WG hergestellt (BFH BStBl II 1977, 577; 1996, 632; 2003, 590; BFH/NV 1991, 154).

Offen bleibt in diesem Zusammenhang zB, ob ein heruntergekommenes Wohngebäude, das noch zB als Notunterkunft für Asylanten/Flüchtlinge genutzt wird, darunterfällt (s Pezzer, DB 1996, 849; Spindler, DStR 1996, 765). Auch s Rn 428.

 

Rn. 386b

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

 

Beispiel für keine "Herstellungen":

  • Reine Umgestaltung vermieteter Räume durch Verlegung und Entfernung von Zwischenwänden, solange die neu eingefügten Gebäudeteile dem Gesamtgebäude nicht das bautechnische Gepräge geben (BFH BFH/NV 2007, 1475).

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